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Informationen zum Dokument  BGer 9C_122/2022  Materielle Begründung
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BGer 9C_122/2022 vom 14.03.2022
 
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9C_122/2022
 
 
Urteil vom 14. März 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
handelnd durch seine Mutter B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Illnau-Effretikon,
 
Märtplatz 29, 8307 Effretikon,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2021 (ZL.2020.00071).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 24. Februar 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil vom 28. Dezember 2021, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gegen einen Einspracheentscheid der Stadt Illnau-Effretikon Pfäffikon betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückwies,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),
2
dass ein kantonaler Rückweisungsentscheid das Verfahren praxisgemäss nicht abschliesst, sondern einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
3
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 135 I 261 E. 1.2),
5
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1),
6
dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,
7
dass damit eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt,
8
dass der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden kann,
9
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit es durch den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist - wegen Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen ist,
12
13
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. März 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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