BGer H 380/1999
 
BGer H 380/1999 vom 15.02.2001
«AZA 7»
H 380/99 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 15. Februar 2001
in Sachen
S.________, 1925, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
In Erwägung,
dass der 1925 geborene S.________ der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau seit 1959 als Selbstständigerwerbender (Inhaber einer Anwaltskanzlei) angeschlossen ist,
dass die Ausgleichskasse - gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 1998 über die Bemessungsperiode 1993/94 - am 23. März 1999 für die Beitragsjahre 1996/97 zwei Nachtragsverfügungen erliess, womit sie S.________ zur Bezahlung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von je Fr. 792.- pro Jahr verpflichtete,
dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 1999 abwies,
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der streitigen Kassenverfügungen vom 23. März 1999, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ("unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"),
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass ferner Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten ist, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht,
dass im hier zu beurteilenden Fall das vor dem 1. Januar 2001 gültig gewesene AHV-Recht zur Anwendung gelangt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, dass die Verwaltung die im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 AHVV festgelegten Beiträge nach Eingang der endgültigen Steuermeldung durch Erlass einer Nachzahlungs- bzw. Rückerstattungsverfügung der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer anzupassen hat (analoge Anwendung von Art. 25 Abs. 5 AHVV; BGE 109 V 74 Erw. 2b, ZAK 1989 S. 156 Erw. 2c),
dass sich der Beschwerdeführer demnach - entgegen seiner Auffassung - nicht auf die (formelle) Rechtskraft der unangefochtenen Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 13. Februar 1996 (wonach für die Jahre 1996/97 keine Beiträge zu entrichten seien) berufen kann,
dass sich ferner den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Steuerrechnungen für die Jahre 1997/98 hinsichtlich des vorliegenden Falles nichts Wesentliches entnehmen lässt, beruht doch die entsprechende Steuerveranlagung auf den Berechnungsgrundlagen der Jahre 1995/96, während für die hier streitigen Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1996/97 auf die Bemessungsperiode 1993/94 abzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV),
dass die Rekurskommission auch die übrigen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind,
dass diese Bindung also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers betrifft und daher die Frage nicht beschlägt, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist,
dass somit die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen haben, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (zum Ganzen: BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer im letzt- wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit würden auch Einnahmen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (als Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften und als Präsident von elf Schlichtungsbehörden in Mietsachen) sowie Erwerbseinkommen seiner Ehefrau mit umfassen,
dass auf Grund der gegebenen Aktenlage nicht beurteilt werden kann, inwieweit diese Einwendungen zutreffen,
dass sich nämlich die von der Ausgleichskasse nach dem vorinstanzlichen Beschwerdeeingang vorgenommene Überprüfung der Steuermeldung vom 10. Dezember 1998 darin erschöpfte, die Steuerverwaltung mittels Formular anzufragen, ob "die Steuereinschätzung rechtskräftig" und "die Steuermeldung in materieller Hinsicht richtig (richtige Zahlen)" seien (beides wurde von der Steuerbehörde bejaht),
dass sich indessen weitergehende Abklärungsmassnahmen schon auf Grund des Umstandes aufgedrängt hätten (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen), dass die letzte auf dem Steuermeldungsformular gestellte Frage ("Ist im Einkommen der Lohn des Ehegatten abgezogen?") von der Steuerverwaltung am 10. Dezember 1998 verneint wurde,
dass die Ausgleichskasse die zur abschliessenden Beurteilung sowohl dieses entscheidwesentlichen Punktes (vgl.
ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c) als auch der hievor angeführten Qualifikationsfragen erforderlichen Abklärungen nachzuholen und anschliessend über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für die Jahre 1996/97 neu zu verfügen haben wird,
dass ein in eigener Sache prozessierender, obsiegender Anwalt rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 110 V 132; AHI 2000 S. 330 Erw. 5),
dass vorliegend die Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen betriebenem Aufwand und Ergebnis der Interessenwahrung) nicht erfüllt sind,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommis-
sion des Kantons Thurgau vom 5. Oktober 1999 und die
Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons
Thurgau für die Beitragsjahre 1996/97 vom 23. März
1999 aufgehoben und die Sache wird an die Verwaltung
zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über die Beitragspflicht des
Beschwerdeführers für die Jahre 1996/97 neu verfüge.
II. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
III. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau auferlegt.
IV. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So-
zialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: