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Informationen zum Dokument  BGer 9C_129/2022  Materielle Begründung
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BGer 9C_129/2022 vom 05.04.2022
 
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9C_129/2022
 
 
Urteil vom 5. April 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2022
 
(200 21 715 AHV).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 21. Februar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2022,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 und 137 V 57 E. 1.3),
 
dass das kantonale Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. September 2021 abgewiesen hat, womit Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit für das Jahr 2017 aufgrund der Angaben der Steuerverwaltung aus einer Ermessenstaxation festgesetzt wurden,
 
dass die Vorinstanz insbesondere erwog, auch im Falle einer Ermessenstaxation sei die Steuermeldung für die AHV-Behörde verbindlich,
 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 bestreitet, aber nicht aufzeigt, inwiefern mit Blick auf die vom kantonalen Gericht wiedergegebene Rechtsprechung das Abstellen auf die Steuermeldung bundesrechtswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführer sich somit nicht ansatzweise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, weshalb die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. April 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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