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Informationen zum Dokument  BVerfGE 1, 263 - Zweifelhafter Wortsinn  Materielle Begründung
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Dominika Blonski  
BVerfGE 1, 263 (263)Die Fristvorschrift des § 93 Abs.  3 BVerfGG kann bei Verfassungsbeschwerden gegen "sonstige Hoheitsakte" nicht entsprechend angewendet werden.  
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 24. April 1952 gem. § 24 BVerfGG  
-- 1 BvR 36/52 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Gerichtsassessors a. D. W.  
Entscheidungsformel:  
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.  
 
Gründe:
 
Mit der am 15. Januar 1952 eingelegten Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer,
1
    den Erlaß des Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1948 über die Nichtzulassung von Verwaltungsrechtsräten für verfassungswidrig zu erklären.
2
Es kann dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Erlaß überhaupt zu den "sonstigen Hoheitsakten" im Sinne des § 93 Abs.  2 BVerfGG gehört. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer nichtBVerfGE 1, 263 (263) BVerfGE 1, 263 (264)gefolgt werden, wenn er meint, gegen "sonstige Hoheitsakte" laufe während der Übergangszeit ebenso wie gegen Gesetze gemäß § 93 Abs.  3 BVerfGG eine Beschwerdefrist bis zum 1. April 1952. Für eine Interpretation des Gesetzes ist nur dann Raum, wenn der Wortsinn zweifelhaft erscheint; das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 93 Abs.  2 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze oder sonstige Hoheitsakte die Jahresfrist gesetzt und in Abs.  3 eindeutig nur für Gesetze eine Ausnahmebestimmung getroffen. Daran ist das Gericht gebunden. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb - von allen anderen rechtlichen Bedenken abgesehen - gemäß § 24 BVerfGG als verspätet zu verwerfen.BVerfGE 1, 263 (264)
3
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