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Informationen zum Dokument  BGer 9C_181/2022  Materielle Begründung
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BGer 9C_181/2022 vom 19.04.2022
 
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9C_181/2022
 
 
Urteil vom 19. April 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2022 (200 21 691 AHV und 200 21 692 AHV).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2022 (betreffend AHV/IV/EO-Beiträge),
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. März 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in die daraufhin von A.________ am 5. April 2022 eingereichte Eingabe,
 
 
in Erwägung,
 
dass in der Begründung der Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, wobei grundsätzlich nur die während der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind,
 
dass die Rechtsmittelfrist hier in Anbetracht des dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 ausgehändigten vorinstanzlichen Urteils am 28. März 2022 abgelaufen ist,
 
dass die am 5. April 2022 nachträglich eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers demgemäss verspätet ist und daher unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Urteile 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 und 9C_445/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1), worauf in der bundesgerichtlichen Mitteilung vom 24. März 2022 denn auch ausdrücklich hingewiesen wurde,
 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
 
dass die Vorinstanz in ihrem Urteil zum Schluss gelangt ist, es fänden sich weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, wonach die Festsetzung seiner persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2019 im Rahmen des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2021 den gesetzlichen Vorgaben widersprochen hätte,
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. März 2022 auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, B.________, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. April 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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