VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_36/2022  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 15.04.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_36/2022 vom 28.03.2022
 
[img]
 
 
5D_36/2022
 
 
Urteil vom 28. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Glarus vom 18. Februar 2022 (OG.2022.00014).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 erteilte das Kantonsgericht Glarus der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kantons Glarus die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'185.70 zuzüglich Betreibungskosten und Parteientschädigung.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 18. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Glarus die Beschwerde ab.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2.
 
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob ein vermutliches Mitglied eines in Belgien registrierten und unter amerikanische Jurisdiktion fallenden Unternehmens und vermutlich transhumanes - d.h. patentierte synthetische DNA in sich tragendes - Wesen als Mensch betrachtet werden kann und über einen Menschen urteilen darf. Darin liegt jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; zum Begriff BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen), sondern manifestiert bloss die Absicht des Beschwerdeführers, seine Weltanschauung durch das Bundesgericht bestätigen zu lassen. Dazu dient weder die Beschwerde in Zivilsachen noch sonst ein Rechtsmittel. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit nicht gegeben und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer geht nicht inhaltlich auf das angefochtene Urteil ein. Stattdessen schildert er seine - bereits angesprochene (oben E. 2) - Weltanschauung und ergänzt, staatliche Institutionen und insbesondere Gerichte seien schleichend privatisiert worden. Das Obergericht sei nicht auf Dokumente eingegangen, die die Privatisierung belegten. Er hält den angefochtenen Entscheid für unhaltbar, wenn daran ein transhumanes Wesen beteiligt gewesen sein sollte und dieses nicht als Mensch betrachtet werden könnte. Die Richter am Obergericht müssten beweisen, dass durch die Unternehmenszugehörigkeit und die mögliche genetische Modifikation ihre hoheitliche Stellung nicht beeinträchtigt worden sei.
 
Mit alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass bei der Besetzung des Gerichts gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden wäre. Die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 BV ändert daran nichts. Er erläutert auch nicht, weshalb sich das Obergericht mit den angeblich eingereichten und übergangenen Dokumenten hätte befassen müssen.
 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Glarus mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).