BGer C 70/1998
 
BGer C 70/1998 vom 29.01.2001
«AZA 7»
C 70/98 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 29. Januar 2001
in Sachen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Horgen und Meilen, Seestrasse 217, Horgen, Beschwerdeführerin,
gegen
L.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert F. Treadwell, Alte Landstrasse 135, Zollikon,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1944 geborene L.________ war bis zu seiner frühzeitigen Pensionierung auf Ende September 1996 bei der Firma X.________ tätig. Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei ihm von der im Hinblick auf die vorzeitige Pensionierung ausbezahlten Kapitalabfindung von Fr. 77'000.- monatlich je Fr. 705.- als Ersatzeinkommen aus Altersleistung aufgerechnet wurde. Am 8. Dezember 1997 teilte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI L.________ mit, sie habe einen falschen Tarif für die Umrechnung der Kapitalabfindung in Monatsrenten verwendet (Faktor 9.1 statt 5.9), weshalb ab sofort ein Ersatzeinkommen von monatlich Fr. 1087.- angerechnet werde, welches sie denn auch den Bezügerabrechnungen vom 12. November und 10. Dezember 1997 sowie 8. Januar 1998 für die Zeit von September bis Dezember 1997 zugrunde legte.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Februar 1998 teilweise gut, hob die Bezügerabrechnungen für die Monate September bis Dezember 1997 mangels Begründung für die Anrechnung eines Ersatzeinkommens von je Fr. 1087.- auf und wies die Sache zum Erlass einer begründeten Verfügung innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Arbeitslosenkasse zurück.
C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit sich dieses mit der erhobenen Beschwerde materiell auseinandersetze.
L.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Arbeitslosenkasse rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der angefochtene Entscheid ergangen sei, ohne dass ihr die Beschwerde jemals zugestellt, geschweige denn Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen).
b) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
c) Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis und zu diesen Stellung nehmen zu können. Unerheblich ist, ob die Vernehmlassung lediglich bereits in der angefochtenen Verfügung genannte Tatsachen und Begründungen enthält oder neue Entscheidgründe anführt. Es ist Sache der beteiligten Parteien und nicht des Gerichts, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen oder darauf verzichten (SZIER 2000 S. 553 mit Hinweis auf VPB 61 [1997] Nr. 108 S. 955).
2.- Im vorliegenden Fall hat es die Vorinstanz unbestrittenermassen unterlassen, die Beschwerdeschrift vom 20. Januar 1998 der Arbeitslosenkasse zur Vernehmlassung zuzustellen und einen entsprechenden Schriftenwechsel durchzuführen. Die Kasse hatte bis zur Zustellung des angefochtenen Entscheids denn auch keine Kenntnis davon, dass ihre Bezügerabrechnungen für die Monate September bis Dezember 1997 angefochten worden waren. Damit hat das kantonale Gericht den Anspruch der beschwerdeführenden Kasse auf rechtliches Gehör in klarer Weise verletzt, was mangels Heilbarkeit dieses schwerwiegenden Mangels (vgl. dazu BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Vorinstanz wird das Versäumte nachholen und daran anschliessend neu über die Beschwerde entscheiden.
3.- An diesem Ergebnis vermag die Auffassung der Vorinstanz nichts zu ändern, die fraglichen Bezügerabrechnungen würden ihrerseits einen den Gehörsanspruch des Versicherten verletzenden Begründungsmangel aufweisen.
a) Verfügungen der Kassen müssen nach Art. 103 Abs. 2 AVIG unter anderem eine Begründung enthalten. Im Rahmen von Art. 75 Abs. 3 IVV, welcher für belastende Verfügungen eine "ausreichende und allgemeinverständliche" Begründung vorschreibt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, mit diesem Erfordernis dürften vernünftigerweise keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte von Verfügungen gestellt werden, welche die Massenverwaltung erlässt; die Verfügung müsse so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne, was voraussetze, dass er sich über deren Tragweite ein Bild machen könne; in diesem Sinne müssten wenigstens kurz die massgebenden Überlegungen genannt werden, auf welche die Verwaltung ihre Verfügung stütze (ZAK 1989 S. 465 Erw. 4a). Diese von der Rechtsprechung zu Art. 75 Abs. 3 IVV entwickelten Grundsätze zur Begründung, die gleichermassen in anderen Sozialversicherungszweigen gelten (RKUV 1993 Nr. U 175 S. 201 Erw. 4a/aa zu Art. 99 Abs. 2 UVG; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 28. Mai 1996, H 253/94 zu Art. 128 AHVV), gelangen auch unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 2 AVIG zur Anwendung (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 18. Juni 1999, C 448/98).
b) Ob die fraglichen Bezügerabrechnungen den in Erw. 3a dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht genügen, kann offen bleiben. Die fehlende oder ungenügende Begründung einer Verfügung stellt einen Eröffnungsmangel mit der Rechtsfolge dar, dass die Verfügung zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist (BGE 110 V 114 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 177 Erw. 2a in fine). Die Rechtsprechung erachtet den Eröffnungsmangel der fehlenden oder ungenügenden Begründung als geheilt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit eingeräumt wird, sich zu der im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung zu äussern (BGE 116 V 39 f. Erw. 4b mit Hinweisen).
Wenn die Rechtsprechung ausdrücklich zulässt, dass eine mangelhaft begründete Verfügung durch die Nachlieferung der Entscheidgründe im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, hat die verfügende Stelle nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Nachreichung einer solchen Eingabe. Diese Verbesserungsmöglichkeit darf dem Absender der Verfügung dementsprechend nicht verwehrt werden. Dies gilt erst recht, wenn die Verfügung implizite fehlerhaft und damit verbesserungsbedürftig ist, was insbesondere für eine Bezügerabrechnung gilt, welcher rechtsprechungsgemäss trotz Fehlens formeller Entscheidmerkmale in materieller Hinsicht Verfügungscharakter zukommt (vgl. BGE 122 V 368 f. Erw. 2/3 mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 3 S. 15 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Gehörsanspruch der Kasse nach dem Gesagten nicht hinter den Anspruch des Versicherten auf Begründung der Verfügung zu treten. Vielmehr ist in die Prüfung der Frage, ob die Verfügung eine ausreichende Begründung enthält, auch die im Beschwerdeverfahren allenfalls nachgelieferte Begründung miteinzubeziehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan-
tons Zürich vom 3. Februar 1998 aufgehoben, und es
wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Be-
schwerde gegen die Bezügerabrechnungen der Monate Sep-
tember bis Dezember 1997 neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-
schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: