Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA 0/2]
6P.43/2001/gnd
6S.216/2001
KASSATIONSHOF
*************************
31. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
---------
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau,
betreffend
Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör); falsche Anschuldigung, Nichtbeachten
eines polizeilichen Haltezeichens, Strafzumessung,
Landesverweisung
(staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 11. Januar 2001 [ST. 2000. 00778]), hat sich ergeben:
A.-Am 23. Mai 1999 lenkte X.________ in Neuenhof und zuvor auf der Strecke von Zürich Richtung Baden seinen Personenwagen, obwohl ihm das kantonalzürcherische Amt für Administrativmassnahmen am 30. November 1989 den Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und er seither die Fahrberechtigung nicht wieder erworben hatte.
Ausserdem missachtete er bei der Autobahneinfahrt Richtung Zürich das Haltesignal einer Polizeipatrouille und setzte seine Fahrt bis in das Gemeindegebiet von Würenlos fort, wo er sich der Polizei, welche ihn verfolgte, zu entziehen suchte. Anlässlich seiner Anhaltung gab er zu Protokoll, nicht er selbst, sondern der ebenfalls im Wagen mitfahrende A.________, welcher stark alkoholisiert war, habe den Wagen gelenkt.
B.- Mit Urteil vom 10. Mai 2000 erklärte das Bezirksgericht Baden X.________ des Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Lernfahrausweises, des Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, zu einer Busse von Fr. 200.-- und zu einer unbedingten Landesverweisung von vier Jahren.
Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen, reduzierte aber die Dauer der Landesverweisung auf drei Jahre.
C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Ausserdem stellt er das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerden und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.-Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK i.V.m. Art. 9 BV verstossen.
a) Zunächst macht er geltend, dass die Aussagen der vor Bezirksgericht als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten entgegen seinem Antrag nicht auf Spanisch übersetzt worden seien. Weil er die Aussagen nicht verstanden habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen und sich damit wirksam zu verteidigen, weshalb die Aussagen nicht hätten verwertet werden dürfen. Dieser Rüge liegt die weitere Rüge zugrunde, wonach das Obergericht in Willkür verfallen sei, indem es ohne zureichende Gründe und in widersprüchlicher Art und Weise angenommen habe, er sei der deutschen Sprache soweit mächtig, dass er weder für die polizeiliche Befragung noch für das Verständnis der Zeugenaussagen auf Übersetzung angewiesen gewesen sei. Diese Annahme sei jedoch unhaltbar: Das erstinstanzliche Gericht habe seinen Antrag auf Übersetzung der Zeugenaussagen mit der Begründung abgewiesen, es müsse nicht alles übersetzt werden, weil er anwaltlich vertreten sei. Damit habe dasjenige Gericht, welches ihn während zwei Verhandlungen und insgesamt über vier Stunden persönlich kennengelernt habe, implizit zugestanden, dass er aus sprachlichen Gründen nicht folgen könne. Da er einen persönlichen Anspruch auf Übersetzung habe, welcher im Falle der Verletzung nicht durch die Anwesenheit eines Verteidigers gewahrt werden könne, sei die Abweisung seines Antrags falsch. Im Übrigen sei die Annahme des Obergerichts, dass er genügend gut Deutsch verstehe und spreche, willkürlich und verletze damit Art. 9 BV.
b) Das Obergericht liess sich für seine Annahme, dass der Beschwerdeführer genügend gut Deutsch verstehe, von folgenden Gründen leiten: Der vor Bezirksgericht als Zeuge befragte Polizeibeamte B.________ habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme ausdrücklich auf einen Dolmetscher verzichtet habe. Der Verzicht sei im Einvernahmeprotokoll festgehalten worden. Im Übrigen lebe der Beschwerdeführer seit fünfzehn Jahren in der Schweiz: Er habe u.a. eine Stelle als Autoverkäufer gehabt, wo er mit deutschsprachigen Kunden zu tun gehabt haben müsse und er sei nach Auskunft eines früheren Vorgesetzten in der Schweiz gut assimiliert. Grundsätzlich stehe einem fremdsprachigen Angeklagten das Recht auf einen Dolmetscher zwar zu, doch nur unter der Voraussetzung, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
c) Der Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers wird in erster Linie durch die Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts geregelt. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Verfassung und Konvention hergeleiteten Minimalgarantien Platz. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich, der unterlassene Beizug eines Übersetzers anlässlich der ersten Einvernahme bzw.
die Verweigerung der Übersetzung der Zeugenaussagen verletze den direkt aus Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK fliessenden Anspruch auf Beizug eines Übersetzers.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, anlässlich der ersten Einvernahme auf einen Dolmetscher verzichtet zu haben. Ausserdem gab der als Zeuge befragte Polizeibeamte B.________ zu Protokoll, die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei soweit möglich gewesen, dass auch unter objektivem Gesichtspunkt der Beizug eines Übersetzers nicht als notwendig erschienen sei. Unter diesen Umständen kann die erste Einvernahme nachträglich nicht mehr beanstandet werden.
Es bleibt die Frage zu prüfen, ob die Aussagen der Polizeibeamten anlässlich der zweiten Verhandlung vor Bezirksgericht hätten übersetzt werden müssen. Das Obergericht geht davon aus, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausreichend waren, um den Zeugenaussagen folgen zu können. Aufgrund aller namhaft gemachten Umstände erscheint diese Annahme, wenigstens unter dem Gesichtspunkt der Willkür, nicht als unhaltbar: Wenn der Beschwerdeführer anlässlich einer auf Deutsch durchgeführten Befragung auf einen Dolmetscher verzichtet, seit fünfzehn Jahren in der Deutschschweiz lebt, dort u.a. im Autoverkauf tätig war und von einem Vorgesetzten als gut assimiliert bezeichnet wird, darf von hinreichenden Deutschkenntnissen ausgegangen werden, und zwar auch dann, wenn er vorwiegend mit Spanisch sprechenden Landsleuten Umgang hat. Alles andere wäre bei einem jungen Mann lebensfremd.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden ist, kann nicht abgeleitet werden, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Da die Sprachkompetenz fremdsprachiger Angeklagter oder Zeugen vor der Verhandlung für das Gericht nicht immer einschätzbar ist, wird im Zweifel häufig ein Dolmetscher beigezogen, auch wenn sich dann herausstellt, dass auf eine Übersetzung hätte verzichtet werden können.
Im Sinne einer Eventualbegründung kann festgehalten werden, dass sich der Anspruch auf Übersetzung nicht auf den gesamten Verfahrensinhalt bezieht (BGE 118 Ia 464 E. 2b): Der Anspruch soll ein faires Verfahren ermöglichen und bezieht sich damit ausser auf relevante Aktenstücke auf die wesentlichen Vorgänge der Hauptverhandlung.
Die Befragung der Polizeibeamten diente allerdings weniger der Ermittlung des Sachverhalts, als vielmehr den Umständen der ersten Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mitfahrer. Insofern sind diese Aussagen hinsichtlich des Schuldspruchs von untergeordneter Bedeutung.
Eine vollständige Übersetzung der Zeugenaussagen musste also nicht angeordnet werden. Deshalb hat der Bezirksgerichtspräsident, als er den Übersetzungsantrag abwies, auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei. Zwar schliesst die Anwesenheit eines Verteidigers den Anspruch auf Übersetzung nicht aus, doch kann die Anwesenheit eines Verteidigers den Anspruch auf Übersetzung relativieren, zumal wenn es sich um Aussagen handelt, welche für den Sachverhalt von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. , Zürich 1999, § 21 N. 530). Der Verteidiger hat in casu pauschal die Übersetzung der gesamten Aussagen beantragt.
Damit hat er mehr verlangt, als für die Garantie eines fairen Verfahrens notwendig war. Es hätte genügt, wenn er diejenigen Passagen der Aussagen hätte übersetzen lassen, die für die Verteidigung des Beschwerdeführers von Bedeutung gewesen wären. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, dass Aussagen gemacht worden seien, die er nicht verstanden habe und die für ein faires Verfahren - trotz Anwesenheit seines Verteidigers - hätten übersetzt werden müssen. Auch vor Bundesgericht rügt er lediglich pauschal, dass ihm die Zeugenaussagen nicht übersetzt worden seien. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
2.- Der Beschwerdeführer rügt, dass die Aussagen der Zeugen C.________, D.________ und E.________, auf denen seine Verurteilung wesentlich beruhe, aus zwei Gründen nicht hätten verwertet werden dürfen.
a) Zunächst spreche der Umstand, dass auch diese Aussagen ohne Beizug eines Dolmetschers eingeholt worden seien, gegen deren Verwertbarkeit. Indem das Obergericht auf diese Aussagen abstelle, werde der Beschwerdeführer in seinen Ansprüchen auf ein faires Verfahren, auf gehörige Verteidigung und auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Obergericht gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass diese drei Personen über genügende Sprachkompetenzen verfügt hätten, um den Einvernahmen zuverlässig folgen zu können.
Über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet der Sachrichter in freier Beweiswürdigung. Das Bezirksgericht hat zur Frage der sprachlichen Verständigung die mit der Sache befassten Polizeibeamten einvernommen.
Diese gaben an, dass Sprachprobleme zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen seien. Sie hätten sich mit den befragten Personen und mit dem Angeklagten, wenn auch nicht ohne Hindernisse, so doch ohne grössere Probleme unterhalten können. Die Befragten hätten auf jeden Fall die wesentliche Frage, wer gefahren sei, richtig verstanden.
Demgegenüber hat das Bezirksgericht der gerichtlichen Aussage des Zeugen E.________, er könne zwar etwas Deutsch, habe aber der Vernehmung aufgrund seiner Nervosität nicht richtig folgen können, kein Gewicht beigemessen.
Diese Würdigung der Beweislage ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, zumal E.________ nicht aussagte, er habe aus sprachlichen Gründen im wesentlichen Punkt vor der Polizei falsch ausgesagt. Der weitere Grund, weshalb seine erste Aussage falsch gewesen sein soll - er sei von der Polizei unter Druck gesetzt und zu einer Falschaussage genötigt worden -, ist unten zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, auch D.________ habe vor Gericht ausgesagt, er habe der polizeilichen Einvernahme nicht folgen können, ist seine Rüge zurückzuweisen. Dieser Zeuge ist trotz zwei Vorladungen nicht vor Gericht erschienen.
Der Beschwerdeführer hat die jetzt mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebrachten Rügen bereits vor Obergericht erhoben, und dieses hat sich mit seinen Einwänden auch auseinandergesetzt. Damit scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verwertung der beanstandeten Aussagen in seinen Ansprüchen auf ein faires Verfahren und auf gehörige Verteidigung verletzt worden sein soll. Aus beiden Garantien kann nicht abgeleitet werden, dass nur diejenigen Beweismittel verwertet werden dürfen, welche der Verteidigung genehm sind. In casu durfte das Obergericht davon ausgehen, dass die polizeilichen Einvernahmeprotokolle in sprachlicher Hinsicht korrekt zustande gekommen sind und wiedergeben, was die befragten Personen zum Ausdruck bringen wollten.
b) Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verwertung der genannten Aussagen, weil die befragten Personen nicht belehrt worden seien.
Die Frage, ob und wie zu befragende Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu belehren sind, ist nach kantonalem Verfahrens- und gegebenenfalls Verfassungsrecht zu beantworten. Auf Bundesebene bestehen keine entsprechenden Vorschriften; eine aus der Verfassung abgeleitete Belehrungspflicht ist vom Bundesgericht unter dem Regime der alten Bundesverfassung nicht angenommen worden; die neue Verfassung, welche in Art. 31 Abs. 2 die Belehrungspflicht statuiert, war im Zeitpunkt der Befragung noch nicht in Kraft (vgl. Benjamin Schindler, Miranda Warning - bald auch in der Schweiz?, in:
Jürg-Beat Ackermann, Hrsg. , Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999, S. 465 ff.) Kantonale verfassungsrechtliche Regelungen kennen nur wenige Kantone (so BE, FR und ZH), nicht aber der Kanton Aargau. Das Obergericht hat diese Frage deshalb zu Recht allein gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung entschieden.
aa) Hinsichtlich der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB sind nur diejenigen Personen zu belehren, welche in einer der dort aufgeführten prozessualen Rolle einvernommen werden (Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher). Die entsprechende Belehrung durfte und musste in casu unterbleiben, da im polizeilichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich keine Zeugenbefragungen durchgeführt werden können. Diese Kompetenz steht nur den richterlichen Behörden zu. Die in der Sache von der Polizei einvernommenen Personen hatten nicht die Rolle von Zeugen. Die Befragungsprotokolle sind demnach unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
bb) Die weitere Rüge, wonach die Aussagen der von der Polizei befragten Personen nicht verwertbar seien, weil diese nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden seien, bedarf einer eingehenderen Prüfung.
Das Obergericht stellt sich auf den Standpunkt, die Strafprozessordnung sehe die entsprechende Belehrung für das polizeiliche Verfahren nicht vor, weshalb die gemachten Aussagen ohne weiteres verwertbar seien. Richtig ist, dass die Strafprozessordnung die Pflicht, wonach polizeilich befragte Personen auf ein mögliches Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen wären, nicht ausdrücklich vorsieht. Dies gilt auch für Personen, welche von der Polizei einer Straftat verdächtigt werden, nicht bloss für Augenzeugen, welche nicht im Hinblick auf eine von ihnen möglicherweise begangene Straftat, sondern allein zum Zwecke der Sachaufklärung befragt werden. Auf polizeilicher Ebene sind demnach nach kantonaler Strafprozessordnung überhaupt keine Belehrungen vorgeschrieben (vgl. ex negativo §§ 100 und 97 bis 99 StPO/AG).
In der Literatur wird demgegenüber die Meinung vertreten, dass der Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht bereits von der Polizei, nicht erst von den richterlichen Behörden gemacht werden müsse, da andernfalls das Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen werde; auch polizeiliche Einvernahmen seien Beweismittel, welche als Aktenbestandteile Stoff des Strafprozesses werden (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
4. Auflage, Basel 1999, § 62 N. 11; Peter Huber, Einige Probleme aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren im Bundesstrafprozess, ZStR 101 (1984), S. 404, mit Hinweis auf Walder, Die Vernehmung des Beschuldigten, Hamburg 1965, S. 118; Schindler, a.a.O.; vgl. auch Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 1996, in: ZR 96 (1997), Nr. 45).
Wird eine Aussage trotz Vorliegens eines Aussageverweigerungsgrundes gemacht, ohne dass die befragte Person auf ihr entsprechendes Recht aufmerksam gemacht worden ist, untersteht die Aussage nach unbestrittener Auffassung einem Verwertungsverbot. Das Obergericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass den befragten Personen mit Ausnahme des Beschwerdeführers ein Recht zur Aussageverweigerung zu keinem Zeitpunkt zugestanden hat.
Bei der Beurteilung der Anwendung kantonalen Rechts durch die letzte kantonale Instanz beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter das kantonale Recht in offensichtlich unhaltbarer, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzender oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufender Weise angewendet hat. In casu kann davon, auch im Hinblick auf die verfassungsmässigen und die auf die EMRK gestützten Verfahrensgarantien, nicht die Rede sein, zumal das kantonale Recht eine generelle Belehrungspflicht für das polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht vorschreibt und den befragten Personen ein Aussageverweigerungsrecht ohnehin nicht zugestanden hat. Die Aussagen sind deshalb verwertbar. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.- Steht dies einmal fest, ist auch die Würdigung der Aussagen durch das Obergericht - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür und im Hinblick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" - nicht zu beanstanden: Zwar ist es richtig, dass die vor Gericht unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen eine gegenüber Aussagen im polizeilichen Verfahren erhöhte Beweiskraft haben. In casu durfte das Obergericht jedoch willkürfrei auf letztere abstellen, da die vor Gericht geltend gemachten Gründe, weshalb die polizeilichen Aussagen falsch gewesen sein sollen, im Rahmen des gesamten Beweisergebnisses nicht zu überzeugen und deshalb keine ernst zu nehmenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu wecken vermögen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine belastende Aussage nicht schon deswegen nicht verwertet werden darf, weil deren Urheber trotz zweimaliger Zeugenvorladung zu verschiedenen Terminen nicht vor Gericht erscheint und deshalb eine Konfrontation nicht durchgeführt werden kann.
4.- Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklageprinzips.
Die Anklageschrift werfe ihm lediglich vor, er habe A.________ fälschlicherweise beschuldigt, den Wagen gelenkt und damit das polizeiliche Halteverbot missachtet zu haben. Das Obergericht habe ihn aber wegen der falschen Anschuldigung verurteilt, A.________ sei in angetrunkenem Zustand gefahren. Dieser Sachverhalt sei von der Anklageschrift nicht gedeckt, wo lediglich festgestellt werde, die Blutalkoholprobe habe 1,46 Promille ergeben. Der Vorhalt, dass er das gewusst habe, sei ihm aber nicht gemacht worden.
Zwar hat der Beschwerdeführer vor Obergericht geltend gemacht, er habe das ihm unterstellte Wissen um die Alkoholisierung seines Mitfahrers nicht gehabt; er hat aber nicht gerügt, dass in diesem Punkt der Anklagegrundsatz verletzt sei. Damit ist die Berechtigung seiner Rüge verwirkt, zumal bereits das Bezirksgericht den entsprechenden Schuldspruch gefällt hatte und der Beschwerdeführer die Verletzung des Anklagegrundsatzes vor Obergericht hätte rügen können und müssen. Die allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes vor erster Instanz wäre durch das Verfahren vor Obergericht geheilt. Im Übrigen wäre die Rüge abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte: Es wurde dem Beschwerdeführer mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 1999 vorgeworfen, er habe den Mitfahrer fälschlicherweise als Fahrer bezeichnet; dieser sei mit 1.46 Promille alkoholisiert gewesen, was zu einer Bestrafung wegen eines Vergehens geführt hätte. Damit konnte allein das Fahren in angetrunkenem Zustand gemeint sein, da die weiteren Delikte, derer er den Mitfahrer bezichtigt haben könnte - Fahren ohne Führerausweis und Missachten eines polizeilichen Haltesignals - lediglich Übertretungen gewesen wären. Der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung im Hinblick auf das Fahren in angetrunkenem Zustand ist also von der Anklageverfügung offensichtlich gedeckt.
5.- Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Verteidigungsrechte, weil D.________, welcher vor der Polizei ausgesagt hatte, nicht vor Gericht einvernommen worden sei. Richtig ist, dass D.________ vor Gericht nicht befragt worden ist: Trotz zweimaliger Vorladung zu verschiedenen Terminen ist dieser Zeuge nicht vor Gericht erschienen. Gestützt auf § 222 der Strafprozessordnung hätte der Beschwerdeführer die Befragung dieses Zeugen für das obergerichtliche Verfahren ohne Weiteres beantragen können, was er aber unterlassen hat. Auf seine Rüge kann im bundesgerichtlichen Verfahren deshalb nicht mehr eingetreten werden.
6.-Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Obergericht auf seine rechtlichen Vorbringen zu Art. 303 StGB nicht eingetreten sei.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Es umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 II 464 E. 4a).
a) Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht geltend gemacht, eine Verurteilung nach Art. 303 StGB komme nicht in Frage. Der Angeschuldigte habe sich selbst bezichtigt, das Auto gelenkt zu haben, weshalb er in die falsche Anschuldigung eingewilligt habe. Das Delikt richte sich kumulativ gegen zwei Rechtsgüter - die Ehre des Beschuldigten und die Rechtspflege. Wo die Ehre als geschütztes Rechtsgut entfalle, weil der Betroffene eingewilligt habe, liege in Bezug auf diesen Tatbestand eine Rechtfertigung vor. Materiell ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde auf dieses Vorbringen einzutreten.
Entgegen der Beschwerdeschrift hat sich das Obergericht sehr wohl mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, ist diesen aber weniger aus rechtlichen als vielmehr aus Gründen des Sachverhalts nicht gefolgt: Da die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und des von diesem angeschuldigten Mitfahrers getrennt durchgeführt worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht wissen können, was dieser aussagen würde, weshalb er die falsche Anschuldigung wenigstens eventualvorsätzlich begangen habe.
b) Auf die weitere diesbezügliche Rüge ist nicht einzutreten. In der Tat hat das Obergericht nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer das polizeiliche Haltesignal vorsätzlich oder fahrlässig missachtet hat. Es gilt aber auch hier das oben Ausgeführte: Der Beschwerdeführer kommt mit seiner Rüge zu spät, hat er doch diese Frage im Rahmen der kantonalen Verhandlungen nicht geltend gemacht, wozu er ohne weiteres Gelegenheit gehabt hätte.
7.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Anordnung der unbedingten Landesverweisung. Auf diese Rüge kann hier nicht eingetreten werden, da es sich um eine Frage des Bundesrechts handelt, welche im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
8.-Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf eine Beschwerde kann deshalb insofern nicht eingetreten werden, als darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen oder der Sachverhalt angefochten wird (BGE 122 IV 71 E. 2a, 121 IV 131 E. 5b).
9.- In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 303 Abs. 1 StGB aus zweierlei Gründen.
a) Einerseits rügt er die Anwendung dieser Norm, weil der falsch Angeschuldigte in die Anschuldigung eingewilligt habe, weshalb insoweit ein Rechtfertigungsgrund vorliege (vgl. auch oben Ziff. 6 lit. a). Da Art. 303 StGB kumulativ zwei Rechtsgüter schütze, die Ehre des Betroffenen und die Rechtspflege, falle die Anwendung dieser Strafbestimmung in casu ausser Betracht.
Nach einhelliger Auffassung bezweckt Art. 303 StGB den kumulativen Schutz zweier Rechtsgüter, die je für sich auch von anderen Strafbestimmung geschützt werden: die Ehre der Person (Verleumdung, Art. 174 StGB) und die Strafrechtspflege (Irreführung der Rechtspflege, Art. 304 StGB, allenfalls auch Begünstigung, Art. 305 StGB, und falsches Zeugnis, Art. 307 StGB). Eine tatbestandsmässige falsche Anschuldigung sollte also, von der ratio legis her, in einem das individuelle Rechtsgut der persönlichen Ehre und das allgemeine Rechtsgut der funktionierenden Strafrechtspflege verletzen. In casu hat der falsch Beschuldigte sich selbst des strafbaren Verhaltens bezichtigt, das ihm vom Beschwerdeführer zur Last gelegt worden ist. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte in die falsche Anschuldigung eingewilligt hat und welche Bedeutung diese Einwilligung für die Strafbarkeit nach Art. 303 StGB hat.
In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich die Vorinstanz auf die für den Kassationshof verbindliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte getrennt einvernommen worden seien, weshalb der Beschwerdeführer nicht habe wissen können, was der von ihm Beschuldigte ausgesagt habe oder aussagen würde; deshalb habe er zumindest in Kauf genommen, seinen Mitfahrer gegen dessen Willen falsch zu beschuldigen. Implizit unterstellt die Vorinstanz damit, dass das Wissen des Beschwerdeführers um die Aussage des Beschuldigten sehr wohl eine Rolle für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers spielen könnte. Die Vorinstanz macht keine Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer sich vor der polizeilichen Befragung über die zu tätigenden Aussagen abgesprochen hatten. Die gesamten Umstände sprechen jedoch klar für diese Annahme, hatte doch vor allem der Beschwerdeführer mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen für den Fall, dass er als Fahrer überführt würde. Eine Absprache unter Freunden lag somit nahe. Der Umstand, dass der Mitfahrer sich selbst wahrheitswidrig belastete und damit seine eigene Bestrafung in Kauf nahm - sei es wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, sei es wegen Irreführung der Rechtspflege -, kann anders als mit einer Absprache eigentlich nicht erklärt werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Mitfahrer wegen Irreführung der Rechtspflege erstinstanzlich verurteilt worden ist und diesen Schuldspruch nicht angefochten hat.
Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die falsche Anschuldigung wenigstens eventualvorsätzlich begangen habe, weil die Befragungen getrennt durchgeführt worden seien, vermag dessen Einwand nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat nicht geprüft - und hat dazu auch keine Feststellungen getroffen -, ob sich der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer vor der polizeilichen Befragung über die zu tätigenden Aussagen abgesprochen hatten. Die gesamten Umständen legen eine diesbezügliche Absprache nahe. Wenn dem aber so gewesen wäre, hätte der rechtliche Einwand gegen die Anwendung von Art. 303 StGB materiell geprüft werden müssen. Auch wenn sich die Rüge in rechtlicher Hinsicht als unzutreffend herausstellen sollte, wäre die Einwilligung des Verletzten auf jeden Fall im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Da die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen für den Kassationshof verbindlich sind (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dort aber eine entsprechende Absprache nicht erwähnt wird, kann die Gesetzesanwendung in diesem Punkt vom Kassationshof nicht überprüft werden.
Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb in Anwendung von Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Nimmt man an, es habe eine diesbezügliche Absprache bestanden, ist das Vorbringen materiell wie folgt zu beurteilen:
Ob sich eine Person nach einer Bestimmung des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, hängt davon ab, ob sie den objektiven und den subjektiven Tatbestand erfüllt hat und ob gegebenenfalls ein Rechtfertigungsgrund erfüllt ist. Die Prüfung der Strafbarkeit stellt nicht auf den dem Erlass einer Strafbestimmung zu Grunde liegenden Rechtsgüterschutz ab, wiewohl letzterer die eigentliche ratio legis ist. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind vorliegend erfüllt, zumal für die Absicht, gegen den Mitfahrer eine Strafuntersuchung herbeizuführen, Eventualabsicht genügt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Mitfahrer eingewilligt habe, fälschlicherweise angeschuldigt zu werden, weil er sich ja selbst bezichtigt habe, das Auto gelenkt zu haben. Mit der Einwilligung des Verletzten liege ein Rechtfertigungsgrund vor, welcher seine Strafbarkeit nach Art. 303 StGB ausschliesse.
Generell ist festzuhalten, dass die Einwilligung des Verletzten nur die Verletzung von Individualrechtsgütern rechtfertigen kann. Ist ein Rechtsgut der Allgemeinheit betroffen, fehlt es bereits am Subjekt, welches rechtsgültig einwilligen könnte (vgl. sinngemäss Stratenwerth, AT I, 2. Auflage, § 10 N. 3 ff.). Die Kommentatoren des deutschen Rechts sind sich im Hinblick auf den analogen Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 dStGB einig, dass die Einwilligung des Betroffenen die Strafbarkeit nicht aufhebt (vgl.
Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 23. neub. Aufl. , München 1999, § 164 N. 11; Rudolphi/Horn/Günther, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, BT II, Neuwied 1994 ff., § 164 N. 21; vgl. dazu generell auch Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil,
3. Aufl. , München 1997, S. 471 f.).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach mit der Einwilligung des Verletzten ein Rechtfertigungsgrund vorliege, wird von Trechsel insofern geteilt (vgl. ders.
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 303, N. 10), als diesfalls Art. 304 StGB zur Anwendung zu gelangen habe. Eine andere Meinung vertritt Cassani (vgl. dies. , Commentaire du droit pénal suisse, hrsg. von Martin Schubarth, Bd. IX, Bern 1996, Art. 304, N. 26; vgl. auch Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 17. Juli 1959, in: RS 1961, Nr. 210): Art. 304 StGB könne nur zur Anwendung gelangen, wenn jemand eine fiktive strafbare Handlung anzeige oder sich selbst fälschlicherweise bezichtige, nicht aber, wenn eine unbeteiligte Person einer strafbaren Handlung beschuldigt werde, die tatsächlich geschehen sei. Dieses Argument ist triftig. Es besagt mit anderen Worten, dass die Auffassung von Trechsel nur richtig sein könnte, wenn die objektiven Tatbestände von Art. 303 und 304 StGB im Hinblick auf das Rechtspflegedelikt identisch wären, ansonsten eine Strafbarkeitslücke festzustellen wäre, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann. Art. 303 StGB ist nicht lex specialis zu Art. 304 StGB in dem Sinne, als Art. 303 StGB gegenüber Art. 304 StGB ausschliesslich um den Aspekt Ehrverletzung erweitert wäre, auch die tatbestandsmässige Fassung der Tathandlungen, welche die Rechtspflege betreffen, sind nicht identisch.
Zum nämlichen Resultat führt in casu die allgemeine Beurteilung des Arguments: Wenn zwei Rechtsgüter geschützt werden, eine Rechtfertigung aber nur für die Verletzung des einen dieser Rechtsgüter vorliegt, bleibt die Strafbarkeit gegeben, es sei denn, es komme eine andere Strafbestimmung zur Anwendung, welche in unechter Konkurrenz zur ersten Strafbestimmung steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil Art. 304 StGB nur zur Anwendung kommen könnte, wenn der Beschwerdeführer Gehilfe oder Anstifter wäre, was in casu aber nicht in Frage kommt.
Der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Hingegen stellt sich die Frage nach dem Strafmass.
Wenn auch der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung nicht zu beanstanden ist, so müsste doch die Einwilligung des Verletzten, von welcher auszugehen ist, beim Verschulden berücksichtigt werden. Immerhin handelt es sich bei Art. 304 StGB, welcher in Analogie durchaus beigezogen werden kann, nur um ein Vergehen, während Art. 303 StGB ein Verbrechen normiert. Daraus ist zu schliessen, dass die Verletzung des Individualrechtsgutes im Rahmen von Art. 303 StGB mindestens so schwer oder schwerer wiegt, wie das Delikt gegen die Rechtspflege im Rahmen derselben Bestimmung. Vom Unrechtsgehalt und vom Verschulden her dürfte sich die hier beurteilte falsche Anschuldigung deshalb nicht von einer Irreführung der Rechtspflege unterscheiden, da das Element der Ehrverletzung in casu nicht gegeben ist, sodass für die Strafzumessung in Analogie auf Art. 304 StGB abgestellt werden muss (vgl. unten Ziff. 10 lit. a).
b) Die weitere Rüge betrifft den von der Vorinstanz angenommenen Eventualvorsatz in Bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand. Die vorliegende Sachlage reiche für eine Verurteilung nach Art. 303 StGB nicht aus.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht nur hinsichtlich des Vorsatzes auf Veranlassung einer Strafuntersuchung mit dem Eventualvorsatz begnügt - wogegen nichts einzuwenden sei -; vielmehr gehe sie auch hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Wissens um die Alkoholisierung des Angeschuldigten von einem eventuellen Wissen aus. Dies gehe jedoch nicht an, da der Tatbestand verlange, die Anschuldigung müsse wider besseres Wissen erfolgt sein. Diese Rüge beruht offensichtlich auf einem Missverständnis, welches darin begründet zu sein scheint, dass die falsche Anschuldigung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand nur indirekt vorgebracht worden ist. Zwar ist es richtig, dass eine tatbestandsmässige falsche Anschuldigung wider besseres Wissen erfolgt sein muss. Würde die Rüge jedoch zutreffen, müsste das in casu bedeuten, dass der Beschwerdeführer A.________ beschuldigt hätte, in angetrunkenem Zustand gefahren zu sein, obwohl dieser nicht angetrunken war. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Alkoholisierung von A.________ nachgewiesen ist - und dies erst noch im rechtlich relevanten Bereich. Der Beschwerdeführer hat seinen Mitfahrer jedoch wider besseres Wissen beschuldigt, den Wagen gelenkt zu haben, und da er um dessen Alkoholisierung wusste oder wissen musste, hat er in Kauf genommen, dass ein Strafverfahren auch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand eröffnet werden könnte. Dafür aber ist der Eventualvorsatz genügend. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
10.- Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung durch die Vorinstanz und die Anordnung einer unbedingten Landesverweisung.
a) Gegen die Strafzumessung wendet der Beschwerdeführer ein, diese sei teilweise auf unzulässige Kriterien abgestützt und entlastende Kriterien seien nicht berücksichtigt worden. Die Strafe sei im Übrigen ohnehin zu hoch ausgefallen.
aa) Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung unzulässiger Zumessungskriterien rügt, ist seine Beschwerde abzuweisen. Zwar ist es richtig, dass das schweizerische Strafrecht auf dem Prinzip der Verschuldensstrafe, nicht der Erfolgsstrafe beruht. Dennoch ist der bewirkte Erfolg im Rahmen der sogenannten Tatkomponente durchaus zu berücksichtigen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § N. 7 ff.). Die Vorinstanz durfte deshalb, teils mit Verweisung auf das bezirksgerichtliche Urteil, auf den Umfang des durch die falsche Anschuldigung verursachten Strafverfahrens als belastendes Element verweisen.
Die fehlende Geständnisbereitschaft des Beschwerdeführers ist von der Vorinstanz ausdrücklich nicht straferhöhend berücksichtigt worden. Insgesamt sind die in Anschlag gebrachten Strafzumessungskriterien zutreffend gewürdigt.
bb) Nicht geprüft und berücksichtigt hat die Vorinstanz die mögliche Einwilligung des fälschlicherweise beschuldigten Mitfahrers (vgl. oben Ziff. 9 lit. a). Würde von der diesbezüglichen Einwilligung ausgegangen, so wäre der Unrechtsgehalt dieser Tat in etwa gleich zu gewichten wie das Unrecht, das der Mitfahrer durch die von ihm begangene Irreführung der Rechtspflege verwirklicht hat. Der Mitfahrer ist mit erstinstanzlichem und inzwischen rechtskräftig gewordenem Urteil mit drei Wochen Gefängnis bestraft worden. Auf diesem Hintergrund erscheint die für den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe von sechs Monaten als übersetzt, zumal die Vorinstanz richtigerweise davon ausgeht, dass die falsche Anschuldigung das gravierendste Delikt ist, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Die Strafe wird demnach zu reduzieren sein, wenn der Beschwerdeführer von der Einwilligung des Mitfahrers ausgegangen ist und diese Einwilligung auch vorlag, wiewohl zu Lasten des Beschwerdeführers wiederum zu berücksichtigen sein wird, was im Unterschied zum Mitfahrer bereits berücksichtigt worden ist: die weiteren begangenen Delikte und das unterschiedlich belastende Vorleben.
b) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Landesverweisung und deren angeordneten unbedingten Vollzug.
aa) Gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist zugleich Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme. Ob eine Landesverweisung auszusprechen sei, entscheidet der Richter nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Anordnung ist, obwohl der Charakter der sichernden Massnahme überwiegt (BGE 117 IV 229 ff.) Art. 63 StGB massgebend, da das Gesetz sie den Nebenstrafen zuordnet. Der Richter hat dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen und die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Analog den Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung müssen auch bei der Landesverweisung die Gründe für die Anordnung im Urteil so wiedergegeben werden, dass die richtige Anwendung nachgeprüft werden kann. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn es sein Ermessen überschreitet.
bb) Wie das Obergericht selbst richtig feststellt, ist bei der Anordnung einer Landesverweisung eine gewisse Zurückhaltung geboten, wenn der zu verurteilende Ausländer seit längerer Zeit in der Schweiz lebt und verwurzelt ist. Die diesbezüglichen Erhebungen und Feststellungen durch das Obergericht sind jedoch äusserst knapp gehalten und beruhen, was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinen Kindern anbelangt, auf einer dürftigen, von der Polizei am 23. Mai 1999 - mithin eineinhalb Jahre zurückliegenden - telefonisch eingeholten Auskunft der Ehefrau. Dass diese ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann seit einigen Tagen nicht mehr gesehen habe und nicht wisse, wo er im Moment wohne, vermag über die Frage der Verwurzelung und des Verhältnisses vor allem zu den Kindern keinen hinreichenden Aufschluss zu geben. Insbesondere blieb die Frage unerörtert, ob und gegebenenfalls inwiefern die direkt anwendbare UNO-Kinderschutzkonvention (SR 0.107) einer Landesverweisung entgegengestanden hätte. Um dies zu entscheiden, hätten begründetere Feststellungen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern vorliegen müssen. Im Übrigen ist das obergerichtliche Urteil in diesem Punkt nicht ohne Widersprüchlichkeit: Während im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers auf die Aussage eines früheren Vorgesetzten verwiesen wird, wonach der Beschwerdeführer gut assimiliert sei, stellt die Vorinstanz hier dessen Assimilation und Verwurzelung ohne überzeugende Gründe in Abrede.
Die Vorinstanz hat es unterlassen, die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift soweit abzuklären, dass über die Landesverweisung rechtsgenüglich begründet hätte entschieden werden können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer, wie das Obergericht ebenfalls richtig feststellt, mehrfach und teilweise gravierend vorbestraft ist. Die Vorinstanz hat damit bei der Anordnung der Landesverweisung das ihr zustehende Ermessen überschritten, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist.
Ausserdem ist entgegen dem Urteil der Vorinstanz festzuhalten, dass der bedingte Vollzug der Landesverweisung nicht bereits aus formellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, bezieht sich doch der formelle Ausschlussgrund für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen, nicht auf die Nebenstrafen (vgl. Stratenwerth, AT II, § 4 N 17, Wiprächtiger/Zünd, Kriminalitätsexport, in: Stefan Bauhofer/Nicolas Queloz, Ausländer, Kriminalität und Strafrechtspflege, Zürich 1993, S. 400 Anm. 7). Für die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Vollzugs der Landesverweisung ist allein auf die Bewährungsaussichten abzustellen.
Nach Abklärung derjenigen Umstände, die einer unbedingten Landesverweisung möglicherweise entgegenstehen, wird die Vorinstanz erneut zu entscheiden haben, ob das Sicherungsbedürfnis wegen der erheblichen Vorstrafen derart hoch ist, dass eine Landesverweisung - wenn überhaupt - als unbedingt vollziehbar ausgesprochen werden muss.
III. Kosten, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Gesuch um aufschiebende Wirkung
11.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist für das Verfahren der staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann mit einer reduzierten Urteilsgebühr Rechnung getragen werden. Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden: Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben und der Vertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
b) Das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Beschwerden ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2001 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5.-Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.
6.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, wird für das bundesgerichtliche Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
7.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_________
Lausanne, 31. Mai 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: