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Informationen zum Dokument  BGer 6B_113/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_113/2022 vom 14.03.2022
 
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6B_113/2022
 
 
Urteil vom 14. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verein A.________,
 
handelnd durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Veruntreuung); Kosten; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Dezember 2021 (UE210295-O/U).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm am 27. September 2021 eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung nicht an die Hand. Dagegen legte B.________ namens des Beschwerdeführers sinngemäss Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Die Verfahrensleitung setzte ihr in der Folge eine Frist von 10 Tagen an, um ihre Berechtigung zu belegen, den Beschwerdeführer mit Einzelunterschrift vertreten zu können. Für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung der Verfahrensleitung wurde am 4. November 2021 zugestellt. Innert der jeweiligen Fristen ging weder die Sicherheitsleistung noch eine weitere Eingabe ein. Am 22. Dezember 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer (vgl. Deckblatt der Rechtsschrift), handelnd durch B.________, gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Berechtigung, Beschwerde für den Beschwerdeführer einlegen zu können, wird auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht belegt. Auf die Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden.
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.)
 
4.
 
Die Vorinstanz ist auf die kantonale Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist damit ausschliesslich der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 StPO). Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses fehlt vollständig (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind - weil nicht zum Verfahrensgegenstand gehörend - unzulässig. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.
 
5.
 
Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht dem Beschwerdeführer, sondern B.________ persönlich. Zur Begründung führt sie unter Berufung auf Art. 417 StPO und das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2018 vom 26. Juli 2018 im Wesentlichen aus, bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen könnten die Verfahrenskosten der vefahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht habe. B.________ habe es versäumt, zugunsten des Beschwerdeführers eine Prozessvollmacht einzureichen bzw. anderweitig nachzuweisen, dass sie zu dessen Vertretung in einem potentiell kostenpflichtigen Gerichtsverfahren berechtigt sei. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, welcher es rechtfertige, sie zur Übernahme der Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu verpflichten.
 
Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauflage nicht beschwert und daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen befugt. Der Beschwerdeeingabe lässt sich nicht restlos klar entnehmen, ob B.________ insofern (auch) in eigenem Namen Beschwerde erhebt. Diese Frage kann letztlich offen bleiben, weil sich aus der Beschwerde - so oder anders - nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise ergibt, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Der blosse Hinweis in der Beschwerde, der Staatsanwaltschaft hätten die Vereinsprotokolle zur Vereinsvertretung vorgelegen, vermag eine Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung nicht aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
6.
 
Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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