BGer 2A.64/2001
 
BGer 2A.64/2001 vom 09.02.2001
[AZA 0/2]
2A.64/2001/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
9. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
A.________, geboren 15. Februar 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Advokaturbüro Kurt Meier Anita Thanei, Langstrasse 4, Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Obergericht des Kantons Schaffhausen,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Der am 15. Februar 1953 geborene türkische Staatsangehörige A.________ hat in der Türkei vier Kinder (geboren 1976, 1977, 1978 und 1979) aus einer so genannten inoffiziellen Ehe. Am 14. Februar 1983 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; nach dessen Abweisung kehrte er 1989 in die Türkei zurück.
Am 16. Oktober 1992 heiratete A.________ in der Türkei die 1940 geborene Schweizer Bürgerin B.________, mit welcher er, als er Asylbewerber war, von 1987 bis 1989 in der Schweiz zusammen gelebt hatte. Gestützt auf die Ehe reiste er am 13. August 1993 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 25. Mai 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 3. Juni 1998 verliess A.________ den ehelichen Haushalt. Gestützt auf die Scheidungsklage der Ehefrau vom 23. November 1998 wurde die Ehe am 23. März 1999 geschieden.
Am 21. Mai 1999 heiratete A.________ in der Türkei die türkische Staatsangehörige C.________. Diese hat zwei Kinder (D.________, geboren am 22. August 1990, und E.________, geboren am 15. September 1995), deren Vater A.________ ist.
A.________ stellte am 8. Juli 1999 ein Familiennachzugsgesuch für seine neue Ehefrau und die gemeinsamen Kinder D.________ und E.________. Mit Verfügung vom 6. September 1999 widerrief das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus dem Kanton Schaffhausen weg; auf das Familiennachzugsgesuch trat es nicht ein. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 13. Juni 2000 ab. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2000 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab und setzte A.________ die Frist zum Verlassen des Kantons Schaffhausen neu auf den 30. April 2001 an.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Februar 2001 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2000 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der dem Beschwerdeführer am 25. Mai 1998 erteilten Niederlassungsbewilligung abzusehen.
2.-a) Dem Beschwerdeführer wurde die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) erteilt. Danach hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (so genannte Scheinehe). Nach feststehender Rechtsprechung besteht auch dann kein Bewilligungsanspruch (mehr), wenn die Ehe zwar nicht von Anfang an nur vorgetäuscht wurde, jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gewollt ist und ausschliesslich zum Zwecke aufrechterhalten wird, eine Bewilligungsverlängerung bzw. nach fünf Jahren Ehedauer eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten; die Berufung auf eine in solcher Weise bloss (noch) formell bestehende und allein aus fremdenpolizeirechtlichen Gründen nicht aufgelöste Ehe ist rechtsmissbräuchlich und verschafft keinen Bewilligungsanspruch (BGE 121 II 97 E. 4a S. 103; 118 Ib 145 E. 3d S. 151; u.a. auch unveröffentlichtes Urteil vom 31. Januar 2000 i.S. Sertdemir, E. 2b und c und 3c, mit zahlreichen Hinweisen).
b) Das Obergericht hat erkannt, dass der Beschwerdeführer sich im beschriebenen Sinne missbräuchlich auf die Ehe mit einer Schweizerin berufen habe; die Niederlassungsbewilligung sei ihm einzig wegen dieser vorgeschobenen Ehe und mithin zu Unrecht erteilt worden.
aa) Dafür, dass der um Bewilligung ersuchende Ausländer nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung umgehen will, sind konkrete Hinweise erforderlich (vgl.
BGE 122 II 289 E. 2a und b S. 294 f.). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft - wie bei der eigentlichen Scheinehe oder früher bei der Bürgerrechtsehe (vgl. BGE 98 II 1 ff.) - nur durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146), und die entsprechenden Feststellungen binden das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, das Festhalten an der Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.
bb) Das Obergericht stellte in tatsächlicher Hinsicht Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer zog erst im August 1993, zehn Monate nach der Heirat, in die Schweiz zu seiner um gut zwölf Jahre älteren Ehefrau. Er machte mehrmals pro Jahr Ferien in der Türkei, jeweilen ohne seine Frau. Dort pflegte er insbesondere seine Beziehung zu C.________, die mindestens seit Ende 1989 besteht; mit ihr zusammen hat er zwei Kinder, wobei das zweite Kind gezeugt und geboren wurde, als der Beschwerdeführer in der Schweiz verheiratet war. Die gemeinsame eheliche Wohnung verliess er rund eine Woche, nachdem er die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, und wenige Monate später wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet, wobei sich der Beschwerdeführer der Scheidung nicht widersetzte. Die Ehe wurde am 23. März 1999, weniger als ein Jahr nach Erwerb der Niederlassungsbewilligung, geschieden.
Unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils heiratete der Beschwerdeführer C.________, "seine langjährige Geliebte und Mutter seiner Kinder" (S. 7 des obergerichtlichen Urteils), und ersuchte umgehend darum, der neuen Ehefrau und den beiden Kindern eine Bewilligung zu erteilen.
Diese grundsätzlich nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts lassen einzig den tatsächlichen Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls im massgeblichen Zeitpunkt (Mai 1998) längst jeglicher Wille zur Führung einer echten Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau fehlte, sofern ein solcher überhaupt je vorhanden war.
Die nur aus sachfremden Gründen aufrechterhaltene Ehe liess keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstehen. Die Bewilligung ist indessen erteilt worden; es stellt sich die Frage, ob sie widerrufen werden konnte.
c) Gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
Der Ausländer, der sich missbräuchlich auf eine nicht mehr gewollte Ehe beruft, erfüllt in jedem Fall diesen Widerrufstatbestand. Er erschleicht sich eine Bewilligung, indem er die Bewilligungsbehörde über einen nach Art. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ANAG wesentlichen Umstand, das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer "echten" Ehe, täuscht (vgl. BGE 112 Ib 161 E. 3c S. 163, 473 E. 3c S. 476). Der Ausländer verschweigt dabei zudem - wissentlich - die wesentliche "innere" Tatsache, dass es ihm im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gar nicht um den Verbleib bei seinem schweizerischen Ehegatten geht (nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. März 2000 i.S. Baran, E. 3c und d, mit Hinweisen).
Eine wesentliche Tatsache wird sodann insofern verschwiegen, als der Ausländer, wie dies der Beschwerdeführer tat, vor den Behörden verbirgt, dass er schon während der Dauer der Ehe seit Jahren im Ausland eine feste Beziehung zu einer Landsfrau pflegte und er mit dieser zusammen Kinder hat (erwähntes Urteil i.S. Baran; ferner nicht veröffentlichte Urteile vom 13. Januar 1998 i.S. Kaya und vom 4. November 1996 i.S. Turan).
Die Niederlassungsbewilligung ist nicht in jedem Fall zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt sind. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Massnahme verhältnismässig ist (BGE 112 Ib 473 E. 4 S. 477 ff.).
Das Bundesgericht kann auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin einzig prüfen, ob sie dabei ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a bzw. lit. c e contrario OG).
Es sind im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, die für einen Verzicht auf den Bewilligungswiderruf sprechen würden. Nicht bloss lässt sich den kantonalen Behörden keine fehlerhafte Ermessensausübung vorwerfen; vielmehr drängte sich der Widerruf angesichts des auf der Hand liegenden missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen geradezu auf.
d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten) abzuweisen.
Damit wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
e) Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Da seine Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erscheint, ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit geprüft wird (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es sind ihm die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: