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Original
 
[AZA 7]
U 272/99 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 21. März 2001
in Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marco Barbatti, Zürichbergstrasse 66, Zürich,
gegen
Kantonale Unfallversicherungskasse Aargau, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Aargauische Versicherungsamt,
Bahnhofstrasse 101, Aarau,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass die 1956 geborene A.________, Dr. med., Fachärztin
für Innere Medizin, seit 1. März 1994 mit einem
Pensum von 50 % als Assistenzärztin an der Medizinischen
Klinik des Spitals X.________ arbeitete und bei der Kantonalen
Unfallversicherungskasse Aargau (KUK) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war,
dass sie am 10. August 1994 als Beifahrerin in eine
Auffahrkollision verwickelt wurde, in deren Folge sie
sofort an lumbalen Rückenschmerzen und am nächsten Tag auch
an solchen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels
litt,
dass die KUK bis Ende 1995 für Heilbehandlungskosten
aufkam und der Versicherten ebenso lange ein Taggeld ausrichtete,
mit Verfügung vom 30. April 1996 und Einspracheentscheid
vom 10. Juni 1996 jedoch einen Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen verneinte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni
1999 abwies,
dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
mit dem Antrag, es seien ihr "die gesetzlichen Leistungen
aus dem UVG (Taggelder, Heilungskosten, Invalidenrente,
Integritätsentschädigung usw.) weiterhin zu erbringen",
dass die KUK ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das
Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen
lassen,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
die vorliegend massgebenden, von der Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze, namentlich diejenigen zum von Art. 6
Abs. 1 UVG geforderten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben hat,
worauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz überdies in einlässlicher Würdigung
der medizinischen Unterlagen zum zutreffenden Schluss
gelangte, dass die bei Einstellung der Unfallversicherungsleistungen
(Ende 1995) vorhandenen Beschwerden (häufiges
Fallenlassen von Gegenständen, weil diese nicht richtig
gespürt werden; vermindertes Palpationsvermögen bei der
klinischen Untersuchung von Patienten; Gangstörungen, insbesondere
unter erschwerten Bedingungen [bei geschlossenen
Augen bzw. im Dunkeln, beim Treppensteigen, Strichgang,
komplizierteren Gangarten), welche die bisherige berufliche
Tätigkeit verunmöglichen und als Spitalärztin nur mehr
administrative und wissenschaftliche Arbeiten zulassen,
nicht zumindest teilweise in einen ursächlichen Zusammenhang
mit dem am 10. August 1994 (oder dem zweiten, am
16. Juni 1995) erlittenen Unfall gebracht werden können,
sondern vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich
der vorbestehenden Polyneuropathie zuzuschreiben
sind,
dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebrachten Einwendungen diese Beurteilung nicht in Zweifel
zu ziehen vermögen,
dass insbesondere die Behauptung, es habe "sich innert
weniger Tage nach dem Unfall eine invalidisierende Polyneuropathie
aktiviert oder manifestiert" und diese habe "innert
weniger Tage zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit"
geführt (was mit dem Unfallereignis zusammenhängen müsse),
der Aktenlage widerspricht,
dass nämlich zum einen die nach der Auffahrkollision
vom 10. August 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zunächst
auf die Traumatisierung der ebenfalls vorbestehenden
Spondylolisthesis L5/S1 zurückzuführen war (Arztzeugnis des
Spitals X.________ vom 1. September 1994) und zum anderen
die Polyneuropathie - obwohl sie erst nach dem Unfall diagnostiziert
wurde und vor diesem die Leistungsfähigkeit im
Beruf und im Haushalt mit zwei Kleinkindern nicht beeinträchtigt
hatte - retrospektiv schon mehrere Jahre zuvor
deutlich in Erscheinung getreten war (dem Arztbericht des
Neurologen PD Dr. F.________, Spital Y.________, vom 2. April
1995 lässt sich u.a. entnehmen, dass seit Jahren das
Gehen in leichtem Schuhwerk erschwert war, "seit wenigen
Jahren gehäuftes Einknicken im rechten Sprunggelenk, Schwächegefühl
im Knie sowie Stand- und Gangunsicherheit, insbesondere
ohne visuelle Kontrolle", zu verzeichnen waren,
"welche wiederholt Stürze bedingt haben", und vor zwei Jahren
an beiden Unterschenkeln Ulzera mit schlechter Heilungstendenz
auftraten; PD Dr. K.________, Chefarzt Neurologie
an der Klinik Z.________, erwähnte in seinem vom
2. Februar 1996 datierten Gutachten, dass seit Jahren
"Zoccoli oder ähnliches Schuhwerk nicht mit den Füssen gekrallt
gehalten werden" konnten, es bei geschlossenen Augen
zu einer Standunsicherheit kam und "seit der ersten Schwangerschaft
1991 rezidivierendes Einknicken in beiden Knien"
konstatiert wurde [überdies "hätten kürzlich Bekannte" die
Beschwerdeführerin "darauf hingewiesen, dass sie schon früher
immer wieder Gegenstände habe fallen lassen"]),
dass ferner aus dem Bericht von Prof. Dr. S.________,
Chefarzt der Neurologischen Klinik am Spital Q.________,
vom 31. Oktober 1996 hervorgeht, dass die Beschwerden der
Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch
PD Dr. K.________ (15. November 1995) weiter zugenommen haben
(nach Prof. S.________ besteht denn auch "eine schleichende
Entwicklung einer sensiblen und ataktischen axonalen
Polyneuropathie seit Jahren"),
dass nach dem Gesagten der Verlauf der Polyneuropathie
bei der Beschwerdeführerin - entgegen deren Vorbringen -
nicht als (seit dem Unfallereignis) "sprunghaft", sondern
insgesamt durchaus als langsam progredient, d.h. für diese
Krankheit typisch bezeichnet werden kann,
dass auch sonst keiner der bei den Akten liegenden
umfassenden medizinischen Berichte einen Anhaltspunkt für
eine Unfallkausalität des invalidisierenden Beschwerdebildes
liefert, weshalb von der beantragten neuerlichen Begutachtung
ohne weiteres abgesehen werden kann,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: