|
| |||
| |||
| Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
|
13. Urteil vom 25. April 1994 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung, gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen | |
|
Regeste |
| Art. 11 IVG, Art. 23 IVV. Die Invalidenversicherung hat die Behandlungskosten im Rahmen von Art. 11 IVG vollumfänglich zu übernehmen, selbst wenn die Schädigung nur teilweise adäquat kausal auf eine Eingliederungsmassnahme zurückzuführen ist (Erw. 4). | |
|
Sachverhalt | |
| 1 | |
In der Zeit vom 11. Januar bis 18. Februar 1990 hielt sich L. im Inselspital Bern auf, wo er sich am 12. Januar 1990 einer operativen Stumpfsanierung zu unterziehen hatte. Mit Verfügung vom 22. Mai 1990 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um medizinische Massnahmen ab mit der Begründung, die Operation sei unmittelbar auf das Leiden an sich gerichtet und stelle einen Eingriff in labiles pathologisches Geschehen dar, weshalb die Voraussetzungen des Art. 12 IVG nicht erfüllt seien.
| 2 |
| 3 | |
Das kantonale Gericht verneinte eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG, gelangte jedoch zum Schluss, dass die Stumpfsanierung durch die Hilfsmittelversorgung massgeblich mitverursacht worden sei. Es verpflichtete daher die Invalidenversicherung, unter dem Titel von Art. 11 IVG 20% der Kosten für die medizinischen Massnahmen zu übernehmen (Entscheid vom 4. Juli 1991).
| 4 |
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
| 5 |
Während der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, trägt die Ausgleichskasse auf deren Gutheissung an.
| 6 |
Auf die Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
| 7 |
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
| 8 | |
| 9 | |
a) Gemäss Art. 11 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten, wenn er im Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 23 IVV bestimmt, dass der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle hat, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht wurden, sofern diese von der Kommission angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung durchgeführt wurden (Abs. 1).
| 10 |
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit der Haftung für das Eingliederungsrisiko folgende Grundsätze aufgestellt:
| 11 |
| 12 | |
bb) Der die Haftung auslösende Kausalzusammenhang ist auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme lediglich eine adäquate Teilursache der Krankheit oder des Unfalles ist.
| 13 |
cc) Die Haftung besteht so lange, als die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf eine von der Versicherung angeordnete Massnahme zurückzuführen ist.
| 14 |
dd) Der adäquate Kausalzusammenhang ist unterbrochen bei Auftreten nachteiliger Folgen von grundsätzlich gelungenen Eingliederungsmassnahmen, die im Rahmen voraussehbarer bzw. in Kauf genommener geringfügiger Risiken bleiben.
| 15 |
ee) Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die als Folge einer medizinischen Eingliederungsmassnahme entstandene Krankheit ein dieser Massnahme inhärentes Risiko darstellt.
| 16 |
ff) Es liegt dagegen kein adäquater Kausalzusammenhang und damit keine Haftung der Invalidenversicherung vor, soweit sich der behandlungsbedürftige Zustand aus der begrenzten Erfolgsdauer der Eingliederungsmassnahme selbst ergibt.
| 17 |
gg) Die Invalidenversicherung haftet nach Art. 11 IVG selbst dann für die durch Eingliederungsmassnahmen verursachten Krankheiten und Unfälle, wenn jene Vorkehren zu Unrecht als Eingliederungsmassnahmen qualifiziert und zugesprochen worden sind.
| 18 |
hh) Die Invalidenversicherung haftet für den Ersatz von Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, welche durch eine gemäss Art. 2 Abs. 5 IVV von ihr zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich verursacht werden.
| 19 |
ii) Der Umstand, dass eine Eingliederungsmassnahme nicht vorgängig durch die Verwaltung, sondern - nach erfolgter Durchführung - erst vom Richter zugesprochen wird, steht der Haftung der Invalidenversicherung nicht entgegen.
| 20 |
kk) Die Ansprüche gemäss Art. 11 IVG sind begründet in der Haftung der Versicherung für die Folgen der von ihren Organen angeordneten Eingliederungsmassnahmen. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung, weshalb es im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten unerheblich | 21 |
| 22 | |
a) Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass die Beinprothese von allem Anfang an fachmännisch angefertigt und richtig angepasst war (vgl. Berichte der Dres. S., Bezirksspital Rüti, vom 25. Juli 1968 und H., Rapperswil, vom 3. September 1969). Bereits im erwähnten Bericht wies jedoch Dr. H. darauf hin, dass die Prothese mit grösster Vorsicht getragen werden müsse, da die Narbenverhältnisse prekär und die Durchblutung schlecht seien; es träten immer wieder leichte Ulcera auf, die nach Entlastung jeweils abheilten. In dem im Rentenverfahren eingeholten Gutachten vom 22. November 1989 stellten die Ärzte des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel, fest, dass es trotz mehrfacher Nachamputationen und plastischer Deckung am rechten Unterschenkel wegen der Einwirkung der Prothese auf den Stumpf infolge Scherwirkung zu rezidivierenden Nekrosen der Weichteile gekommen sei. Wegen kleinerer Hautläsionen seien immer wieder Nachkorrekturen notwendig gewesen. Seit Anfang der 80er Jahre sei das Problem grösser geworden, weil sich ein Hautdefekt am Stumpfende gebildet habe. Dieser sei, zum Teil durch mehrmonatiges Weglassen der Prothese, offenbar vorübergehend immer wieder zur Heilung gebracht worden. Die derzeitigen Ulcera-Infektionen im Gebiet des Stumpfes würden mit entsprechender Behandlung in absehbarer Zeit zur Abheilung gebracht, wenn und insoweit die Prothese in dieser Zeit nicht getragen werde. Sobald aber die Prothese angelegt werde, sei immer wieder mit neuen Druckstellen, Infektionen-Ulcera zu rechnen. Eine wesentliche Verbesserung des momentanen Zustandes könne nur durch Schaffung anderer Stumpfverhältnisse erreicht werden. Nach dem Bericht des Inselspitals Bern vom 27. Februar 1990 ist es seit 1980 wegen des Prothesenzuges zu einer rezidivierenden Ulzeration gekommen. Ab 1984 habe sich eine zunehmende Verschlechterung mit chronischer Instabilität über dem Unterschenkelstumpf eingestellt, was ein Unvermögen zum Tragen der Prothese nach sich gezogen habe.
| 23 |
b) Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist mit dem kantonalen Gericht und dem Bundesamt davon auszugehen, dass die Stumpfverhältnisse von Anfang an prekär waren. Hauptursache der Behandlungsbedürftigkeit waren | 24 |
c) Das Bundesamt befürchtet, dass praktisch jede Prothesenabgabe als solche eine Haftung der Invalidenversicherung nach sich ziehe. Denn wenn eine adäquate Teilursache genüge, bedeute dies, dass bei Stumpfkomplikationen die Invalidenversicherung in jedem Falle immer vor der Unfall- oder der Krankenversicherung leistungspflichtig sei. Diese Bedenken sind unbegründet. Muss sich ein nach UVG Versicherter als Folge eines Unfalles prothetisch versorgen lassen, dann ist dies Sache des Unfallversicherers (vgl. Art. 11 UVG, Art. 11 und 19 UVV sowie Ziff. 1 des Anhanges zur Verordnung vom 18. Oktober 1984 über die Abgabe von Hilfsmitteln [HVUV; SR 832.205.12] in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 IVG; dazu MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 542 f.). Dieser - und nicht die Invalidenversicherung - hat bei Rückfall oder Spätfolgen (zum Begriff vgl. BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) alsdann auch dafür aufzukommen, wenn die prothetische Versorgung Folgeschäden nach sich zieht. Was sodann die Frage des Verhältnisses zwischen Invaliden- und Krankenversicherung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Krankenversicherer nach KUVG keine Hilfsmittel abgibt; diese Aufgabe | 25 |
| 26 | |
a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat zu dieser Frage bis heute nicht ausdrücklich Stellung genommen. Im Urteil W. vom 1. April 1965 (EVGE 1965 S. 77 f.) stellte das Gericht fest, dass der die Haftung auslösende Kausalzusammenhang grundsätzlich bereits dann gegeben sei, wenn die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme lediglich eine adäquate Ursache der Krankheit oder des Unfalls ist. Wie gross in diesem Fall das Mass der Haftung sei, werde vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben und sei von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden (S. 78). In der nicht amtlich publizierten, aber in ZAK 1965 S. 500 f. veröffentlichten Erw. 2 tönte es jedoch die Möglichkeit an, dass die Invalidenversicherung im Falle einer Teilkausalität bloss im Ausmass dieser Teilursache zu haften habe, wenn es ausführte, es bleibe der Invalidenversicherungs-Kommission anheimgestellt zu entscheiden, ob die vorliegende Teilkausalität Anspruch auf volle Leistungen gebe (S. 501 in fine). Gestützt darauf erliess das BSV die - heute in Rz. 1102 KSME enthaltene - Weisung, wonach die Haftung der Invalidenversicherung in dem Umfange und so lange bestehe, "als die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf die von der Versicherung angeordnete Massnahme zurückzuführen ist (Teilkausalität)". Im Urteil M. vom 12. Mai 1972 (ZAK 1972 S. 674) hatte das Gericht einen Fall zu beurteilen, in welchem die kantonale Rekursinstanz die Beschwerde eines Versicherten gutgeheissen und die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 11 IVG zur Übernahme der Heilungskosten verpflichtet hatte, da die Kyphose durch die Behandlung der kongenitalen Epilepsie, insbesondere durch die konvulsive Therapie, verursacht worden war. Das Eidg. Versicherungsgericht | 27 |
b) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 118 Ib 191 Erw. 5a, 452 Erw. 3c, BGE 118 II 342 Erw. 3e, BGE 117 Ia 331 Erw. 3a, BGE 117 III 45 Erw. 1, BGE 117 V 5 Erw. 5a und 109 Erw. 5b, je mit Hinweisen; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV).
| 28 |
c) Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 11 IVG sprechen für die eine oder andere Lösung. Unter diesen Umständen kommt den andern Auslegungselementen, insbesondere Sinn und Zweck sowie der Systematik, erhöhte Bedeutung zu. Bei der Invalidenversicherung handelt es sich im wesentlichen um eine sog. finale Versicherung. Das | 29 |
d) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer harmonisierenden Auslegung des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 119 V 164 Erw. 3b; RKUV 1992 Nr. U 155 S. 253 ff. Erw. 2c). Nach Art. 36 Abs. 1 UVG hat der soziale Unfallversicherer unter anderem die Pflegeleistungen ungekürzt auszurichten, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Diese Bestimmung begründet eine Durchbrechung des in der Unfallversicherung geltenden Kausalitätsprinzips für Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (nicht veröffentlichte Erw. 4c des in RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 auszugsweise publizierten Urteils K. vom 18. Dezember 1991; vgl. auch BGE 113 V 137 Erw. 5a). Der Unfallversicherer hätte demzufolge in vollem Umfange Pflegeleistungen zu erbringen, wenn - wie in casu - bei einem von ihm prothetisch versorgten Versicherten Folgeschäden aufträten, die zumindest teilweise auf das Tragen der Prothese zurückzuführen sind. Es ist daher | 30 |
e) Im Lichte des Gesagten hat die Invalidenversicherung die im Zusammenhang mit der streitigen medizinischen Behandlung des Amputationsstumpfes erwachsenen Heilungskosten vollumfänglich zu übernehmen.
| 31 |
| 32 | |
a) Nach Art. 132 lit. c OG kann das Eidg. Versicherungsgericht bei Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zugunsten oder zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen. Beabsichtigt jedoch das Gericht, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern, hat es ihn - als Ausfluss des rechtlichen Gehörs - praxisgemäss vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Beschwerdeführer hat alsdann die Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, um der drohenden Schlechterstellung zu entgehen (BGE 107 V 23 Erw. 3a und 248 Erw. 1a; vgl. auch BGE 118 V 182 mit Hinweisen; ZIMMERLI, Zur reformatio in peius vel melius im Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 511 ff. und 523-525).
| 33 |
b) Von einer "reformatio in peius" kann nur dann gesprochen werden, wenn die angefochtene Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei geändert wird (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 249, und ZIMMERLI, a.a.O., S. 511; a.A. offenbar GRISEL, Traité de droit administratif, S. 934; vgl. auch BGE 113 Ib 221 f. Erw. 1c und hiezu geäusserte Kritik in ZBJV 125/1989 S. 393 f.).
| 34 |
Im vorliegenden Fall ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom BSV eingelegt worden, dem das Gesetz im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht die Stellung einer "Partei" einräumt (Art. 132 lit. c OG, Art. 6 VwVG). Wiewohl die Aufsichtsbehörde zur Anfechtung eines erstinstanzlichen Entscheides (in casu gestützt auf Art. 103 lit. b OG, 202 AHVV und 89 IVV) befugt ist, kommt ihr diese Parteistellung jedoch einzig im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere der richtigen und rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts, zu und nicht deshalb, weil es eigene (subjektive) Interessen zu verteidigen gilt (BGE 114 V 242 f. Erw. 3b mit Hinweisen, BGE 113 Ib 221 | 35 |
Damit aber handelt es sich hier nicht um eine "reformatio in peius" im eigentlichen Sinn (vgl. ZIMMERLI, a.a.O., S. 511). Denn die beabsichtigte Änderung wirkt sich nicht zum Nachteil des beschwerdeführenden BSV aus (Art. 62 VwVG), da das Bundesamt durch die angefochtene Verfügung nicht in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und mithin kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang hat (vgl. auch KEISER, Die reformatio in peius in der Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1979, S. 71).
| 36 |
c) Wie das Eidg. Versicherungsgericht im kürzlich ergangenen Urteil D. vom 10. März 1994 (BGE 120 V 89) entschieden hat, ist daher das BSV nicht vorgängig darüber zu orientieren, wenn das Eidg. Versicherungsgericht eine Änderung des angefochtenen Entscheides zugunsten des Beschwerdegegners beabsichtigt. Gleiches gilt im Ergebnis für die Ausgleichskasse, da diese im letztinstanzlichen Verfahren nicht Partei ist.
| 37 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| 38 |
In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 1991, soweit er die Haftung für die Eingliederungsmassnahme betrifft, sowie die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 1990 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen für die aus der Korrektur des Amputationsstumpfes erwachsenen Heilungskosten vollumfänglich aufzukommen hat.
| 39 |
| © 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |