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Informationen zum Dokument  BGer 6B_464/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_464/2022 vom 06.04.2022
 
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6B_464/2022
 
 
Urteil vom 6. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Lärmbelästigung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Obwalden vom 23. Februar 2022
 
(BS 21/033/SKE).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Obwalden trat auf eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 25. November 2019 mit Beschluss vom 23. Februar 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 4. April 2022 an das Bundesgericht.
 
2.
 
Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist an das Bundesgericht und ersucht um eine Fristerstreckung von 21 Tagen, um die Begründung, die Beweise und die Anträge innert dieser Frist einzureichen. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Auch eine bei der Post getätigte Verlängerung der Abholfrist hat keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellfiktion und den Fristenlauf (BGE 141 II 429 E. 3.1). Das Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen. Die Beschwerde ist damit allein auf der Grundlage der Eingabe vom 4. April 2022 zu beurteilen. Da diese keinen Antrag und auch keinerlei Begründung enthält, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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