BGer 2A.112/2001
 
BGer 2A.112/2001 vom 25.05.2001
[AZA 0/2]
2A.112/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
25. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiberin Marantelli.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri, Burgerstrasse 22, Luzern,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Ausweisung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- A.________, aus dem Kosovo stammend, geb. ***, reiste am 28. September 1991 in die Schweiz ein. Nachdem sein Aufenthalt zunächst durch die "Aktion Jugoslawien" geregelt worden war, erhielt er am 5. November 1992 im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung.
Mit Schreiben vom 10. April 2000 teilte die Fremdenpolizei (heute Amt für Migration) des Kantons Luzern A.________ mit, sein Verhalten im Gaststaat habe zu wiederholten und schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei bereits mehrmals von der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern verurteilt worden, und es liege auch eine Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes X.________ vor. Sie prüfe daher seine Ausweisung aus der Schweiz. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
Am 17. Mai 2000 verfügte die Fremdenpolizei die Ausweisung von A.________ und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 10. Juli 2000 zu verlassen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (im Folgenden:
Verwaltungsgericht) wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2001, zugestellt am 6. Februar 2001, ab.
Dagegen hat A.________ am 8. März 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 sei aufzuheben und er sei nicht aus der Schweiz auszuweisen.
2.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97 E. 1c S. 99 f., je mit Hinweisen). Die am 26. März 2001 durch das Verwaltungsgericht nachgereichten Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes Y.________ vom 11. Januar 2001 und des Amtsstatthalteramtes X.________ vom 17. Januar 2001 sind daher nicht zu berücksichtigen.
3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201).
Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung ist somit stets die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524, mit Hinweis). Unbeachtlich sind indessen der im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnete Verzicht auf eine Landesverweisung nach Art. 55 StGB oder deren Aufschub. Sie stehen der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (125 II 105 E. 2b S. 107 f., mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann daher für sich aus der Tatsache nichts ableiten, dass im gegen ihn laufenden Verfahren wegen Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a bis c BetmG keine unbefristete Landesverweisung beantragt wurde (vgl. Anklageschrift vom 19. Februar 2001 der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern).
b) Der Beschwerdeführer ist in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz mehrere Male strafrechtlich relevant aufgefallen. Allein vom 12. August 1993 bis zum 29. Februar 2000 kam es, darunter auch wegen Verbrechen und Vergehen, zu elf Verfügungen der Jugendanwaltschaft und nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu zwei Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit a ANAG, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, grundsätzlich gegeben (vgl. BGE 125 II 521 E. 3a S. 524). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser wegen einer Vielzahl von Delikten verurteilt worden ist. Zwar mögen diese Straftaten bzw. die verhängten Strafen im Einzelfall betrachtet, insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass sie nach Jugendstrafrecht sanktioniert wurden, als nicht sehr gravierend erscheinen. Der Beschwerdeführer hat aber über mehrere Jahre hin immer wieder delinquiert und sich von den jeweils verhängten Strafen und Massnahmen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen, darunter auch nicht von Eigentumsdelikten, deren Begehen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sich nicht mehr mit jugendlichem Leichtsinn oder mit Unreife er- klären lässt. Statt sich zu bessern, fuhr der Beschwerdeführer mit der deliktischen Tätigkeit weiter fort, wobei er sich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen liess.
Dies vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausweisung selbst bei einem Ausländer, der seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, zu rechtfertigen (vgl. AlainWurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I S. 314 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
c) Wie das auch in der Beschwerdeschrift erwähnte Verfahren wegen Handels von Heroin und Kokain zeigt, hat der Beschwerdeführer sich zudem auch durch die ihm mit Schreiben vom 10. April 2000 angezeigte Landesverweisung nicht von weiteren Delikten abhalten lassen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Februar 2001).
Dass ihm die im Anschluss an dieses Schreiben mit Verfügung vom 17. Mai 2000 ausgesprochene Ausweisung zuvor nicht angedroht worden ist, hat angesichts dessen keine entscheidende Bedeutung.
d) Die Betäubungsmitteldelikte bilden, da diesbezüglich keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung vorliegt, zwar keinen Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.), sie dürfen aber, weil sie grundsätzlich nicht bestritten werden, bei der Frage der Angemessenheit der aus den vorerwähnten Gründen (vgl. E. 3b) grundsätzlich anzuordnenden Ausweisung mitberücksichtigt werden. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (vgl. Alain Wurzburger, a.a.O., S. 308, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Menge
Betäubungsmittel umgesetzt, die ungeachtet dessen, ob wie im angefochtenen Entscheid von ca. 6,3 kg Heroin und 112 Gramm Kokain oder wie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Februar 2001 von mindestens 3,450 kg und 112 Gramm Kokain auszugehen ist, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz als schwerer Fall zu betrachten ist (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3 S. 143 ff.).
e) Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten; dieses überwiegt sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, auch wenn die Trennung von seiner Familie und das Leben in dem im Wiederaufbau befindlichen Kosovo ihm sicher nicht leicht fallen werden.
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid nach Art. 36a OG abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: