BGer U 100/2000
 
BGer U 100/2000 vom 28.03.2001
[AZA 7]
U 100/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Helfenstein
Urteil vom 28. März 2001
in Sachen
H.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Lindgüetli, Hermann Götz-Strasse 21, Winterthur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1942 geborene, gelernte Maschinenschlosser H.________ arbeitete seit 1976 als Maurer bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 1996 wurde er bei der Arbeit auf einer Baustelle von einem Kantholz am linken Arm getroffen. Gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1996 erlitt H.________ dabei eine Kontusion des linken Armes. In der Rheumaklinik des Spitals Y.________ wurde am 19. Dezember 1996 durch die Dres. med. C.________ und B.________ zunächst eine traumatische Periarthropathia humero-scapularis links festgestellt; im Abschlussbericht vom 10. Februar 1997 über die Behandlung in der Poliklinik wurde dann von den gleichen Ärzten eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur links diagnostiziert. Am 15. September 1997 versuchte H.________ ohne Erfolg, die Arbeit wieder aufzunehmen. Auch der zweite Arbeitsversuch am 22. September 1997 scheiterte; noch gleichentags kündigte ihm die X.________ AG fristlos.
Mit Verfügung vom 10. September 1997 schloss die SUVA, die für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder geleistet hatte, den Fall ab und stellte sämtliche Versicherungsleistungen per 15. September 1997 ein mit der Feststellung, der Versicherte sei nun zu 100 % arbeitsfähig. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 3. März 1998 an ihrem Standpunkt fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2000 ab.
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm ab 15. September 1997 weiterhin Taggelder auszurichten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen. Die als Mitinteressierte beigeladene Versicherungen Z.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), über den Anspruch auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise auf die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290 Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod). Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert ärztlicher Gutachten.
2.- Streitig ist die Weiterausrichtung von Taggeldleistungen ab 15. September 1997. Die Vorinstanz hat diese mit der SUVA verneint, da aus somatischer Sicht ab 15. September 1997 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und bezüglich der psychischen Störungen der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. Oktober 1996 fehle. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe aus physischer wie aus psychischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit, welche unfallkausal sei, weshalb die SUVA ab 15. September 1997 weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen habe.
a) Was zunächst die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit betrifft, hat die Vorinstanz mit der SUVA, ausgehend von einem mittelschweren Unfall, in Anwendung der Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa richtig erkannt, dass dem Unfallereignis vom 9. Oktober 1996 für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung zukommt. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere kann auf Grund der Möglichkeit, dass der Versicherte vom Kantholz auch am Kopf hätte getroffen werden können, nicht davon ausgegangen werden, das Kriterium der dramatischen Begleitumstände oder der Eindrücklichkeit des Unfalls sei in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Entscheidend ist nicht, was im Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, sondern ob die Begleitumstände objektiv geeignet sind, bei Verunfallten psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Auch kann weder von schweren Verletzungen noch von einer lang dauernden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Dabei drängen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine ergänzenden Abklärungen bezüglich des Unfallherganges auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind.
b) aa) Die somatische Arbeitsfähigkeit setzte die Vorinstanz mit der SUVA auf 100 % fest, indem sie vom Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. A.________ ausging. Dieser hatte im Zeugnis vom 8. August 1997 wie auch im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. September 1997 festgehalten, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter, wobei Überkopfarbeiten auf ein Minimum reduziert und das Tragen von Lasten über 25-30 kg vermieden werden müssten. Das kantonale Gericht folgerte, auf Grund der Bereitschaft der Arbeitgeberin, dem Versicherten angepasste Arbeiten zuzuweisen, sei es diesem möglich, im Rahmen des angestammten Arbeitsverhältnisses eine seinen physischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit aufzunehmen, weshalb der Unfall keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe.
bb) Dieses Vorgehen lässt indessen eine zuverlässige Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht zu.
Zunächst ergibt sich aus den Akten nicht schlüssig, inwieweit die angestammte Arbeit des Versicherten als Maurer dem Tätigkeitsprofil des Dr. med. A.________ entspricht. Zwar hat die Arbeitgeberin die angestammte Tätigkeit in den letzten Jahren als zu 80 bis 90 % aus (leichteren) Fertigstellungsarbeiten bestehend bezeichnet. Ob damit bereits der angestammte Arbeitsplatz den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst war, mithin also in leichteren Tätigkeiten bestand, als sie allgemein dem Maurerberuf entsprechen, bleibt unklar. Eine solche Gegenüberstellung von angestammter und medizinisch noch zumutbarer Tätigkeit ist indes unabdingbar, und zwar auch dann, wenn mit der Bereitschaft des bisherigen Arbeitgebers gerechnet werden kann, dem Versicherten seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeiten zuzuweisen, was vorliegend - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin nicht der Fall ist.
Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, wie das die SUVA getan hat, die Arbeitgeberin werde im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils des Dr. med. A.________ auf den Beschwerdeführer zukünftig Rücksicht nehmen und ihm entsprechende Tätigkeiten zuweisen. Wohl hatte sie sich anlässlich der Besprechung mit der SUVA vom 28. August 1997 bereit erklärt, dem Versicherten geeignete Arbeiten zuzuweisen, doch hat sie ihm, der immerhin während rund 20 Jahren in der Firma gearbeitet hatte, nach dem zweiten gescheiterten Arbeitsversuch fristlos gekündigt und war erst im vom Beschwerdeführer angestrengten arbeitsrechtlichen Verfahren bereit, eine Entschädigung von Fr. 6000.- zu bezahlen. Zudem bestanden offenbar bereits beim ersten Arbeitsversuch nach dem Unfall unterschiedliche Auffassungen betreffend die Frage, welche Tätigkeiten auf der Baustelle dem Versicherten nun zumutbar seien. Unter diesen Umständen durfte die SUVA nicht einfach davon ausgehen, der Versicherte sei im Rahmen des angestammten Arbeitsverhältnisses voll arbeitsfähig, da dieses seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst sei, zumal, als sie ihren Einspracheentscheid erliess, das Arbeitsverhältnis längst aufgelöst war. Vielmehr wäre die SUVA gehalten gewesen, zu prüfen, ob der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, ohne besondere Rücksichtnahme des Arbeitgebers, welche nicht einfach vorausgesetzt werden kann, wieder eine Stelle als Maurer finden könnte.
Die SUVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb die erforderlichen Abklärungen nachzuholen und, nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen, über den Anspruch auf Taggelder ab 15. September 1997 neu zu befinden haben.
3.- Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
Da die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt (BGE 110 V 57), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes
des Kantons Zürich vom 7. Februar 2000
und der Einspracheentscheid vom 3. März 1998 aufgehoben
werden, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Taggeldanspruch neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und der Versicherungen Z.________
zugestellt.
Luzern, 28. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: