VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichungVerfassungsrechtRechtsphilosophie
†berblickDeutschlandSchweizFrankreichtVereinigte Staaten von AmerikaGrossbritannienVorlesung

DNS-Logo

 
oThemenlisten
oJahreslisten
+vorher
+1933
+1934
+1935
+1936
+1937
+1938
+1939
+1940
+1941
+1942
+1943
+1944
-1945
Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe
Vom 29. März 1933
 
Das Gesetz begründete rückwirkend die Strafbarkeit und führte dazu, dass der niederländische Kommunist Marinus van der Lubbe aufgrund seines Geständnisses für den Reichstagsbrand zum Tode verurteilt wurde. Obwohl die mitangeklagten Kommunisten Dimitrow und Torgler aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurden, vertrat die Hitler-Regierung eine Theorie der kommunistischen Verschwörung, durch welche Vorwürfe, die SA habe den Brand gelegt, erwidert werden sollten.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBI. I, S.83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.
§ 2
Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.
Berlin, den 29. März 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Für den Reichsminister der Justiz
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen

Zurück zur Jahresliste

Originalfassung (RGBl)
Englische Fassung

Letzte Änderung am 25. Mai 2011, Tsch