VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_227/2022  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 04.05.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_227/2022 vom 21.04.2022
 
[img]
 
 
5A_227/2022
 
 
Urteil vom 21. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost,
 
Schloss 5, 3800 Interlaken.
 
Gegenstand
 
Konkursandrohung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. März 2022 (ABS 22 70).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wird gestützt auf einen Verlustschein betrieben. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde ihm der Zahlungsbefehl über Fr. 23'483.95 zuzüglich Betreibungskosten am 2. Februar 2021 zugestellt. Am 3. März 2022 wurde ihm die Konkursandrohung zugestellt.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. März 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann.
 
3.
 
Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen ist kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Das Obergericht hat sich dazu auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland) gestützt, auf dem kein Rechtsvorschlag vermerkt ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die obergerichtliche Feststellung treffe nicht zu. Er habe am 11. Februar 2021 - wegen Corona per E-Mail - Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhoben, was ihm vom Betreibungsamt am 15. Februar 2021 bestätigt worden sei. Er belegt dies durch den E-Mail-Verkehr mit dem Betreibungsamt Bern-Mittelland.
 
Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er sich bereits vor Obergericht auf die Erhebung des Rechtsvorschlags berufen hätte, und solches ist anhand der Akten auch nicht ersichtlich. Die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers über den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag und die entsprechenden Beweismittel (E-Mail-Verkehr) sind demnach neu. Dem Beschwerdeführer gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass, um sich auf den Rechtsvorschlag zu berufen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Vielmehr hätte er dies bereits vor Obergericht tun müssen, da ein solches Vorbringen geeignet ist, die kritisierte Konkursandrohung zu Fall zu bringen. Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Rechtsvorschlagserhebung sind damit unzulässig und das Bundesgericht kann darauf nicht eingehen. Da das Bundesgericht nicht mehr Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ist (Art. 15 SchKG), kann es die Frage der allfälligen Nichtigkeit der Konkursandrohung (Art. 22 SchKG) auch nicht von Amtes wegen aufgreifen (BGE 135 III 46 E. 4.2).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Konkursandrohung (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost) sei fälschlicherweise an seine Adresse in Unterseen erfolgt und sie habe nichts mit dem an die Adresse in Bolligen gerichteten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx zu tun. Es liege ein Verfahrensfehler vor.
 
Worauf der Beschwerdeführer mit diesem Einwand genau abzielt, ist unklar, und er legt nicht dar, worin er eine Rechtsverletzung bzw. einen Verfahrensfehler sieht. Dass sich seine aktuelle Wohnadresse in Unterseen befindet, führt er in seiner Beschwerde selber aus. In der von ihm dem Obergericht eingereichten Konkursandrohung (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost) ist sodann ausgeführt, dass sich das Fortsetzungsbegehren auf den Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2021 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, stützt. Allfällige Einwände in diesem Zusammenhang wären nach dem Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenzugs im Übrigen bereits vor Obergericht vorzubringen gewesen und können nicht erstmals dem Bundesgericht vorgetragen werden (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
5.
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die betriebene Forderung von Fr. 23'483.95 nie anerkannt. Er bestreite den Bestand der Forderung. Er setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG keine Einwendungen gegen die Schuldpflicht vorgebracht werden können.
 
6.
 
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
 
7.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost (inkl. Kopie der Beschwerde [act. 1] und der Beilagen [act. 3]), und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (inkl. Kopie der Beschwerde [act. 1] und der Beilagen [act. 3]), mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).