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Informationen zum Dokument  EuGH Rs. C-196/97, Slg. 1998, S. I-199 - Intertronic ./. Kommission  Materielle Begründung
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Das Rechtsmittel
Würdigung durch den Gerichtshof
Kosten
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher  
 
Beschluss
 
des Gerichtshofes (Erste Kammer)  
vom 15. Januar 1998  
In der Rechtssache  
-- C-196/97 P --  
Intertronic F. Cornelis GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts, Emden (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Professor Detlef Schumacher von der Hochschule Bremen und Rechtsanwalt Wilhelm Wiltfang, Aurich, Rechtsmittelführerin, betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 19. Februar 1997 in der Rechtssache T-117/96 (Intertronic/Kommission, Slg. 1997, II-141) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,  
anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Klaus Wiedner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gomez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,  
erläßt  
Der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward und L. Sevon (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Fennelly Kanzler: R. Grass  
nach Anhörung des Generalanwalts folgenden  
 
Beschluß
 
1. Die Intertronic F. Cornelis GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts vom 19. Februar 1997 in der Rechtssache T-117/96 (Intertronic/Kommission, Slg. 1997, II-141, nachstehend: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht die von der Rechtsmittelführerin gegen die Kommission erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen hat.
1
2. Mit dieser Klage begehrte die Rechtsmittelführerin die Feststellung, daß die Kommission es vertragswidrig unterlassen habe, den beiden Schreiben der Rechtsmittelführerin vom 28. März und 2. Mai 1996 zu entsprechen, mit denen diese sich darüber beschwert hatte, daß sie von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen bei mehreren nationalen Gerichten auf Unterlassung der Werbung mittels Telefax verklagt worden sei (Randnrn. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses).
2
3. Wie sich aus Randnummer 2 des angefochtenen Beschlusses ergibt, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 1995, daß es wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei, an einen Gewerbetreibenden zu Werbezwecken Telefaxschreiben zu richten, wenn nicht dieser damit einverstanden sei oder sein Einverständnis vermutet werden könne.
3
4. In ihren beiden Schreiben machte die Rechtsmittelführerin geltend, das Urteil des Bundesgerichtshofs und die beanstandeten Verhaltensweisen verstießen gegen den Grundsatz der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 2 EG-Vertrag, gegen die der Kommission und den Mitgliedstaaten in den Artikeln 2 und 3 Buchstabe g EG-Vertrag übertragene Aufgabe, für ein System zu sorgen, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schütze, und damit zu verhindern, daß Mitgliedstaaten oder Gerichte neue protektionistische Wettbewerbsbeschränkungen einführten, und gegen das Kartellverbot des Artikels 85 EG-Vertrag (Randnr. 5 des angefochtenen Beschlusses). Sie verwies dort auch auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) (Randnr. 7 des angefochtenen Beschlusses).
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5. Nach Prüfung dieser beiden Schreiben stellte das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Beschlusses fest, daß sich aus ihnen eindeutig ergebe, daß die Beschwerde auf die Feststellung eines Verstoßes der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus bestimmten Vorschriften des Vertrages, nämlich aus den in der Beschwerde genannten Artikeln 2 und 3 Buchstabe g des Vertrages, gerichtet war.
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6. Das Gericht wies daher die Klage als unzulässig ab, nachdem es in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hatte, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Untätigkeitsklage unzulässig sei, mit der eine natürliche oder juristische Person die Feststellung begehre, daß es die Kommission dadurch, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet habe, unter Verletzung des Vertrages unterlassen habe, einen Beschluß zu fassen (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache C-247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291).
6
 
Das Rechtsmittel
 
7. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, daß dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, da es entgegen ihrem erklärten Willen behaupte, daß es ihr um die Feststellung einer Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland durch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte und eines der Rechtsmittelführerin dadurch entstandenen Schadens gehe. Die Rechtsmittelführerin habe aber gewollt, daß die Kommission tätig werde, um das Werbemittel Euromarketing durch Faxwerbung nutzen zu können. Ihr Begehren habe sich klar aus dem Klageantrag ergeben, der darauf gerichtet gewesen sei, festzustellen, daß die Kommission es vertragswidrig unterlassen hat, die Durchsetzung des Verbots der Faxwerbung durch die Vollstreckungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dierechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen als Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot abzustellen.
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8. Nach Ansicht der Kommission ist das Rechtsmittel unzulässig, da es die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt werde, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag stützten, nicht genau bezeichne. Die Rechtsmittelführerin wiederhole im wesentlichen lediglich die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente. Hilfsweise macht die Kommission geltend, daß das Rechtsmittel unbegründet sei. Die beiden Schreiben der Rechtsmittelführerin seien nicht gegen Verhaltensweisen von Unternehmen, sondern gegen eine staatliche Maßnahme gerichtet gewesen. Ein Verstoß gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag könne nur mit einer Vertragsverletzungsklage verfolgt werden, deren Erhebung im freien Ermessen der Kommission stehe.
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Würdigung durch den Gerichtshof
 
9. Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
9
10. Wie sich aus den Schreiben der Rechtsmittelführerin an die Kommission ergibt, beruht in ihrem Fall die Unmöglichkeit der Faxwerbung auf dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof, der jede Faxwerbung ohne vorherige Zustimmung des Empfängers als einen Verstoß gegen dieses Gesetz ansieht. Somit setzen die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen nur die Rechte durch, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
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11. Es ist somit richtig, daß das Gericht nicht auf die Formulierung der Beschwerde und die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsgrundlage abgestellt hat, sondern die Beschwerde nach Prüfung ihres tatsächlichen Zieles anders eingestuft und entschieden hat, daß sie darauf gerichtet gewesen sei, von der Kommission einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen bestimmte Vorschriften des Vertrages im Sinne des Artikels 169 EG-Vertrag feststellen zu lassen.
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12. Aus Artikel 169 EG-Vertrag ergibt sich, wie das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern vielmehr insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (vgl. u.a. Urteil Star Fruit/Kommission, a.a.O., Randnr. 11).
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13. Da mithin der Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne daß die von der Kommission vorgetragenen Unzulässigkeitsgründe zu prüfen wären.
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Kosten
 
14. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
14
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:
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1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.  
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.  
Luxemburg, den 15. Januar 1998
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R. Grass (Der Kanzler), M. Wathelet (Der Präsident der Ersten Kammer)  
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