BGer I 462/1999
 
BGer I 462/1999 vom 31.01.2001
«AZA 7»
I 462/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 31. Januar 2001
in Sachen
A.________, 1936, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer, Bubenbergplatz 9, Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die 1936 geborene A.________ leidet gemäss ärztlicher Diagnose unter anderem an einem chronischen Schmerzsyndrom und Depressionszuständen infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule sowie an einer Beugekontraktur der Finger (Dupuytren), durch welche die Manipulation mit den Händen beeinträchtigt wird. Seit 1977 bezieht A.________ eine halbe, seit 1986 ein ganze Invalidenrente; zwischen 1982 und 1983 richtete ihr die IV-Stelle Bern zudem eine Hilflosenentschädigung aus. Am 22. September 1997 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Gestützt auf einen Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 24. Oktober 1997, einen Arztbericht des Dr. med. C.________ vom 26. Februar 1998, ein spezialärztliches Gutachen des Dr. med. H.________, Chefarzt des Zentrums Geriatrie-Rehabilitation am Spital X.________, vom 10. November 1998 sowie eine ergänzende Stellungnahme desselben vom 2. Dezember 1998 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 26. Januar 1999 ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher A.________ beantragen liess, es sei ihr in Aufhebung der Verwaltungsverfügung und eventualiter nach weiteren Abklärungen eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Juni 1999 ab.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG) und die Bemessung der Entschädigung nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 36 IVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 90 f. Erw. 3 mit Hinweisen, 116 V 48 Erw. 6b, 107 V 141 Erw. 1d und 149 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung bezüglich des Beweiswertes von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 107 V 20 Erw. c, 105 V 178 Erw. 2). Dies gilt auch im Bereich der Hilflosenentschädigung (ZAK 1989 S. 214, 1986 S. 481).
b) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.- Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung der Körperpflege dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Streitig und zu prüfen ist, ob sie in mindestens einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung hilflos ist oder der dauernden persönlichen Überwachung bedarf und somit aufgrund von Art. 36 Abs. 3 lit. a oder b IVV einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat.
a) Vorinstanz und Verwaltung verneinen einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 10. November 1998 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 2. Dezember 1998. Danach bedarf die Beschwerdeführerin weder der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege noch ist sie in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Verrichtung der Notdurft sowie der Fortbewegung/Kontaktaufnahme einer dauernden Hilfe bedürftig. Diese fachärztliche Einschätzung deckt sich grundsätzlich mit den Ergebnissen des Abklärungsberichts der IV-Stelle vom 24. Oktober 1997. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich beim speziell eingeholten Gutachten des Dr. med. H.________, in welchem sich der Arzt spezifisch zu den von der Verwaltung und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen äussert, um einen den höchstrichterlichen Anforderungen genügenden Bericht, dem hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Demgegenüber spricht die Vorinstanz den abweichenden medizinischen Befunden des Dr. med. C.________ in dessen Berichten vom 26. Februar 1998 sowie vom 5. Februar 1999, wonach die Beschwerdeführerin auf ständige persönliche Überwachung und zudem in allen relevanten Lebensverrichtungen zumindest partiell auf Hilfe Dritter angewiesen sei, nicht in gleichem Masse Beweiskraft zu. Zur Begründung wird angeführt, dass sich die Angaben des Dr. C.________ bloss auf stichwortartige Ergänzungen zu dem ihm unterbreiteten Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 24. Oktober 1997 beschränkten, ohne jedoch zu den konkreten Fragen der Verwaltung im Einzelnen Stellung zu nehmen; im Übrigen stützten sie sich im Unterschied zum Gutachten des Dr. H.________ nicht auf die gesamten Vorakten. Die Vorinstanz setzt sich anschliessend eingehend mit der behaupteten Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Ausziehen, Essen und Fortbewegung auseinander. Dabei wird durchaus anerkannt, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die genannten Lebensverrichtungen in ihrer Selbstständigkeit mitunter mehr oder minder stark beeinträchtigt ist. Aufgrund der Aktenlage ist indessen nach Ansicht des kantonalen Gerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte zusätzlich zum Bereich Körperpflege in einer weiteren Lebensverrichtung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 IVV regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).
b) Den auf einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten beruhenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zunächst lassen sich aus den dargelegten körperlichen Beschwerden allein keine unmittelbaren Schlüsse betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ziehen, zumal sich dieser nicht nach den gesundheitlichen Leiden richtet, sondern an deren konkreten, dauernden (regelmässigen) und erheblichen Auswirkungen auf die anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen misst. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf neu aufgetauchte, beträchtliche Schmerzen im Rücken- und Oberschenkelbereich mit der Folge einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seit Mai 1999 vermag an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nichts zu ändern; die diesbezüglich ins Recht gelegten ärztlichen Befunde des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Juli 1999 sowie des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Radiologie am Spital Y.________, vom 16. Juli 1999 betreffen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 26. Januar 1999, weshalb sie vorliegend unbeachtlich sind (siehe Erw. 1b hievor). Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten des Dr. H.________ stütze sich allein auf eine abstrakte Beurteilung ihrer Krankheitsgeschichte, ohne dass es zu einer tatsächlichen Untersuchung gekommen sei; der begutachtende Arzt hat sich am 27. Oktober und am 3. November 1998 ein persönliches Bild vom Gesundheitszustand der Versicherten gemacht und gestützt auf seine ärztliche Untersuchung entsprechende Diagnosen gestellt. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin darin nicht gefolgt werden, dass eine medizinische Begutachtung durch eine andere Fachperson als den Hausarzt vorliegend weder zweckmässig noch zumutbar sei. Es besteht daher kein Anlass für weitere medizinische Untersuchungen durch den Hausarzt Dr. med. C.________.
Es ist zwar aktenmässig erstellt, dass bei der Versicherten ein gewisser Bedarf an Dritthilfe in den Bereichen "Essen", "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" und "Ankleiden/Auskleiden" besteht, ja solche Hilfe für die Betroffene zeitweise tatsächlich unerlässlich ist. Wie die Vorinstanz indessen in Würdigung der Akten sowie der gesamten Umstände richtig festgestellt hat, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblichem Ausmass besteht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Hilflosigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 36 IVV nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Versicherte eine alltägliche Lebensverrichtung mit Hilfsmitteln - eigenen oder von der Invalidenversicherung zugesprochenen - vorzunehmen gezwungen ist, wie dies bei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Ankleiden/Auskleiden der Fall ist. Im Sinne der Schadenminderungspflicht (vgl. Erw. 1a hievor) ist es ihr etwa zuzumuten, sich mit leidensangepassten Schuhen und Kleidern zu versehen (ZAK 1989 S. 213). Dasselbe muss sinngemäss auch für den Bereich des Essens gelten. Schliesslich vermag eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung einer Lebensverrichtung - wie die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Aufstehen aus dem Bett geltend macht - allein noch keine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. ZAK 1986 S. 481). Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu verneinen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 31. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: