BGer I 181/2000
 
BGer I 181/2000 vom 28.03.2001
[AZA 7]
I 181/00 Tr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 28. März 2001
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
N.________, 1989, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, Schanzeneggstrasse 1, Zürich,
und
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Die am 7. September 1989 geborene N.________, kroatische Staatsangehörige, reiste am 12. April 1993 in die Schweiz ein. Am 26. April 1993 erlitt sie einen Ertrinkungsunfall mit hypoxischer Hirnschädigung. Seither leidet sie an einer beinbetonten, spastisch ataktischen zerebralen Bewegungsstörung, an einer Dysarthrie und motorischen Aphasie sowie an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand. Nach Abschluss der primären medizinischen Versorgung hielt sie sich vom 15. Juni 1993 bis 14. Juli 1995 im Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche des Spitals X.________ auf. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. September 1993 wies die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ein Gesuch um medizinische Massnahmen ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Am 21. August 1995 trat N.________ in die Sonderschule der Stiftung B.________ für Vorschule und Therapie für CP-Kinder in ein. Mit - ebenfalls unangefochten gebliebenen - Verfügungen vom 26. Juli 1995, 6. Mai und 5. September 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab
21. August 1995 Sonderschulbeiträge sowie die Vergütung der vollen Transportkosten zu.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 1997 hob die IV-Stelle die Verwaltungsakte vom 6. Mai und
5. September 1996 auf, da die Anspruchsvoraussetzungen für Sonderschulmassnahmen nicht gegeben seien.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut (Entscheid vom 14. Februar 2000).
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während N.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende staatsvertragliche Bestimmung über die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV bei minderjährigen Kindern kroatischer Staatsangehörigkeit (Art. 8 lit. a Abs. 2 des für kroatische Staatsbürger bis Ende 1997 gültig gewesenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962) zutreffend wiedergegeben.
Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die dargelegte Rechtsprechung zur Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen (BGE 115 V 186; vgl. auch BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen).
2.- a)Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b mit Hinweis). Bei der Sonderschulung gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden eine solche Massnahme objektiv erstmals erfordert und - da die Sonderschulung ebenso wie die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht in jedem beliebigen Alter durchgeführt werden kann - der Versicherte auch die altersmässigen Voraussetzungen hiefür erfüllt (BGE 105 V 60 f. Erw. 2a).
b) Die Massnahmen im Vorschulalter (Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 12 IVV in der bis Ende 1996 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) und die spätere Sonderschulung während der obligatorischen Schulpflicht (Art. 19 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 IVV in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) bilden insofern eine Einheit, als grundsätzlich die gleichen Leistungen zur Ausrichtung gelangen. Die Sonderschulmassnahmen stellen ohne Rücksicht auf die Altersstufe ein einheitliches, sich ergänzendes Massnahmenbündel mit im Wesentlichen gleicher Zielsetzung dar. Tritt die Invalidität in Bezug auf die Sonderschulung bereits im Vorschulalter ein, so löst der Übertritt in die Sonderschule bei Erreichen des entsprechenden Alters keinen neuen Versicherungsfall aus (BGE 112 V 279 Erw. 3b, 105 V 62; AHI 1998 S. 203 Erw. 3a mit Hinweisen).
Die Verordnung über die Invalidenversicherung schliesst gemäss der auf den 1. Januar 1997 geänderten Fassung den Unterricht auf der Kindergartenstufe denn auch in den Sonderschulunterricht ein (Art. 8 Abs. 2 IVV).
3.- a) Unbestrittenermassen erfüllte die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Übernahme von medizinischen Massnahmen die versicherungsmässigen (zeitlichen) Voraussetzungen (ein Jahr Aufenthalt in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität) nicht, da sie erst am 12. April 1993 in die Schweiz eingereist war (Verfügung der Ausgleichskasse vom 16. September 1993). Ebenso steht fest, dass Art und Schwere des Leidens an sich einen Anspruch auf Sonderschulung begründen würden. Hingegen ist streitig, wann der Versicherungsfall mit Bezug auf die entsprechenden Massnahmen eingetreten ist.
b) Gemäss Berichten des Rehabilitationszentrums für Kinder und Jugendliche, Affoltern am Albis, vom 27. Dezember 1994 und 28. Februar 1995 besuchte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der stationären Rehabilitation mit medizinischer und pflegerischer Betreuung den internen Sonderschulkindergarten, wo sie speziell in den Bereichen Sozialverhalten, Grob- und Feinmotorik sowie Kommunikation gefördert wurde. Ausserdem absolvierte sie eine intensivePhysio- sowie Ergotherapie und unterzog sich logopädischen Massnahmen.
c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bereits während des Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum neben medizinischen Massnahmen zusätzlich Sonderschulunterricht sowie pädagogisch-therapeutische Vorkehren in Form von Logopädieunterricht durchgeführt wurden. Objektiv betrachtet waren Sonderschulmassnahmen im Sinne heilpädagogischer Frühförderungsmassnahmen demnach - auch hinsichtlich der altersmässigen Voraussetzungen - bereits ab Mitte Juni 1993 (Eintritt in das Rehabilitationszentrum) indiziert und die Invalidität, die eine Sonderschulung nötig machte, somit schon im Vorschulalter eingetreten. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die Aussage des Dr. med.
K.________, Leitender Arzt des Rehabilitationszentrums, wonach Frühförderungsmassnahmen einen wesentlichen Teil des Rehabilitationsprogrammes bei Kleinkindern darstellten und diese bei der Beschwerdegegnerin ab 16. Juni 1993 möglich gewesen seien (Bericht vom 29. Juli 1997). Den Erwägungen der Vorinstanz, gemäss welchen der Eintritt der Sonderschulbedürftigkeit erst auf Herbst 1994 festzulegen ist, kann daher nicht gefolgt werden. Da auch der Übertritt in die Stiftung B.________ für Vorschule und Therapie für CP-Kinder vom 21. August 1995 - wie erwähnt (Erw. 2b hievor) - keinen neuen Versicherungsfall auszulösen vermag, zumal durch diese Einschulung u.a. auch im logopädischen Bereich die Kontinuität ausdrücklich gewährleistete werden sollte (Bericht der Dres. med. T.________ und S.________ des Rehabilitationszentrums vom 14. Juli 1995), müssen die versicherungsmässigen Voraussetzungen bereits Mitte 1993 erfüllt gewesen sein. Dies ist vorliegend indessen klarerweise nicht der Fall. Der Beschwerdegegnerin steht daher kein Anspruch auf Sonderschulmassnahmen zu. Die Verfügungen vom 6. Mai und 5. September 1996 erweisen sich mithin als zweifellos unrichtig und durften mit Blick auf die erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung für die Zukunft in Wiedererwägung gezogen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 14. Februar 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zugestellt.
Luzern, 28. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: