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Original
 
[AZA 0/2]
2A.442/2000/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
15. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Der deutsche Staatsangehörige B.________, geb.
1. Juni 1962, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. August 2000. Damit hatte dieses eine Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________ abgewiesen.
B.________ beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern hat keine Stellungnahme eingereicht.
2.- a) Da der heute geschiedene Beschwerdeführer länger als fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet war, hat er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung und damit auch auf die von ihm angestrebte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht als zulässig (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG) und sich eine Ausweisung nach den gesamten Umständen als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG).
b) Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig (namentlich wiederholtes Fahren in angetrunkenem Zustand, weitere Strassenverkehrsdelikte, mehrfache Tätlichkeit, einfache Körperverletzung). Obwohl die einzelnen Straftaten für sich als nicht sehr schwerwiegend erscheinen, erfüllen insbesondere die Gewaltdelikte doch den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Da aus der Art der Delinquenz hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zu keiner Verhaltensveränderung bereit oder fähig ist, erweist sich auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als gegeben. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr zwar seit rund neun Jahren in der Schweiz. Er ist aber nicht hier aufgewachsen, sondern im Familiennachzug durch Heirat in die Schweiz gelangt, lebt heute allein und ist in nicht unwesentlichem Ausmass von der Sozialhilfe abhängig. Eine Ausreise nach Deutschland erscheint ohne weiteres als zumutbar, auch wenn sich der Beschwerdeführer heute eher der Schweiz verbunden fühlt. Die privaten, insbesondere persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers vermögen daher die sicherheitspolizeilichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aufzuwiegen.
c) Was der Beschwerdeführer dagegen vor Bundesgericht geltend macht, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Soweit er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wendet, kann das Bundesgericht diese ohnehin nur in beschränktem Rahmen überprüfen (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG). So oder so werden seine Vorbringen aber durch die Aktenlage widerlegt: Die Behauptung, er habe bis zum Juni 1996 in der ehelichen Wohnung gelebt, widerspricht seiner eigenen früheren Aussage. Dass er angeblich keine Arbeitsbewilligung erhalten habe, steht im Widerspruch damit, dass ihm die Fremdenpolizei eine provisorische Arbeitsbewilligung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgestellt und auch eine Verlängerung in Aussicht gestellt hatte, dafür aber ein Gesuch des Arbeitgebers verlangte, welches der Beschwerdeführer nie beibrachte. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren in einer neuen festen Beziehung leben soll, nachdem er gemäss den Akten allein wohnt und sich seine, soweit bekannt, letzte Partnerin bereits im Juni 1998 von ihm getrennt haben will. Unter diesen Umständen sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wie auch ihre rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht vom 26. Oktober 2000 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
Ebenfalls abzuweisen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, erscheint doch sein Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos (Art. 152 Abs. 1 OG). Damit ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
Seiner angespannten finanziellen Lage lässt sich bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: