BGer B 42/2000
 
BGer B 42/2000 vom 07.05.2001
[AZA 7]
B 42/00 Gr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 7. Mai 2001
in Sachen
K.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, "Zentrum St. Leonhard", 9000 St. Gallen,
gegen
Vorsorgestiftung der ELVIA Versicherungen, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die ELVIA Leben Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, 8048 Zürich,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1955 geborene K.________ war wegen eines psychischen Gesundheitsschadens vom 14. August 1981 an vollständig arbeitsunfähig und deswegen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nachdem er am 1. September 1983 bei der Firma W.________, S., eine Stelle antreten konnte, sprach ihm die zuständige Ausgleichskasse am 14. Februar 1984 für die Zeit vom 1. August 1982 bis Ende August 1983 eine ganze Invalidenrente zu. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Firma wegen ständiger Überforderung und Abwesenheit auf den 30. April 1984 gekündigt.
Danach war K.________ vom 1. Juli 1984 bis Ende Juli 1985 bei der Generalagentur der Helvetia Unfall in S. tätig und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung der ELVIAVersicherungen (vormals: Vorsorgestiftung Aussendienst der Helvetia-Unfall) versichert. Das Anstellungsverhältnis wurde abermals durch die Arbeitgeberin beendigt, nachdem der Versicherte wegen des, der Generalagentur verschwiegenen psychischen Leidens ab 31. Mai 1985 nicht mehr zur Arbeit erscheinen konnte. Daraufhin erkannte die Ausgleichskasse Banken auf das Wiederaufleben der Invalidität, weshalb sie K.________ am 26. Oktober 1987 rückwirkend auf den 1. Mai 1985 eine unbefristete ganze Invalidenrente zusprach.
K.________ ersuchte auch die Vorsorgestiftung der ELVIA-Versicherungen um Ausrichtung einer Invalidenrente.
Diese lehnte das Begehren am 25. Juli 1996 ab mit der Begründung, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem 1. Juli 1984 eingetreten, weshalb die Vorsorgestiftung keine Leistungspflicht treffe.
B.- K.________ liess am 31. Juli 1998 Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgestiftung der ELVIA-Versicherungen sei zu verpflichten, ihm Invalidenversicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 315'297.- zuzüglich Verzugszins gemäss Leistungsausweis der Vorsorgestiftung vom 1. Januar 1985 zu bezahlen. In Kenntnis der von den Parteien ins Recht gelegten Schriftstücke, worunter sich u.a. ein Bericht der Regionalstelle St. Gallen vom 17. November 1983 befand, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage ab (Entscheid vom 9. März 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die Vorsorgestiftung ELVIA-Versicherungen beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.-; eventuell sei das Rechtsmittel insoweit gutzuheissen, als der Anspruch auf Invalidenrenten erst am 1. August 1985 entstanden sei und die Forderungen auf Ausrichtung einzelner Invalidenrenten sowie auf Finanzierung des Altersguthabens nicht verjährt seien; diesfalls sei der Vorsorgeeinrichtung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und die Abgrenzungskriterien der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen (BGE 120 V 112 ff., insbesondere Erw. 2c/aa, 118 V 45 Erw. 5; SZS 1997 S. 459 Erw. 2b; vgl. auch BGE 123 V 265) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden. Nicht unerwähnt bleiben dürfen die Voraussetzungen, unter denen die Vorsorgeeinrichtung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine, 120 V 108 Erw. 3c mit Hinweisen; SZS 1999 S. 129).
b) Weiter hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, weshalb zwischen der, auf die manisch-depressive Erkrankung zurückzuführenden Invalidität ab Mai 1985 und der bereits zwischen 14. August 1981 und Ende August 1983 bestehenden, damals eine befristete Invalidenrente auslösenden Arbeitsunfähigkeit sowohl sachlich als auch zeitlich ein enger Zusammenhang besteht, weshalb eine Leistungspflicht für die Beschwerdegegnerin entfällt.
Dabei hat es bei der Frage nach dem zeitlichen Konnex zu Recht schwergewichtig auf das Krankheitsbild, die zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse bei der Firma W.________ und der Generalagentur führenden Umstände sowie den von der IV-Regionalstelle St. Gallen am 17. November 1983 verfassten Bericht über die (nachhaltigen) beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten abgestellt. Auf die auch in diesem Punkt zutreffenden Erwägungen ist ebenfalls zu verweisen.
An diesem Ergebnis vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Einwände nichts zu ändern.
Ob der Versicherte nun während 10 oder 11 Monaten bei der Generalagentur seine Leistungen erbringen konnte oder nicht, ist nicht entscheidwesentlich. Richtig ist auch, dass der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angenommene Richtwert von einer dreimonatigen Arbeitsfähigkeit für die Annahme eines Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) deutlich überschritten ist.
Allein es sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 123 V 265, 120 V 117 Erw. 2c mit Hinweis), welche nach überzeugender Darlegung im angefochtenen Entscheid gesamthaft gesehen gegen ein dauerhaftes Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit im Anschluss an die bis Ende August 1983 bestehende Arbeitsunfähigkeit sprechen.
3.- Die obsiegende Vorsorgekasse beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung, was ihr indessen gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG zu verwehren ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: