BGer C 133/2000
 
BGer C 133/2000 vom 15.01.2001
«AZA 7»
C 133/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer, Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 15. Januar 2001
in Sachen
I.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, St. Gallen,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG
A.- Der 1966 geborene I.________ war vom 30. April bis 31. August 1997 in einem befristeten Arbeitsverhältnis und anschliessend bis Ende Januar 1998 aushilfsweise als Küchenhilfe im Hotel X.________ tätig. Ab April 1998 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit wurde er mit Verfügung vom 22. Januar 1999 ab 7. November 1998 während 42 Tagen und wegen Nichtbefolgen von Weisungen mit Verfügung vom 10. Februar 1999 ab 5. Januar 1999 während 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Verfügung vom 18. Januar 1999 wies ihn das Kantonale Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit Thurgau (neu Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) an, den vom 21. Januar bis 26. Februar 1999 dauernden Kurs "Küche" zu besuchen, welcher von der Y.________ durchgeführt wurde. Da das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) - auf Grund einer Meldung des Kursleiters über unkooperatives Verhalten des Versicherten - Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit hatte, überwies es die Sache am 5. Februar 1999 dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Thurgau zum Entscheid. Nach Einholung einer persönlichen Stellungnahme des Versicherten verneinte die Amtsstelle mit Verfügung vom 25. Mai 1999 die Vermittlungsfähigkeit ab 7. Februar 1999 und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 17. Februar 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit und die Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern über den 6. Februar 1999 hinaus beantragen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder das AWA zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Rekurskommission und das AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
b) Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Er muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und hat auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung zielt darauf ab, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG).
c) Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht. Widersetzt sich der Versicherte nach Ablauf der gestützt auf diese Bestimmung verfügten Einstellungstage immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, so entzieht ihm die kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch (Art. 30a Abs. 1 AVIG).
Nach der Rechtsprechung kommt auch der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit Sanktionscharakter zu. Die Verwaltung hat dabei indessen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, welches im Arbeitslosenversicherungsrecht unter anderem besagt, dass Sanktionen wegen pflichtwidrigen Verhaltens in einem angemessenen Verhältnis zum Verschulden des Versicherten stehen müssen (ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c).
2.- Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit ab 7. Februar 1999 bis zum Datum der Verwaltungsverfügung vom
25. Mai 1999, welches praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
a) Das AWA hat die Vermittlungsfähigkeit gemäss Verfügung vom 25. Mai 1999 verneint mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung wiederholt unangenehm aufgefallen, wobei er trotz Verhängung verschiedener Sanktionen sein Verhalten in keiner Weise geändert habe. So sei er am 28. Oktober 1998 auf den 6. November 1998 von der Teilnahme an dem am 12. Oktober 1998 begonnenen Beschäftigungsprogramm des Vereins K.________ freigestellt worden, nachdem es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit anderen Mitarbeitern gekommen sei, welches Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 42 Tagen sanktioniert worden sei. Sodann sei er am 4. Januar 1999 nicht mehr zu dem seit 2. November 1998 laufenden Deutschkurs erschienen und deswegen während 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, nachdem er vorgängig den Kurs dermassen gestört habe, dass eine Suspendierung vom Unterricht in Betracht gezogen worden sei. Im Kurs "Küche" sei er bereits in den ersten Kurstagen sehr negativ aufgefallen und habe keinerlei Interesse am Unterricht gezeigt. Am 6. Februar 1999 sei er in eine Rauferei geraten und schliesslich vom Kurs suspendiert worden.
b) Die Rekurskommission hat die streitige Verfügung bestätigt. Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten sei auf dessen Verhalten abzustellen. Bezüglich der Verfehlungen, welche zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung geführt hätten, sei das Fehlverhalten ausreichend releviert. Die Einstellungsverfügungen hätten jedoch ganz offensichtlich keinen Eindruck hinterlassen. Was das Verhalten im Kurs der Y.________ betreffe, könne auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Kursleiters abgestellt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer diese teilweise bestreite, müsse er doch selber eingestehen, dass ihm hin und wieder das Temperament durchgehe. Er habe die Zielsetzungen der arbeitsmarktlichen Massnahmen mehrfach nicht nur in Frage gestellt, sondern nachhaltig vereitelt und zusätzlich auch noch andere Versicherte bei der Verfolgung ihrer Kursziele gestört.
3.- a) Nicht objektive Umstände begründen nach Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung die Vermittlungsunfähigkeit, sondern eine dem Beschwerdeführer seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 1. April 1998 vorgeworfene Verhaltensweise. Insbesondere reiche es nicht aus, bereit zu sein, eine Arbeit aufzunehmen, sondern es sei auch unerlässlich, dass sich der Versicherte durch Kurse gezielt auf einen nächsten Arbeitseinsatz vorbereite und auf Grund seiner Schadenminderungspflicht positiv zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beitrage. Die streitige Verfügung wird somit nicht nur mit dem Verhalten im Rahmen der angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahmen begründet, sondern auch damit, dass der Beschwerdeführer wegen seines an den Tag gelegten Verhaltens nicht ins Arbeitsleben eingegliedert werden könne und somit gar nicht vermittlungsfähig sei.
b) Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit weist somit Sanktionscharakter auf. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist die Vermittlungsfähigkeit, im Sinne der Vermittlungsbereitschaft, zu verneinen, wenn das dem Versicherten vorgeworfene Verhalten einen derart schweren Verstoss gegen die durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz auferlegten Pflichten darstellt, dass ihm die Möglichkeit der Integration in den Arbeitsprozess abzusprechen ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wie Verwaltung und Vorinstanz zutreffend erkannt
haben. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt auf die Obliegenheiten eines Arbeitslosen, der Leistungen beansprucht, aufmerksam gemacht. So wurde er vom RAV am 11. März 1998 auf die Säumnisfolgen hingewiesen, nachdem er unentschuldigt einem Beratungs- und Kontrollgespräch nicht Folge geleistet hatte. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 wurde er für 42 Tage und somit unter Annahme eines schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Wie der Begründung zu entnehmen ist, kam es zu Spannungsverhältnissen mit Mitarbeitern, denen der Versicherte mit Tätlichkeiten begegnete, was schliesslich zur Freistellung von der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm des Vereins K.________ führte. Da diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, sind die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Gegenargumente unbehelflich. Zudem räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass Probleme vorhanden waren und ein Krisengespräch durchgeführt werden musste. Zu einer Einstellung von 15 Tagen und somit wegen leichten Verschuldens an der Grenze zu einem mittelschweren Verschulden (Art. 45 Abs. 2 lit. a und lit. b AVIG) kam es gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Februar 1999 wegen der unentschuldigten Nichtwiederaufnahme des Deutschkurses ab 4. Januar 1999. Wie der Meldung des RAV vom 5. Februar 1999 zu entnehmen ist, provozierte der Beschwerdeführer auch den Unterricht. Soweit dieser einwendet, es treffe nicht zu, dass er sich trotz zweimaliger Einstellung in völliger Gleichgültigkeit derselben anfangs Februar auf eine erneute Auseinandersetzung eingelassen habe, kann er nicht gehört werden. Wie der Verfügung vom 10. Februar 1999 zu entnehmen ist, wurde ihm vorgängig mit Schreiben vom 18. Januar 1999 das rechtliche Gehör gewährt und hat sein Rechtsvertreter dazu unbestrittenermassen mit Eingabe vom 9. Februar 1999 Stellung genommen. Der zweite Einstellungsgrund musste dem Beschwerdeführer somit bekannt gewesen sein, bevor sich der dritte inkriminierte Vorfall ereignet hat. Dass es im Rahmen des Kurses "Küche" erneut zu einem Zwischenfall mit anderen Teilnehmern kam, wird vom Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht nicht bestritten. Hingegen stellt er den Ablauf der Ereignisse anders dar, als ihn der Kursleiter in seiner Stellungnahme geschildert hatte, indem er von einem Scherz und nicht von einer Rauferei spricht. Was auch immer sich im Detail abgespielt haben mag, geht es jedenfalls nicht an, dass im Rahmen eines Kurses einem Teilnehmer absichtlich Orangensaft über die Arbeitskleidung geleert wird. Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten grösste Zweifel an der Arbeitsmoral erweckt, sind ein Minimum an Disziplin und die Eingliederung ins Team unumgängliche Voraussetzungen dafür, dass arbeitsmarktliche Massnahmen erfolgreich durchgeführt werden können. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand, der Beschwerdeführer habe während der ersten sieben Monate seiner Arbeitslosigkeit zu keinerlei Beanstandungen seitens des RAV Anlass gegeben. Offenbar trifft dies mit Bezug auf den in der Zeit vom 27. April bis 26. Juni 1998 absolvierten Deutschkurs zu. Ab Oktober 1998 häuften sich jedoch einer erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsprozess zuwiderlaufende Vorkommnisse in einer Art und Weise, dass objektiv nicht mehr von einer rechtsgenüglichen Vermittlungsbereitschaft ausgegangen werden konnte. Dass der Beschwerdeführer ab Juni 1999 und wiederum seit April 2000 in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, vermag daran nichts zu ändern, beurteilt sich die Frage der Vermittlungsfähigkeit doch prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 120 V 387 Erw. 2).
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- ten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist abzuweisen, da gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG bei aussichtslosen Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann. Daran, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren ist, vermögen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände, welche sich im Wesentlichen mit den Vorbringen im kantonalen Verfahren decken, nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
wiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission
des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung,
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau,
Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 15. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: