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Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich
Vom 24. März 1933
 
Mit diesem als "Ermächtigungsgesetz" bezeichneten Erlass werden die Gesetzgebungsbefugnisse vom Parlament auf die Regierung übertragen. Das Gesetz hob dadurch die Gewaltenteilung auf und bildete die rechtliche Grundlage für das autoritäre Herrschaftssystem eines auf die Person Hitlers ausgerichteten nationalsozialistischen Führerstaates. Kurz zuvor (21. März 1933) war der am 5. März neu gewählte Reichstag durch einen propagandistischen "Tag von Potsdam" neu eröffnet worden, bei dem sich Hindenburg und Hitler über dem Grab Friedrichs des Großen symbolisch die Hand reichten. Parallel zu dieser Entwicklung wurden von der militanten Kampfgruppe der NSDAP, der Sturmabteilung (SA), die ersten Konzentrationslager zur Internierung politisch Missliebiger eingerichtet (22. März 1933: KZ Dachau unter der Leitung von Theodor Eicke), in die bald auch Sinti und Roma, Homosexuelle, Geistliche, Zeugen Jehovas und später (ab 1938) bis zur Befreiung durch amerikanische Streitkräfte (29. April 1945) vor allem Juden eingesperrt wurden.
Das Gesetz wurde mehrfach verlängert (RGBl. 1937 I S. 105, 1939 I S. 95), letztmalig am 10. 5. 1943 (RGBl. I S. 295).
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Artikel 1
Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Artikel 2
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichtstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Artikel 3
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
Artikel 4
Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft*; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Berlin, den 24. März 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

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Originalfassung (RGBl)
Unterrichtsfassung
Englische Fassung

Letzte Änderung am 25. Mai 2011, Tsch