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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1237/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1237/2020 vom 30.03.2022
 
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6B_1237/2020
 
 
Verfügung vom 30. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. A.________ sel., am xx. xx. 2021 verstorben,
 
vertreten durch Dr. Thomas Sprenger und
 
Annika Burrichter, Rechtsanwälte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.A.________,
 
3. C.A.________,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, Geldwäscherei); Verfahrensabschreibung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2020 (UE190282-O/U/HON).
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.A.________ erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2020 betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
 
2.
 
Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 teilten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser am xx. xx. 2021 verstorben sei. Der am 27. August 2021 in Kopie zu den Akten gereichte Totenschein datiert vom 16. Juli 2021. Am 28. Oktober 2021 informierten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Kreis der Erben stehe noch nicht fest. Sie ersuchten daher um Aufschiebung des Entscheids über die Fortsetzung des Verfahrens, bis geklärt sei, wer Erbe sei.
 
3.
 
Trotz mehrmaliger Aufforderung vom 2. November 2021 und 22. Februar 2022, dem Bundesgericht die für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge einzureichen (behördliche Erbenbescheinigung, Erklärung aller Erben, ob an der Beschwerde festgehalten wird, und aktualisierte Vollmacht; zuletzt mit Frist bis zum 23. März 2022 und unter Hinweis, dass in Aussicht genommen werde, ansonsten das Verfahren abzuschreiben), liessen sich die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht vernehmen. Auch von allfälligen Erben ging keine Meldung ein.
 
4.
 
Bei dieser Sachlage ist von einem stillschweigenden Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens bzw. von einer Abstandserklärung der Erben auszugehen und das Verfahren durch die Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 1 BZP). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Verzichts auf Weiterführung bzw. Abstandserklärung der beschwerdeführenden Seite als erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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