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Informationen zum Dokument  BGE 1 I 535 - Prozessantrag auf Oberexpertise  Materielle Begründung
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen

Sachverhalt
aus folgendem Grunde:
beschlossen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher  
 
BGE 1 I, 535 (535)147. Beschluß vom 12. Januar in Sachen Nordostbahn gegen Staub.
 
 
Sachverhalt
 
Nach Einsicht einer Eingabe des Rechtskonsulenten der Nordostbahn vom 6. Januar d.Js., worin derselbe Namens der Direktion der Nordostbahn das prozessualische Begehren um Anordnung einer Oberexpertise stellt und verlangt, daß hierüber nach erfolgter Vernehmlassung der Gegenpartei ohne vorherige mündliche Verhandlung vor Bundesgericht entschieden werde, und zur Begründung des letztern Gesuches anführt, daß ihm eine gesetzliche Bestimmung oder eine gerichtliche Praxis, welche der Entsprechung entgegenstehen würde, nicht bekannt seien, während Gründe der Zweckmäßigkeit, namentlich der Kostenersparniß, dafür sprechen, wurdeBGE 1 I, 535 (535)
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BGE 1 I, 535 (536)aus folgendem Grunde:
 
Der Art. 178 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850, resp. vom 13. Juli 1855, bestimmt, daß Beschwerden und Gesuche, welche auf Ergänzung oder Berichtigung des Vorverfahrens gerichtet sind, bei der Schlußverhandlung erörtert und nach Anhörung beider Parteien durch motivirtes Urtheil entschieden werden sollen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung, welche gemäß §. 40 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 auch in Expropriationsstreitigkeiten gilt und welche in der bisherigen gerichtlichen Praxis constant eingehalten worden ist, erscheint aber das vom Anwalte der Direktion der Nordostbahn gestellte Gesuch unzulässig,
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beschlossen:
 
Das Gesuch ist abgewiesen und der Petentin überlassen, ihre Beschwerden und Gesuche bei der Schlußverhandlung vorzubringen.BGE 1 I, 535 (536)
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