VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 43 II 88 - Steinbruch Langenbruck  Materielle Begründung
Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang:  0% (656)

Zitiert durch:

Zitiert selbst:

Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte bestreitet vor Bundesgericht nicht mehr, dass der ...
Erwägung 2
2. Fraglich könnte nur sein, ob der Beklagte nicht deswegen  ...
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher  
 
BGE 43 II, 88 (88)13. Urteil der II. Zivilabteilung
 
vom 28. Februar 1917 i.S. Bader, Beklagter, gegen Minder, Klägerin.  
 
Regeste
 
Art. 2 Nov. z. FHG: "Inhaber" oder "Unterakkordant" im Baugewerbe (Ausbeutung eines Steinbruches und Betrieb einer Sandmühle). Haftpflicht des Unterakkordanten, wenn er, abgesehen von seinem vertraglichen Verhältnis zum Betriebsinhaber, selber Inhaber eines selbständigen, der Haftpflichtgesetzgebung unterstehenden Unternehmens ist. -- Vertrag zu Gunsten Dritter?  
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Die aus den Gesellschaftern Emil Dettwiler, Josef Nyffeler, Jakob Nyffeler, Richard Brodmann und Itin bestehende, im Handelsregister nicht eingetragene Firma Sandwerk Langenbruck ist Eigentümerin eines Steinbruchs und einer Sandmühle in Langenbruck. In der am Fuss des Steinbruchs gelegenen, in einer hölzernen Baracke bestehenden Sandmühle befinden sich ausser drei Maschinen ein Elektromotor von 10 HP sowie ein Transformatorenhäuschen, in dem der hochgespannte Strom für den Betrieb der Arbeitsmaschinen umgeformt wird. Die zur Bereitung des Sandes dienenden Steine werden im Steinbruch gesprengt und in die Sandmühle gebracht, wo sie zerkleinert und gemahlen werden.
1
Mit Vertrag vom 6. Januar 1912 übertrugen die Eigentümer des Sandwerks dem heutigen Beklagten das Steinsprengen und Sandmahlen in Akkord zu 3 Fr. 50 Cts. den m3. Sie stellten dem Beklagten die nötigen Maschinen und Werkzeuge zur Verfügung und lieferten ihm auch den Sprengstoff gegen Bezahlung. Der produzierte Sand blieb Eigentum der Besitzer des Sandwerks; soweit der BeBGE 43 II, 88 (88)BGE 43 II, 88 (89)klagte berechtigt war, den Sand zu verkaufen, tat er es nicht im eigenen, sondern im Namen der Eigentümer des Steinbruchs, denen er den Erlös abzuliefern hatte. In Ziff. 4 des Vertrags, in welchem die Gesellschaft jede Haftpflicht ablehnte, wurde bestimmt, dass es Sache des Beklagten sei, seine Arbeiter zu versichern. Demzufolge ging der Beklagte am 1. Februar 1912 einen Kollektivversicherungsvertrag mit der Unfall- und Haftpflichtversicherungsgesellschaft "Helvetia" ein, gemäss welchem er seine in der Steinmühle und dem Steinbruche beschäftigten Arbeiter bis zum 1. April 1912 gegen Unfall versicherte, da auch sein Vertrag mit dem Sandwerk Langenbruck nur für die Monate Januar, Februar und März abgeschlossen worden war. Nachdem der Beklagte anfangs Januar 1912 seine Akkordarbeiten begonnen hatte, stellte er sie anfangs März wieder ein, weil der vorhandene Raum mit Sand vollständig ausgefüllt war. Im Juni 1912 nahm er seine Arbeiten mit seinen drei bisherigen Arbeitern Anton Bader, Roman Hafner und Fritz Minder wieder auf, um den dritten, fehlenden Vertragsmonat nachzuholen. Am 13. Juni 1912 half Minder dem Anton Bader beim Reinigen des Motors und kam dabei mit dem elektrischen Starkstrom in Berührung, der ihn tötete. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Mutter des Verunfallten Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung einer Haftpflichtentschädigung von 2800 Fr. nebst 5% Zins seit 13. Juni 1912. Der Beklagte, demgegenüber die Versicherungsgesellschaft "Helvetia" ihre Haftpflicht abgelehnt hatte, weil der Versicherungsvertrag im Juni 1912 nicht mehr in Kraft gewesen sei, hat auf Abweisung geschlossen, indem er in erster Linie bestritt, dass er dem Fabrikhaftpflichtgesetz unterstehe.
2
 
B.
 
Durch Entscheid vom 13. Oktober 1916 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage im Betrag von 400 Fr. nebst 5% Zins seit 13. Juni 1912 gutgeheissen.
3
 
C.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem AnBGE 43 II, 88 (89)BGE 43 II, 88 (90)trag, die Klage sei gänzlich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
4
 
D.
 
Die Kägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entschiedes geschlossen.
5
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Der Beklagte bestreitet vor Bundesgericht nicht mehr, dass der Unfall sich im Betrieb des gemäss Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements dem erweiterten Fabrikhaftpflichtgesetz unterstellten Sandwerkes Langenbruck ereignet habe und dass der Inhaber dieses Gewerbes dafür grundsätzlich haftbar sei. Dagegen macht er geltend, die Klage sei deshalb abzuweisen, weil nicht er, sondern die fünf Eigentümer des Sandwerkes, als "Inhaber" des Gewerbes im Sinne des zur Anwendung gelangenden Art. 2 Nov. z. FHG anzusehen seien. Ob diese Behauptung zutreffe, hängt davon ab, auf wessen Rechnung und Gefahr das haftpflichtige Unternehmen ausgebeutet wird, indem nach feststehender Praxis des Bundesgerichts derjenige als Unternehmer oder Inhaber erscheint, dem einerseits die ökonomischen Vorteile des Betriebes zukommen und der anderseits die wirtschaftlichen Lasten des Unternehmens zu tragen hat, in welchem sich also die Aussicht auf den Unternehmergewinn und das Risiko für den ökonomischen Misserfolg des Unternehmens vereinigen (vergl. AS 25 II S. 905, 33 II S. 523, 35 II S. 175). Darnach müssen im vorliegenden Fall als Inhaber des Sandwerks Langenbruck in der Tat dessen Eigentümer angesehen werden. Laut Vertrag vom 6. Januar 1912 haben sie dem Beklagten lediglich einen Teil der Arbeit und nur für einen bestimmt abgegrenzten, kurzen Zeitraum zu einem festen Preis in Unterakkord gegeben. Wenn auch dem Beklagten die Versicherung seiner Arbeiter überbunden wurde, blieb das Unternehmen doch nach wie vor wirtschaftlich ein UnterBGE 43 II, 88 (90)BGE 43 II, 88 (91)nehmen der Eigentümer des Sandwerks, wie auch das Produkt der Arbeit des Beklagten nach ausdrücklicher Vertragsabrede Eigentum der Besitzer des Sandwerks bleiben sollte. Demgegenüber ist irrelevant, dass der Beklagte das erforderliche Arbeiterpersonal selber angestellt hat. Wirtschaftlich ist er trotzdem, wie bereits in einem ähnlichen Fall in AS 31 II S. 217 erkannt wurde, als eine jener im modernen Wirtschaftsbetrieb häufig vorkommenden unselbständigen Personen anzusehen, die Arbeit, mit der sie betraut sind und den Lohn zum Teil an Hilfskräfte, die sie selber beiziehen, weitergeben und über die Arbeitskraft solcher Hilfskräfte in Wahrheit nicht für sich, sondern für die Unternehmung verfügen, in die sie selber als unselbständige Produktionsmittel eingegliedert sind. Wie die Klägerin mit Recht geltend macht, folgt jedoch daraus, dass die Besitzer des Sandwerks die Inhaber des Gewerbes gemäss Art. 2 Nov. z. FHG sind, noch nicht ohne weiteres, dass der Beklagte von der Haftpflicht befreit sei. Ist der Unterakkordant, abgesehen von seinem vertraglichen Verhältnis zum Betriebsinhaber, seinerseits selber Inhaber eines selbständigen Unternehmens und untersteht er als solcher an sich schon der Fabrikhaftpflichtgesetzgebung so bleibt er seinen Arbeitern gegenüber weiter haftbar und tritt seine Haftpflicht neben diejenige des Betreibsinhabers (vergl. AS 25 II S. 175 f.). Dass der Beklagte solchermassen abgesehen von den Arbeiten, die er mit seinen Hilfskräften unselbständig als Unterakkordant der Eigentümer des Sandwerks betrieb, selbständiger Unternehmer eines andern der Fabrikhaftpflichtgesetzgebung unterstehenden Gewerbes gewesen sei, ist jedoch im vorliegenden Fall nach den Akten nicht nachgewiesen, woraus die Abweisung der aus Fabrikhaftpflicht gegen ihn gerichteten Klage folgt.
6
 
Erwägung 2
 
2. Fraglich könnte nur sein, ob der Beklagte nicht deswegen für die Folgen des Unfalles aufzukommen habe, weil er sich im Vertrag mit den Besitzern des SandwerksBGE 43 II, 88 (91) BGE 43 II, 88 (92)verpflichtet hatte, seine Arbeiter zu versichern und insofern ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege, für dessen Nichterfüllung er seinen Arbeitern haftbar wäre. Durch die Bestimmung des Art. 4 des zwischen den Eigentümern des Sandwerks Langenbruck und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages sollte jedoch nur die Frage der Haftpflicht geregelt werden, in dem Sinne, dass der Beklagte diese Haftpflicht zu übernehmen hatte und sich daher den Sandwerkbesitzern gegenüber, zu ihrer Entlastung verpflichtete, sich gegen die Folgen der ihn allfällig treffenden Haftpflicht zu versichern. Demgegenüber kam die Begünstigung der Arbeiter nur indirekt in Frage; jedenfalls war es nicht die Meinung der Vertragsschliessenden, dass die Arbeiter aus diesem Vertrag einen Anspruch auf die Versicherung erhalten sollten, so dass ein wirklicher Vertrag zu Gunsten Dritter nicht vorliegt. Wollte der Vertrag aber auch als ein solcher zu Gunsten Dritter angesehen werden, so könnten daraus doch nur solche Rechte geltend gemacht werden, die dem Verunfallten Minder persönlich zustanden. Die klagende Mutter des Verunfallten macht aber nicht in der Person ihres verunglückten Sohnes entstandene und von ihm abgeleitete, sondern eigene, ihr als Hinterlassene des Verunfallten zustehende Rechte geltend, nämlich den Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Tod ihres Sohnes entstandenen Schadens; dieses Begehren kann sie nur auf die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes stützen.
7
 
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
 
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 1916 aufgehoben und die Klage abgewiesen.BGE 43 II, 88 (92)
8
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).