VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_187/2022  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 15.04.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_187/2022 vom 25.03.2022
 
[img]
 
 
8C_187/2022
 
 
Urteil vom 25. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoarussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2022 (VBE.2021.446).
 
Nach Einsicht
 
in das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Februar 2022 an A.________ ausgehändigte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2022,
 
in die Eingabe von A.________ vom 21. März 2022 (Poststempel),
 
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss,
 
dass sich in der am letzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist der Post übergebenen Sendung (Art. 100 Abs. 1 und Art. 44 - 48 BGG) keine Beschwerdeschrift findet; unkommentiert beigefügt wurde allein das Urteil des Versicherungsgerichts und ein Arztbericht,
 
dass damit offensichtlich keine den Minimalanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt,
 
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).