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Informationen zum Dokument  BGer 1C_120/2022  Materielle Begründung
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BGer 1C_120/2022 vom 19.04.2022
 
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1C_120/2022
 
 
Verfügung vom 19. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.B.________ und C.B.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung; Kantonaler Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord, Beinwil,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,
 
Präsidentin, vom 13. Januar 2022 (VWBES.2021.168).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Im Zuge der Sanierung der Passwangstrasse wurden die kantonalen Erschliessungspläne aus dem Jahre 2013 abgeändert. Gegen die zusammen mit dem damals genehmigten Projekt aufgelegten Änderungen reichten A.________, B.B.________ und C.B.________, D.________ und E.________ beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Einsprachen ein, welcher sie am 27. April 2021 abwies, soweit er darauf eintrat.
 
Die unterlegenen Einsprecher erhoben dagegen am 10. Mai 2021 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragten, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.
 
Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
 
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2022 beantragen A.________, B.B.________ und C.B.________, D.________ und E.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.
 
Bereits 2 Tage vorher, am 14. Februar 2022, hatte das Verwaltungsgericht das Urteil in der Sache gefällt bzw. die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Es reichte das Urteil am 21. Februar 2021 dem Bundesgericht ein mit dem Kommentar, die hängige Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden. Das Bau- und Justizdepartement beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Dem schliessen sich die Beschwerdeführer an, wobei sie in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung beantragen, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen und ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Mit dem Sachentscheid des Verwaltungsgerichts ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens - die Frage der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - dahingefallen. Das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.
 
2.
 
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
 
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin die öffentlichen Interessen des Kantons an einer zeitnahen Sanierung der Passwangstrasse nach einer langjährigen Planung höher gewichtet hat als die entgegenstehenden Privatinteressen an der Verhinderung des Projekts. Sie hat der Beschwerde dementsprechend keine aufschiebende Wirkung erteilt, aber festgehalten, dass der Kanton auf eigenes Risiko baut. Die Verfügung ist damit zwar knapp, aber sachgerecht begründet.
 
Aus der Verfügung ergibt sich unmissverständlich, dass der Kanton mit der Umsetzung des Projekts beginnen darf, aber bei einem für ihn ungünstigen Ausgang des Verfahrens gegebenenfalls den bestehenden Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen und dabei auch rechtliche Dispositionen - Enteignungen - rückgängig machen müsste, wenn deren Grundlage hinfällig geworden wäre. Inwiefern ein Rückbau "aus topographischen Gründen" unmöglich wäre, wie die Beschwerdeführer behaupten, wird nicht nachvollziehbar dargetan und ist prima vista auch nicht ersichtlich.
 
Bei summarischer Prüfung wäre die Beschwerde somit abzuweisen gewesen. Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig und sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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