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Informationen zum Dokument  BGer 8C_169/2022  Materielle Begründung
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BGer 8C_169/2022 vom 29.03.2022
 
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8C_169/2022
 
 
Urteil vom 29. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Februar 2022 (5V 21 9).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. März 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Februar 2022,
 
 
in Erwägung,
 
dass vor Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 18. November 2018 im Streit lag, worin dem Beschwerdegegner eine vom 1. Februar bis 30. September 2018 befristete ganze Rente zugesprochen worden war,
 
dass das kantonale Gericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit guthiess, als sie den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2018 betraf, die angefochtene Verfügung in diesem Umfang aufhob und die Verwaltung verpflichtete, nach Einholung eines orthopädischen, allenfalls psychiatrischen Gutachtens, diesfalls unter Beachtung von Art. 72bis IVV, über den Rentenanspruch ab 18. Oktober 2018 neu zu verfügen,
 
dass damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
 
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),
 
dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen),
 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,
 
dass nämlich selbst ein Wegfall der im Rückweisungsurteil angeordneten ergänzenden Abklärungen, wie er mit einem in Gutheissung der Beschwerde herbeigeführten sofortigen Endentscheid einher ginge, praxisgemäss keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung ersparen würde (statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),
 
dass sich demzufolge die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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