BGer 2P.178/2000
 
BGer 2P.178/2000 vom 14.02.2001
[AZA 0/2]
2P.178/2000/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
14. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichter
Zünd und Gerichtsschreiber Fux.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde S t e f f i s b u r g,Regierungsstatthalter von Thun, Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
betreffend
Rückforderung von Fürsorgeleistungen, hat sich ergeben:
A.- B.________, geb. 1964, erlitt am 18. Februar 1995 bei einem durch fremdes Verschulden verursachten Auffahrunfall ein Halswirbelsäulentrauma. Die Einwohnergemeinde Steffisburg wurde durch Entscheide des Regierungsstatthalters von Thun verpflichtet, ihm für die Zeit ab Oktober 1995 Fürsorgeleistungen von monatlich Fr. 2'300.-- zu bezahlen.
Am 9. Dezember 1996 unterzeichnete B.________ eine Erklärung, wonach die Ausgleichskasse des Kantons Bern beauftragt werde, die ihm zustehende Nachzahlung der AHV/IV bis höchstens zum Betrag der für die gleiche Periode erbrachten Vorschussleistungen den Sozialdiensten der Gemeinde Steffisburg zu überweisen. Eine entsprechende Erklärung unterzeichnete er für die haftpflichtrechtlichen Ansprüche.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 erhielt B.________ für die Zeit ab 1. Februar 1996 eine ganze einfache Invalidenrente zugesprochen, die sich für das Jahr 1996 auf monatlich Fr. 970.--, ab 1. Januar 1997 auf Fr. 995.-- belief. Gestützt darauf wurde ihm eine Nachzahlung bis Oktober 1998 von Fr. 32'560.-- ausgerichtet.
B.- Mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 forderte die Einwohnergemeinde Steffisburg von B.________ Fürsorgeleistungen im Betrag von Fr. 32'560.-- zurück. Wegen formeller Mängel wurde diese Verfügung durch den Regierungsstatthalter von Thun am 9. Februar 1999 aufgehoben. Am 2. Juni 1999 erliess die Einwohnergemeinde Steffisburg erneut einen Beschluss auf Rückerstattung des Betrags von Fr. 32'560.--.
Eine Beschwerde hiegegen wies der Regierungsstatthalter von Thun am 18. September 1999 ab. Gleich entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. Juli 2000.
In der Zwischenzeit wurden die Fürsorgeleistungen durch die Einwohnergemeinde Steffisburg ab November 1998 infolge der gewährten Invalidenrente auf Fr. 1'305.-- monatlich festgesetzt. Am 16. Februar 1999 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern B.________ zudem, rückwirkend ab
1. Januar 1997, Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu, deren Höhe nicht definitiv feststeht, weil die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des kantonalen Verwaltungsgerichts auf Beschwerde von B.________ hin am 7. Juni 2000 weitere Abklärungen durch die Ausgleichskasse angeordnet hat. Infolge der erhöhten Leistungen durch die Invalidenversicherung wurden mit Verfügung vom 5. Mai 1999 die Fürsorgeleistungen auf monatlich Fr. 131.-- reduziert.
C.- B.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die angeordnete Rückerstattung des Betrages von Fr. 32'560.-- an die Einwohnergemeinde Steffisburg bestätigte, mit Eingaben vom 2. und 5. September 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Eine weitere Eingabe vom 2. September 2000 an das Eidgenössische Versicherungsgericht wurde von diesem zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen. Sinngemäss wird mit den erhobenen Beschwerden die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts beantragt sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Die Einwohnergemeinde Steffisburg hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht Erwägung:
1.- a) Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung des bernischen Gesetzes über das Fürsorgewesen (Fürsorgegesetz, FüG) entschieden, dass die von der Einwohnergemeinde Steffisburg verlangte Rückerstattung von Sozialhilfebeiträgen rechtmässig sei. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Eingaben an das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht unter anderem geltend, mit dem angefochtenen Urteil würden die Voraussetzungen von Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831. 201) betreffend die Leistung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung an bevorschussende Dritte umgangen.
Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts auf selbständiges kantonales Recht und nicht auf Bundesrecht stützt. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (an das Eidgenössische Versicherungsgericht) nicht gegeben; die Eingaben des Beschwerdeführers (auch jene an das Eidgenössische Versicherungsgericht) sind als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln (Urteil vom 20. Januar 1995 i.S. K., publiziert in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, SZS 1998, S. 449 ff.).
b) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur, ob das kantonale Urteil verfassungsmässige Rechte des Bürgers verletzt (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Was der Beschwerdeführer geltend macht, erschöpft sich über weite Strecken darin, den eigenen Rechtsstandpunkt jenem des kantonalen Verwaltungsgerichts gegenüberzustellen, was als appellatorische Kritik nicht zu hören ist (BGE 107 Ia 186 E. b; 118 Ia 20 E. 5c S. 27, mit Hinweis), da die staatsrechtliche Beschwerde nicht einfach das kantonale Verfahren weiterführt (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395).
Weder dargetan noch ersichtlich ist ferner, inwiefern durch die Rückforderung der gewährten Fürsorgeleistungen die Verfahrensgarantie gemäss Art. 6 EMRK oder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt sein könnte. Auch auf die behauptete Verletzung dieser Konventionsbestimmungen ist deshalb nicht näher einzugehen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3/4).
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 29 Abs. 3 der Berner Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993, wonach Opfer schwerer Straftaten Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten haben. Er legt indessen auch hier nicht substantiiert dar, inwiefern dieser Anspruch betroffen und verletzt sein soll, wenn vorschussweise ausgerichtete Fürsorgeleistungen bei Nachzahlung der Invalidenrente zurückgefordert werden.
2.- a) Die Einwohnergemeinde Steffisburg hat dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1995 bis Ende Oktober 1998 Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 90'626. 40 erbracht. Die IV-Stelle Bern hat ihm sodann mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 für die Zeitspanne vom 1. Februar 1996 bis Ende Oktober 1998 Rentennachzahlungen von insgesamt Fr. 32'560.-- zugesprochen.
Das Verwaltungsgericht nimmt im angefochtenen Urteil an, bei den gewährten Unterstützungen habe es sich um Vorschüsse für bevorstehende Versicherungsleistungen gehandelt.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies, stellt sich damit aber nicht nur in Widerspruch zu den Ausführungen des Regierungsstatthalters, aufgrund derer die Einwohnergemeinde Steffisburg seinerzeit zur Leistung von Sozialhilfe verpflichtet wurde, sondern auch zu eigenen Ausführungen in den damaligen Verfahren wie auch zu der von ihm am 9. Dezember 1996 unterzeichneten Erklärung, wonach die ihm zustehende Nachzahlung der AHV/IV bis zum Betrag der für die gleiche Periode erbrachten Vorschussleistungen der Gemeinde Steffisburg zu überweisen sei. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe damals an Taggelder der Invalidenversicherung und nicht an eine Rente gedacht, so ist dies ohne Belang und lässt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Unterstützungen vorschussweise geleistet wurden, jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen.
b) Das Verwaltungsgericht stützte sich zunächst auf Art. 25 Abs. 4 des Fürsorgegesetzes, der auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt wurde. Danach ist zur Rückerstattung der Unterstützungen verpflichtet, wer sie als Vorschüsse für bevorstehende Versicherungsleistungen erhalten hat, wobei die Fürsorgebehörde bei Fälligkeit der Versicherungsleistung ihre Vorschussleistungen direkt beim Versicherer zurückfordern kann. Da das Verwaltungsgericht willkürfrei annehmen konnte (vgl. oben E. 2a), die dem Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen stellten Vorschüsse auf die später ausgerichtete Rente dar, ist zunächst festzustellen, dass die Rückforderung jedenfalls für die ab 1. Juli 1998 ausgerichteten Fürsorgegelder auf diese neue Bestimmung gestützt werden konnte. Für die vorher ausgerichteten Unterstützungen zog das Verwaltungsgericht in Betracht, dass nach Art. 156 FüG das alte Recht massgebend wäre, wenn sich dieses für den Rückerstattungspflichtigen als milder erweisen würde. Das Verwaltungsgericht liess offen, ob diese Übergangsbestimmung nur für das Inkrafttreten des Fürsorgegesetzes im Jahre 1961 anwendbar gewesen sei oder ob sie auch auf die seit 1. Juli 1998 geltende Neuregelung der Rückforderung von Vorschussleistungen Anwendung finde. Es kam zum Schluss, dass auch das alte Recht, nämlich Art. 25 Abs. 2 FüG, die Rückforderung schon gerechtfertigt hätte. Nach dieser Bestimmung kann der Unterstützte zur Rückerstattung verpflichtet werden, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt ist und ihm Rückerstattungen ohne ernstliche Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts oder des Unterhalts seiner Familie möglich sind.
Das Verwaltungsgericht erachtete diese Voraussetzungen für erfüllt, weil dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von Fr. 32'560.-- ausgerichtet wurde und ihm von allem Anfang an bekannt war, dass er diese Nachzahlung der Fürsorgebehörde würde weiterleiten müssen; sodann auch deshalb, weil er im Verfahren über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen selber erklärt habe, per 1. Januar 1999 eine Rückstellung von Fr. 22'860.-- mit Blick auf die Rückerstattung bezogener Fürsorgegelder gebildet zu haben. Ferner merkte das Verwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer habe mit Verfügung vom 16. Februar 1999 für die Zeitspanne von Januar 1997 bis Februar 1999 eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 29'876.-- zugesprochen erhalten. Zwar sei diese Verfügung noch nicht rechtskräftig, weil die Sache durch die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts an die Ausgleichskasse zurückgewiesen worden sei; es erscheine jedoch sehr wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer zumindest dieser Betrag tatsächlich zugesprochen werde. Aus alledem ergebe sich, dass er zur Rückerstattung der Unterstützungen auch gestützt auf Art. 25 Abs. 2 FüG hätte verpflichtet werden können und somit das ältere Recht nicht das mildere sei.
c) Was der Beschwerdeführer gegen diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts vorträgt, ist keinesfalls geeignet, diesem Willkür vorzuwerfen. Zunächst macht er geltend, die Nachzahlung für Ergänzungsleistungen habe er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits am 18. Februar 1999 ausbezahlt erhalten. Sie stehe zur Begleichung der Rückerstattungsforderung nicht mehr zur Verfügung, weil der Betrag schon verbraucht sei. Wenn dem Beschwerdeführer neben der Nachzahlung für die Invalidenrente auch jene für die Ergänzungsleistungen bereits zur Verfügung stand, hätte das Verwaltungsgericht umso mehr annehmen können, die Rückerstattung müsste ihm ohne ernstliche Beeinträchtigung des eigenen Lebensunterhalts möglich sein. Seiner Behauptung, die Nachzahlungen für die Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen seien bereits zur Schuldentilgung bei den Eltern und für eigenen erhöhten Bedarf verbraucht worden, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass dem Beschwerdeführer klar bewusst war, wofür angesichts der als Vorschüsse geleisteten Unterstützungen allfällige Nachzahlungen zu verwenden seien.
Wenn das Verwaltungsgericht unter solchen Umständen den Einwand des Beschwerdeführers verwarf und die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 FüG trotz des angeblichen Verbrauchs für gegeben erachtete, liegt jedenfalls nicht eine krass fehlerhafte und damit willkürliche Gesetzesauslegung vor.
3.- Fragen könnte sich allenfalls, ob der angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstösst. Der Beschwerdeführer macht zwar Ausführungen zur Unvereinbarkeit der getroffenen Rückerstattungsverfügung mit der Regelung von Art. 85bis IVV, ruft aber hiebei nicht den Vorrang des Bundesrechts als verfassungsmässiges Recht (Art. 49 BV) an. Insoweit sind die Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht erfüllt. Es erscheint dennoch angezeigt, zur erwähnten Frage Stellung zu nehmen.
Nach Art. 85bis IVV, der seit 1. Januar 1994 in Kraft steht, können unter anderem öffentliche Fürsorgestellen, die im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Dabei gelten als Vorschussleistungen aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 lit. b). Der Verordnungsgeber hat mit dieser Regelung auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts reagiert, wonach eine Drittauszahlung an öffentliche Fürsorgestellen, die Vorschussleistungen erbracht haben, der schriftlichen Zustimmung bedarf, die erst rechtswirksam erteilt werden kann, wenn der Beschluss über den Rentenanspruch ergangen ist (BGE 118 V 88 E. 2b S. 92 f.).
Aufgrund der neuen Bestimmung von Art. 85bis IVV kommt es nicht mehr darauf an, ob der Bezüger von Sozialhilfeleistungen der Drittauszahlung zugestimmt hat und in welchem Zeitpunkt er dies tat. Massgebend ist nur noch, ob aufgrund des kantonalen Rechts ein eindeutiges Rückforderungsrecht besteht (vgl. BGE 123 V 25 ff.). Ein solches Rückforderungsrecht hat das Verwaltungsgericht vorliegend, wie dargetan, willkürfrei bejaht. Die Fürsorgebehörde hätte somit auch die Drittauszahlung verlangen können, weshalb der Beschwerdeführer fehlgeht, wenn er annimmt, die Drittauszahlung wäre nicht in Betracht gekommen, weil er die Abtretungserklärung schon vor der Rentenverfügung unterzeichnet habe. Entsprechend stösst seine Behauptung ins Leere, die Rückerstattungsforderung vereitele im Ergebnis ein bundesrechtliches Drittauszahlungsverbot. Aufgrund der veränderten Rechtslage sowie des Umstands, dass nach dem bernischen Recht ein eindeutiges Rückforderungsrecht besteht, kann der Beschwerdeführer schliesslich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 1995 i.S. K. (SZS 1998, S. 449 ff.) nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten.
4.- Nicht durchzudringen vermag schliesslich die Rüge, das Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV) werde durch die Rückerstattungsverfügung verletzt. Werden Fürsorgeleistungen, die mit Blick auf bevorstehende Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden, zurückverlangt, sobald letztere für den nämlichen Zeitraum nachentrichtet werden, so wird dadurch das Recht auf Existenzsicherung nicht verletzt, sondern nur eine ungerechtfertigte Doppelzahlung von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen ausgeglichen.
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht gutgeheissen werden, denn das Beschwerdebegehren konnte jedenfalls im Lichte der erhobenen Rügen zum Vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben (Art. 152 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist immerhin den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht und an das Eidgenössische Versicherungsgericht werden als staatsrechtliche Beschwerde behandelt und als solche abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Steffisburg, dem Regierungsstatthalter von Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: