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Informationen zum Dokument  BGE 55 II 221 - Frisierkämme  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
E.
Erwägungen:
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher  
 
47. Urteil der I. Zivilabteilung
 
vom 9. Juli 1929 i.S. Balloid, Basler Celluloidwarenfabrik A.-G. gegen Walter-Obrecht A.-G.  
 
BGE 55 II, 221 (221)Regeste
 
Muster- und Modellschutz.  
Begriff des schutzfähigen Musters oder Modelles.  
MMG Art. 2, 3, 12 4.  
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Beklagte, Balloid, Basler Celluloidwarenfabrik A.-G., in Therwil, hinterlegte am 26. Februar, 5. und 11. Mai 1925 beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern insgesamt 4378 Modelle von Frisierkämmen. Bei allen diesen Kämmen handelt es sich um Abarten einer Grundform, die einen Kamm mit doppelt geschweiftem Zahnfeld und einfach oder doppelt geschweiftem Rücken darstellt. Auf Grund dieser Hinterlegungen versieht die Beklagte die Kämme, die sie in den Handel bringt, mit dem Aufdruck "Deposé".
1
 
B.
 
Am 12./13. Dezember 1928 hob die Klägerin, O. Walter-Obrecht A.-G., welche seit Jahrzehnten in Mümliswil eine Kammfabrik betreibt, beim Obergericht des Kantons Baselland die vorliegende Klage an, mit dem Rechtsbegehren, "es seien die von der Beklagten vollzogenen Modellhinterlegungen als ungültig zu erklären".
2
Zur Begründung dieses Begehrens macht die Klägerin geltend: Sämtliche hinterlegten Kammformen entbehren der Neuheit. Kämme mit einfach und doppelt geschweiftem Rücken seien schon lange im Gebrauch, ebenso sei das einfach oder doppelt geschweifte Zahnfeld seit langem üblich. Die Klägerin stelle selbst seit 1910 solche Kämme her. Die Kombination des geschweiften Rückens mit dem einfach oder doppelt geschweiften Zahnfeld sei ebenfallsBGE 55 II, 221 (221) BGE 55 II, 221 (222)vorbekannt; sie selber fabriziere derartige Kämme seit 1912. Die Klage müsse aber auch darum gutgeheissen werden, weil die Schweifung des Zahnfeldes lediglich einen Nützlichkeitszweck, die Anpassung desselben an die Kopfform, verfolge. Eine Neuerung, die in der Erreichung eines technischen Fortschrittes bestehe, könne nur auf dem Wege des Patent-, nicht auf demjenigen des Modellschutzes zum Gegenstand eines Sonderrechtes gemacht werden. Die Formwirkung der geschweiften Zahnlinie sei eine sehr geringe, wie denn auch die Beklagte selber in ihrer Propaganda stets den Nützlichkeitszweck ihrer angeblichen Neuerung hervorgehoben habe.
3
 
C.
 
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie führt aus, sie habe es von Anfang an darauf abgesehen gehabt, und es sei ihr gelungen, einen besonders schönen, auf den Formsinn wirkenden Kamm herzustellen. Kämme mit doppelt geschweifter Zahnlinie seien neu. Der Hinweis der Klägerin auf ihre Musterbücher sei unbehelflich, denn sie habe die hienach hergestellten Kämme in der Schweiz gar nicht, im Auslande nur sehr spärlich verkaufen können. Die Klage müsse schon dann abgewiesen werden, wenn die Kämme der Beklagten auch nur in der Schweiz neu seien. Richtig sei, dass die Schaffung eines Zahnfeldes mit doppelter Schweifung (einer für die groben und einer für die feinen Zähne) an sich einen Nutzeffekt verfolge; massgebend sei indessen, dass der ganze Balloidkamm als Kombination verschiedener teilweise vorbekannter Elemente eine originelle Wirkung auf den Formsinn ausübe. In der von der Beklagten entfalteten Propaganda sei nicht nur auf den Nutzeffekt hingewiesen, sondern es seien stets auch die ästhetischen Vorteile der von ihr hergestellten Kämme betont worden.
4
 
D.
 
Mit Urteil vom 8. März 1929 hat das Obergericht des Kantons Baselland die Klage gutgeheissen und demgemäss erkannt :
5
    "Die von der Beklagten beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern hinterlegten Modelle Nr. 37159 vomBGE 55 II, 221 (222) BGE 55 II, 221 (223)26. Februar 1925, Nr. 37471 vom 5. Mai 1925 und Nr. 37501 vom 11. Mai 1925 werden als ungültig erklärt."
6
 
E.
 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
7
 
Erwägungen:
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
8
Nach Art. 2 MMG und der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein gewerbliches Muster oder Modell, um schutzfähig zu sein, eine auf das Auge wirkende, sich an das ästhetische Gefühl wendende äussere Formgebung aufweisen, sei es in graphischer, sei es in plastischer Gestalt, mit oder ohne Farben, die zum Zwecke hat, bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild zu dienen (vgl. BGE 29 II 366; 35 II 675 f.; Urt. vom 15. November 1912 i. S. Scholl g. Gerike, Erw. 2). Es fragt sich, ob die von der Beklagten hinterlegten Kammodelle diese Erfordernisse erfüllen. Auf den gesetzlichen Schutz kann die Beklagte für die äussere Formgestaltung ihrer Kämme jedenfalls insoweit nicht Anspruch erheben, als dieselbe Nützlichkeitszwecken dient (MMG Art. 3). Das trifft für die Schweifung der Zahnung offenbar zu, und es konnte auch der Anordnung, die darin besteht, jedes der beiden Zahnfelder für sich in gleichartiger Weise zu schweifen, nur das Bestreben zugrunde liegen, die Brauchbarkeit des Kammes noch zu erhöhen. Die Beklagte hat selbst bei Anpreisung ihrer Kammodelle den Nützlichkeitseffekt in den Vordergrund gerückt und den "Balloid-Kamm" als denjenigen hingestellt, der sich "dem Kopfe" oder "der Kopfform anpasse"; dass sie schon vor Zustellung der vorliegenden Klage den Plan gefasst hatte, künftighin vorwiegend die ästhetischen Vorzüge ihrer Kammform hervorzuheben, hat sie laut vorinstanzlicher Feststellung nicht darzutun vermocht, und diese Feststellung ist nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn daneben von einer ästhetischen Wirkung, einem gefälligen Aussehen der hinterlegtenBGE 55 II, 221 (223) BGE 55 II, 221 (224)Kammodelle gesprochen werden könnte, so stünde diese Formwirkung doch in engstem Zusammenhange mit der erzielten Nützlichkeitsfunktion, wie es sich bei Frisierkämmen überhaupt um Gebrauchsgegenstände handelt, deren Wesen nicht sowohl darin besteht, durch ihre äussere Erscheinung den Geschmack zu befriedigen, als vielmehr darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit einen Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Damit von einem Schutze unter dem Gesichtspunkte des nach dem MMG allein in Betracht kommenden "Geschmacksmusters" die Rede sein könnte, müsste sonst in ästhetischer Richtung etwas vorliegen, was geeignet wäre, den Schönheitssinn zu befriedigen: die ästhetische Wirkung darf nicht ein blosser Ausfluss, eine notwendige Folge der mit der Formgebung bezweckten und ermöglichten praktischen Vorzüge sein (vgl. BGE 38 II 314 und das bereits zit. Urteil i. S. Scholl g. Gerike, Erw. 2). Im übrigen liegt die doppelte Schweifung des Zahnfeldes und ihre Verbindung mit einer Rückenschweifung derart auf der Hand, dass auch vom rein ästhetischen Standpunkt aus betrachtet nicht gesagt werden könnte, die Beklagte habe damit etwas wirklich Eigenartiges zum Ausdruck gebracht. Die Klage muss daher schon gestützt auf Art. 12 Ziff. 4 MMG gutgeheissen werden, weil die hinterlegten Kämme nicht als Modelle im Sinne des Gesetzes angesehen und geschützt werden können.
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Dispositiv
 
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland vom 8. März 1929 bestätigt.BGE 55 II, 221 (224)
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