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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1073/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_1073/2021 vom 12.04.2022
 
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5A_1073/2021
 
 
Urteil vom 12. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Bezirksgericht Arbon, Schlossgasse 4, 9320 Arbon,
 
2. Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner,
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Dähler-Engel,
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsverzögerung, Ersatzgericht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 2021 (ZR.2021.50).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die rubrizierte Beschwerdeführerin befindet sich vor dem Bezirksgericht Arbon in einem Eheschutz- und Scheidungsverfahren, in welchem sie mehrmals um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte.
2
B.
3
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 17. Mai 2021 erteilte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. November 2021 für das erstinstanzliche Verfahren beschränkt auf die Rechtsvertretung die unentgeltliche Rechtspflege; im Übrigen wies es das betreffende Gesuch ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Gerichtskosten aus ihrem Überschuss zu finanzieren. Ebenso wies es die Rechtsverzögerungsbeschwerde, das Gesuch um Bestellung eines Ersatzgerichts sowie mangels Prozessarmut das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete und den Rechtsvertreter für die teilweise Beschwerdegutheissung mit Fr. 500.-- entschädigte.
4
C.
5
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung (Ziff. 1) und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren inkl. Beizug eines Offizialanwaltes (Ziff. 2). Weiter verlangte sie, die vorinstanzlich erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde sei zu schützen und die Vorinstanz anzuweisen, ein Ersatzgericht für das Eheschutzverfahren zu bestellen (Ziff. 3), und es sei ihr für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'180.65 zuzusprechen (Ziff. 4). Ferner verlangte sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 5).
6
Nachdem sie mit ihrem Ehemann an der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 1. April 2022 in der Scheidungsangelegenheit einen Vergleich hatte erzielen können und ihr dort auch umfassend die unentgeltliche Rechtspflege für die erstinstanzlichen Verfahren erteilt worden war, erklärte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2022 einen Teilrückzug ihrer Beschwerde, nämlich in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3.
7
 
Erwägungen:
 
1.
8
Nach dem erklärten Teilrückzug verbleibt, über die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu entscheiden (Rechtsbegehren Ziff. 4). Zwar ist dieser Teil an sich auch vom Rechtsbegehren Ziff. 2 umfasst und es erscheint deshalb widersprüchlich, wenn dieses umfassend zurückgezogen wurde, nicht aber das Rechtsbegehren Ziff. 4. Indes geht aus den Ausführungen in der Teilrückzugserklärung hervor, dass der Rückzug betreffend die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit der an der Instruktionsverhandlung erfolgten umfassenden Gewährung für das erstinstanzliche Verfahren steht. Daraus wird klar, dass die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht vom Teilrückzug erfasst sein kann.
9
Diesbezüglich hat das Obergericht unter Auflistung der einzelnen Positionen und unter Beurteilung der von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten Auslagen ein Einkommen von Fr. 4'947.55 und einen Bedarf von Fr. 4'752.75.-- festgestellt und befunden, mit dem Überschuss von Fr. 194.55 oder Fr. 2'334.60 pro Jahr vermöge sie die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.
10
Bei den Einkommens- und den Bedarfspositionen geht es um beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellungen, an welche das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG); diesbezüglich wäre wenn schon eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip, was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
11
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch darauf, in appellatorischer Weise geltend zu machen, sie habe weitere Aufwandpositionen geltend gemacht und aus den Kontoauszügen wäre ersichtlich gewesen, dass sie unmöglich einen Prozesskostenvorschuss bezahlen könne. Damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Obergericht willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen bzw. die bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten Aufwandpositionen in willkürlicher Weise als nicht nachgewiesen erachtet haben soll. Im Übrigen ging es auch nicht um die Bezahlung eines Kostenvorschusses (das Obergericht hat auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet), sondern es stand einzig zur Debatte, ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auf einen unentgeltlichen Anwalt angewiesen war.
12
2.
13
Die übrigen Beschwerdepunkte wurden zurückgezogen. Bei einem Beschwerderückzug wird die beschwerdeführende Partei in der Regel kostenpflichtig. Der Vollständigkeit halber sei - namentlich auch mit Blick auf das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - kurz dargelegt, dass die Beschwerde ohnehin auch in allen anderen Punkten abzuweisen gewesen wäre, soweit überhaupt auf sie hätte eingetreten werden können:
14
Zunächst war der Verweis auf die kantonale Beschwerde und die 54 Aktenstücke des kantonalen Verfahrens unzulässig; Vorbringen haben in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 140 III 115 E. 2).
15
Rechtsverzögerung: Das Obergericht hat den Verfahrensablauf mit den einzelnen Verfahrensschritten und Prozesshandlungen dargestellt und befunden, es sei keine Rechtsverzögerung auszumachen. Damit hat sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht auseinandergesetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4), wenn sie bloss eine Vielzahl von Gesetzesbestimmungen auflistet und es bei der abstrakten Behauptung bewenden lässt, das erstinstanzliche Verfahren habe zu lange gedauert. In diesem Punkt war die Beschwerde mithin unbegründet und hätte auf sie nicht eingetreten werden können.
16
Ersatzgericht: Das Obergericht hat für die Möglichkeit, ein Ersatzgericht zu bestimmen, die entsprechenden kantonalen Rechtsgrundlagen angeführt, aber festgehalten, eine Notwendigkeit sei nicht auszumachen, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern sämtliche Mitglieder des Bezirksgerichts Arbon befangen bzw. zur Führung des Verfahrens ausser Stande sein sollten. Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, ist das Bundesgericht in seiner Kognition nicht frei; vielmehr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 139 III 252 E. 1.4; 142 II 369 E. 2.1); bloss appellatorische Ausführungen sind deshalb ungenügend, weil für Verfassungsrügen nicht Art. 106 Abs. 1 BGG gilt, sondern das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt. Ohnehin fand aber auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen statt, wenn die Beschwerdeführerin einfach abstrakt behauptet hat, das gesamte Bezirksgericht sei überlastet. Auch auf diesen Beschwerdepunkt hätte folglich nicht eingetreten werden können.
17
Unentgeltliche Rechtspflege: Wenn das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren beschränkt auf die Verbeiständung erteilt hat, ist entgegen dem Vorbringen, eine Abweisung sei unmöglich, weil eine Gutheissung die Voraussetzung für die Bestellung eines Offizialanwaltes sei, keine Gesetzwidrigkeit ersichtlich, wenn das Obergericht das Gesuch "im Übrigen" (d.h. in Bezug auf die Gerichtskosten) abgewiesen hat. Sodann lässt sich mit der Gehörsrüge, es sei unbillig, wenn das Obergericht sich mit den neuen Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe, das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot nicht wegdiskutieren. Die weiteren Ausführungen (zu Einkommen und Bedarf) bleiben von der Sache her appellatorisch, selbst wenn zum Teil das Wort "willkürlich" verwendet wird. Mithin wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen, soweit überhaupt auf sie hätte eingetreten werden können.
18
3.
19
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es im bundesgerichtlichen Verfahren an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
20
4.
21
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
22
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Soweit die Beschwerde zurückgezogen wurde, wird das Beschwerdeverfahren 5A_1073/2021 als erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und B.A.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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