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Informationen zum Dokument  BGer 6B_678/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_678/2021 vom 11.03.2022
 
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6B_678/2021
 
 
Urteil vom 11. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
 
2. B.A.________,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Veruntreuung, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. März 2021 (460 19 9 / 460 20 150).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.A.________ teilte in der ersten Hälfte des Jahres 2008 ihrem damals über 75-jährigen Nachbarn C.________ (nachfolgend: Privatkläger), zu welchem sie ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, mit, dass sie Aussicht auf den Erwerb von Grundstücken in U.________ und in V.________ hatte. Sie gründete zu diesem Zweck zusammen mit dem Privatkläger am 7. August 2008 die D.________ AG mit Sitz in V.________/BL. Die Gesellschaft bezweckte den Bau, Handel und die Verwaltung von Immobilien. Im Wesentlichen ging es dabei um die Liegenschaften Nr. xxx in U.________ sowie Nr. yyy und zzz in V.________. Das Aktienkapital der D.________ AG betrug Fr. 200'000.--, welches vom Privatkläger und von A.A.________ je zur Hälfte gezeichnet worden war, wobei letztere ihren Aktienanteil nie liberiert haben soll. Als Verwaltungsräte wurde neben dem Privatkläger und einer weiteren Person der Ehemann von A.A.________, B.A.________, bestellt. A.A.________ führte die Geschäfte der Gesellschaft. Im Dezember 2009 wurde das Aktienkapital auf Vorschlag des Privatklägers auf Fr. 500'000.-- erhöht, wobei die Einlagen mit den von ihm und A.A.________ als Aktionäre der Gesellschaft gewährten Darlehen verrechnet werden sollten. Das in der Buchhaltung verbuchte Darlehen war von A.A.________ allerdings nie gewährt worden. Am 13. April 2010 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet.
2
A.A.________ wird in verschiedenen Punkten Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie Veruntreuung, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und ihrem Ehemann B.A.________ qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen.
3
B.
4
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.A.________ mit Urteil vom 4. Oktober 2018 der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. In verschiedenen Punkten sprach es sie von der Anklage der Veruntreuung, eventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. In weiteren Punkten stellte es das Verfahren ein. Ferner erklärte das Strafgericht mit selbem Urteil B.A.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 120.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich entschied es hinsichtlich beider Beurteilten über die Zivilklagen sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände.
5
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ Berufung, der sich die Staatsanwaltschaft anschloss. Am 12. März 2021 erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.A.________ der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In verschiedenen Anklagepunkten sprach es sie von der Anklage der Veruntreuung frei. Ferner entschied es über die geltend gemachten Zivilforderungen. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Mit selbem Urteil sprach das Kantonsgericht B.A.________ vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei.
6
C.
7
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Freisprüche von der Anklage der Veruntreuung in den Ziffern 2.3.a und 2.3.b der Anklageschrift aufzuheben und A.A.________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei im Umfang von 6 Monaten unbedingt zu vollziehen und im restlichen Umfang unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben. Die Staatsanwaltschaft beantragt ferner, B.A.________ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8
D.
9
Mit ihrer Stellungnahme beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Sowohl A.A.________ als auch B.A.________ beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
10
 
Erwägungen:
 
1.
11
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wobei ihr das Beschwerderecht ohne Einschränkung zusteht (BGE 142 IV 196 E. 1.5; 134 IV 36 E. 1.4.3). Ihre Legitimation ist nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sie leitet sich direkt aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat (Urteile 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 359; Urteile 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 1 und 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1).
12
Besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine vergleichbare Behörde, die innerhalb des Kantons für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig ist und für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat, ist allein diese zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (BGE 142 IV 196 E. 1.5.2; Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2004 E. 2.2.). Der Kanton Basel-Landschaft kennt keine Oberstaatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wird vom Ersten Staatsanwalt geleitet (§ 7 EG StPO BL) und gliedert sich in (sechs) Hauptabteilungen, die von Leitenden Staatsanwälten geführt werden. Diese bilden zusammen mit dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung (§ 8 EG StPO BL). Mit der Geschäftsleitung verfügt der Kanton Basel-Landschaft somit über ein Leitungsorgan, das für die einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat. Demzufolge sind nur die der Geschäftsleitung angehörenden Leitungspersonen, nicht aber auch die übrigen Staatsanwälte zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Urteil 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 1). Auf die vom stellvertretenden Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft und Mitglied der Geschäftsleitung erhobene Beschwerde kann somit eingetreten werden.
13
 
2.
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung in Bezug auf einen Betrag von Fr. 226'000.-- (Anklageziffer 2.3.a). Sie rügt in diesem Punkt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Zwar gehe die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Betrag von insgesamt Fr. 226'000.--, den die Beschwerdegegnerin 1 in drei Tranchen vom "E.________"-Konto in bar abgehoben habe, letztlich tatsächlich für den Erwerb einer Liegenschaft in V.________ verwendet worden sei. Doch übersehe sie, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich diesen Betrag zunächst selbst angeeignet und ihn erst hernach als ihr eigenes Geld - und nicht als jenes des Privatklägers - in die D.________ AG eingebracht habe, um damit Anzahlungen für den Erwerb der Liegenschaften in V.________ zu leisten.
14
Die Beschwerdegegnerin 1 habe mithin durch ihre Vorgehensweise vorgegeben, die Anzahlung stamme von ihr als Privatperson. In Wirklichkeit habe der Privatkläger den Betrag von Fr 350'000.-- auf das "E.________"-Konto mit dem Zweck überwiesen, der D.________ AG ein Darlehen für den Erwerb von Liegenschaften zu gewähren. Zweck der Geldüberweisung sei mithin nicht nur der Erwerb von Liegenschaften durch die D.________ AG gewesen, sondern darüber hinaus auch die Gewährung eines Darlehens an dieselbe für den Erwerb von Liegenschaften. In der Buchhaltung der D.________ AG sei der vom Privatkläger hingegebene Betrag zwar als Darlehen verbucht worden. Gegenkonto bei der Einbuchung des Darlehens habe indes ein Konto "Bankguthaben Bank F.________" bei der Bank F.________ gebildet, das gar nicht existiert habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe somit offensichtlich nicht vorgehabt, das vom Privatkläger stammende Geld der D.________ AG zweckgemäss als dessen Darlehen zur Verfügung zu stellen. Indem sie das Geld in der Folge in bar abgehoben und als eigenes Darlehen in die D.________ AG eingebracht habe, um damit Anzahlungen für den Erwerb der Liegenschaft zu leisten, habe sie das vom Privatkläger gewährte Darlehen zweckwidrig verwendet (Beschwerde S. 3 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht zunächst fest, der Privatkläger habe am 1. und 4. Juli 2008 in drei Teilbeträgen die Summe von Fr. 350'000.-- auf das der Beschwerdegegnerin 1 gehörende Konto der "E.________" bei der Bank F.________ V.________ mit dem Zweck überwiesen, der noch zu gründenden D.________ AG ein Darlehen für den Erwerb von Liegenschaften bzw. für die Leistung einer Akontozahlung hiefür zu gewähren. Die "E.________" sei am 5. Dezember 2007 mit Sitz in V.________ gegründet worden. Auf das "E.________"-Konto hätten indes nur die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Ehemann, welche je mit Einzelunterschrift bevollmächtigt gewesen seien, nicht aber der Privatkläger und die D.________ AG Zugriff gehabt. Letztere habe mithin kein Vermögen entgegennehmen können, da dieses auf einem Konto gelegen habe, über welches sie gar nicht habe verfügen können. Faktisch und wirtschaftlich habe nur die Beschwerdegegnerin 1 Vermögen entgegengenommen, allerdings verbunden mit der Verpflichtung, dieses im Sinne der D.________ AG zu verwenden und es dieser gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne sei der Beschwerdegegnerin 1 das Darlehen des Privatklägers anvertraut gewesen (angefochtenes Urteil S. 40 ff.). Die Vorinstanz stellt weiter fest, am 4. Juli 2008 seien zwei Barabhebungen über Fr. 66'000.-- und über Fr. 10'000.-- sowie am 10. Juli 2008 eine weitere über Fr. 150'000.-- erfolgt. Die Vorinstanz nimmt zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 an, diese drei Barabhebungen in der Gesamthöhe von Fr. 226'000.-- hätten dazu gedient, die Anzahlungen von Fr. 300'000.-- an die G.________ AG als Verkäuferin der Liegenschaft in V.________ zu leisten. Da mit diesen Mitteln mithin die Liegenschaft für die D.________ AG hätte gekauft werden sollen, hätten diese Barabhebungen und die Verwendung dieser Gelder dem Darlehenszweck des Privatklägers entsprochen, sodass sich die Beschwerdegegnerin 1 in diesem Punkt nicht der Veruntreuung schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 47 f.).
16
 
2.3.
 
2.3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Treuhänder erlangt bei dieser Konstellation über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1), etwa im Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2). Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; zum Ganzen Urteile 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
17
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen).
18
2.3.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
19
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
20
 
2.4.
 
2.4.1. Gemäss Anklageschrift hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Privatkläger Anfang Juli 2008 mitgeteilt, dass für die später von der D.________ AG zu erwerbenden Grundstücke in V.________ eine Akontozahlung geleistet werden müsse. Der Privatkläger habe daher beschlossen, der D.________ AG zu diesem Zweck ein Darlehen zu gewähren. Da diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei, habe er das Darlehen von insgesamt Fr. 350'000.-- auf das der Beschwerdegegnerin 1 gehörende "E.________"-Konto überwiesen und es damit der Beschwerdegegnerin 1 anvertraut, namentlich für die Leistung einer Akontozahlung für die zu erwerbenden Grundstücke (Anklageschrift S. 11).
21
2.4.2. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, die "E.________" sei einige Zeit vor der Gründung der D.________ AG entstanden und das "E.________"-Konto ohne jeden Bezug zur D.________ AG eröffnet worden. Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und die Buchhaltungsunterlagen der D.________ AG gelangt sie sodann zum Schluss, der vom Privatkläger auf das "E.________"-Konto überwiesene Betrag von Fr. 350'000.-- sei zwar der D.________ AG als Darlehen für den Erwerb von Liegenschaften gewährt worden. Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründete Gesellschaft habe aber auf das Geld nicht zugreifen können (angefochtenes Urteil S. 41 f., 44 f.). Zugriff hätten nur die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Ehemann gehabt. Faktisch und wirtschaftlich habe mithin nur die Beschwerdegegnerin 1 Vermögenswerte entgegengenommen. Insofern sei das Geld somit ihr als Inhaberin des "E.________"-Kontos anvertraut gewesen. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die Kontobewegungen im Zeitraum vom 4. Juli bis 18. November 2008 und die Aussagen der Beteiligten im Weiteren mit zureichenden Gründen an, die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Zeit zwischen dem 7. Mai 2008 und dem 9. Juni 2009 an die Eigentümerin der Liegenschaft Nr. zzz in V.________ in vier Tranchen insgesamt Fr. 300'000.-- in bar übergeben. Dabei habe es sich um Anzahlungen an den Kaufpreis für die Parzelle zzz und die Zufahrtsberechtigung zu den Parzellen yyy und zzz in V.________ gehandelt. Da die Eigentümerin die entsprechenden Quittungen über diese Zahlungen trotz Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht herausgegeben und diese die Zustellung der Quittungen nicht erneut einverlangt habe, gelangt die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss, die Barabhebungen in der Gesamthöhe von Fr. 226'000.-- hätten dazu gedient, die Anzahlungen von Fr. 300'000.-- leisten zu können. Da mit diesen Mitteln - und zwar für die D.________ AG - die Liegenschaft Nr. zzz in V.________ habe gekauft werden sollen, hätten die Barbezüge und die Verwendung der Gelder dem Darlehenszweck des Privatklägers entsprochen (angefochtenes Urteil S. 47 f.).
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Dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht in Willkür verfallen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend geltend und ist auch nicht ersichtlich. Aus der Sichtweise der Beschwerdeführerin, wonach der Privatkläger mit seinem Geld nicht nur den Erwerb der Liegenschaften durch die D.________ AG, sondern darüber hinaus auch die Gewährung eines Darlehens an dieselbe bezweckt habe, ergibt sich jedenfalls nichts anderes. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, weshalb die Annahme der Vorinstanz, die Liegenschaft sei für die D.________ AG gekauft worden, schlechterdings unhaltbar sein soll. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Geld in bar abgehoben und nicht auf ein Bankkonto der D.________ AG übertragen, sondern ebenfalls in bar der Eigentümerin der Liegenschaft in V.________ übergeben hat, lässt sich nicht zwingend ableiten, jene habe das Geld zweckwidrig nicht als Darlehen des Privatklägers an die D.________ AG verwendet, sondern als eigenes Darlehen in die D.________ AG eingebracht (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Es mag zutreffen, dass sich auch Gründe für die Auffassung der Beschwerdeführerin anführen lassen. Doch genügt der blosse Umstand, dass auch eine andere Lösung in Betracht gezogen werden könnte, für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1 und 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
23
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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3.
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung in Bezug auf einen Betrag von Fr. 50'000.-- (Anklageziffer 2.3.b). Sie macht geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes an. Es treffe offensichtlich nicht zu, dass der in der betreffenden Ziffer eventualiter umschriebene Sachverhalt nur als ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagt sei. In der Anklageschrift werde der gesamte unter Ziff. 2.3 umschriebene Sachverhalt rechtlich als Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers angeklagt. Der Sachverhalt unter Ziffer 2.3.b werde sodann
25
3.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, am 9. Juli 2008 sei ein Übertrag von Fr. 50'000.-- auf das Privatkonto der Beschwerdegegnerin 1 bei der Bank F.________ in V.________ erfolgt. Dieser Betrag sei am 10. Juli 2008 an den Eigentümer der Liegenschaft in U.________ überwiesen worden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, ob die Beschwerdegegnerin 1 bereits im Zeitpunkt der Überweisung vom 10. Juli 2008 die Liegenschaft für die D.________ AG oder für ihren Ehemann habe erwerben wollen. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die Liegenschaft am 1. November 2008 für sich selbst, mithin nicht in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der D.________ AG habe erwerben wollen, wäre die Anzahlung von Fr. 50'000.-- nicht der D.________ AG zu Gute gekommen, sodass die Überweisung des Geldes vom 9. Juli 2008 auf ihr eigenes Konto eine Veruntreuung darstellen würde. Dieser Sachverhalt sei von der Anklageschrift indes als ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagt. Eine solche liege mangels Vermögensübergang an die D.________ AG jedoch nicht vor, sodass auch in Bezug auf den Betrag von Fr. 50'000.-- ein Freispruch erfolgen müsse (angefochtenes Urteil S. 48 f.).
26
3.3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK); ferner dient er dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf mithin die beschuldigte Person nicht für Taten verurteilen, bezüglich derer die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. mit seinem Schuldspruch nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Andernfalls verletzt es das Anklageprinzip. Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).
27
 
3.4.
 
3.4.1. Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer 2.1 und 2.3 die Verwendung der vom Privatkläger auf das Konto der "E.________" einbezahlten Gelder in der Höhe von Fr. 350'000.--. Als Straftatbestände, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllt sind, werden Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zum Nachteil der D.________ AG und des Privatklägers und eventualiter zusätzlich qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG bezeichnet. Im Einzelnen wird in der Anklageschrift geschildert, dass der Privatkläger am 1. und 4. Juli 2008 in drei Teilbeträgen insgesamt Fr. 350'000.-- auf ein Konto der "E.________" bei der Bank F.________ überwiesen und der Beschwerdegegnerin 1, welche Inhaberin des Kontos gewesen sei, anvertraut habe. Das Geld sei ein Darlehen zugunsten der noch zu gründenden D.________ AG gewesen mit dem Zweck, damit Liegenschaften in U.________ und V.________ zu kaufen bzw. Akontozahlungen hiefür zu leisten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe diesen Betrag indes, ohne jemals ersatzfähig gewesen zu sein, im Umfang von insgesamt Fr. 325'579.-- pflichtwidrig nicht im Nutzen der D.________ AG, sondern zweckwidrig und unrechtmässig im Nutzen anderer verwendet, mit dem Willen, diese unrechtmässig zu bereichern (Anklageziffer 2.3.a). Im Weiteren wird der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfen, sie habe im Hinblick auf das von ihrem Ehemann, dem Beschwerdegegner 2, in U.________ zu erwerbende Haus am 9. Juli 2008 den Betrag von Fr. 50'000.-- auf ihr privates Konto bei der Bank F.________ in V.________ überwiesen, um diesen zweckwidrig im eigenen Nutzen bzw. demjenigen ihres Ehemannes zu verwenden. Diesen Betrag habe sie einen Tag später an den Eigentümer der Liegenschaft Nr. xxx in U.________ als Anzahlung an den Kaufpreis weitergeleitet. Eventualiter habe sie im Zeitpunkt der Überweisung zunächst die Absicht gehabt, die Liegenschaft für die D.________ AG zu erwerben, habe indes spätestens am 1. November 2008 ihre Absicht geändert und den Betrag von Fr. 50'000.-- letztlich zweckwidrig im Interesse ihres Ehemannes verwendet, welcher die Liegenschaft mit Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Vertrages am 11. Februar 2009 gekauft habe. Mit dieser Vorgehensweise habe sie den obligatorischen Anspruch des Privatklägers vereitelt. Als Geschäftsführerin der D.________ AG habe sie es zudem unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Betrag von Fr. 50'000.-- später der D.________ AG zurückerstattet werde, wodurch jene einen Schaden in diesem Umfang erlitten habe (Anklageziffer 2.3.b; Anklageschrift S. 10 ff., 14 ff.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 35 ff.).
28
3.4.2. Die Anklageschrift legt in Ziffer 2.3.b dar, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Betrag von Fr. 50'000.-- durch dessen Überweisung auf ihr privates Bankkonto und Weiterleitung als Anzahlung an den Eigentümer der Liegenschaft in U.________ zweckwidrig in ihrem bzw. ihres Ehemannes Nutzen verwendet (Anklageschrift S. 15). Es trifft zu, dass der im Eventualpunkt umschriebene Sachverhalt, wonach die Beschwerdegegnerin 1 es pflichtwidrig unterlassen habe, in der Buchhaltung der D.________ AG die Forderung gegen ihren Ehemann in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu verbuchen und dafür zu sorgen, dass dieser Betrag der D.________ AG zurückerstattet werde, als ungetreue Geschäftsbesorgung umschrieben ist. Doch wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, die Schilderung des Sachverhalts umfasse auch den Tatbestand der Veruntreuung und es ergebe sich schon aus dem Titel der Anklageziffer 2.3 in klarer Weise, dass die in dieser Anklageziffer umschriebenen Tathandlungen principaliter als Veruntreuung und eventualiter als ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagt würden. Wenn die Vorinstanz somit zum Ergebnis gelangt, der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei in Ziffer 2.3.b nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 49 mit Hinweis auf S. 43 ff.), schliesst dies eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der Veruntreuung, welchen die Vorinstanz grundsätzlich als erfüllt erachtet (angefochtenes Urteil S. 49), nicht aus. Dies wird an anderer Stelle auch von der Vorinstanz explizit so gesehen (angefochtenes Urteil S. 45 E, 2.7.1 a.E.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil verletzt insofern Bundesrecht.
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
30
 
4.
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Sie rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die vom Tatbestand vorausgesetzte Bereicherungsabsicht einen direkten Vorsatz ersten Grades erfordere (Beschwerde S. 6 f.).
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4.2. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdegegner 2 habe die Liegenschaft Nr. xxx in U.________ am 11. Februar 2009 zu einem Preis von Fr. 900'000.-- auf seinen Namen gekauft. Das Eigentum sei am 9. Juni 2009 auf ihn übergegangen und die Hypothek der Bank H.________ über einen Betrag von Fr. 735'000.-- habe auf seinen Namen gelautet. Die Vorinstanz gelangt sodann zum Schluss, der Beschwerdegegner 2 habe zumindest in Kauf genommen, dass der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 165'000.-- zwischen der Hypothek und dem Kaufpreis von der D.________ AG oder dem Privatkläger finanziert worden sei. Es habe ihm klar sein müssen, dass der von ihm mittels Hypothek aufgebrachte Betrag nicht zur Deckung des vollständigen Kaufpreises ausreichen würde. Da er nach seinen eigenen Angaben gewusst habe, dass der Kauf in irgendeiner Form in Verbindung mit der D.________ AG gestanden habe, habe er zumindest davon ausgehen müssen, dass der fehlende Betrag von jener oder dem Privatkläger zur Verfügung gestellt worden sei (angefochtenes Urteil S. 82 f.).
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In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdegegner 2 habe ohne Zweifel seiner Aufsichtspflicht als Verwaltungsrat zuwidergehandelt, indem er die Liegenschaft in U.________ erworben habe, ohne dabei genau zu wissen, ob die D.________ AG dafür Kosten zu tragen gehabt habe. Dies gelte vor allem mit Blick darauf, dass jene keinerlei Sicherheit für ihr finanzielles Engagement gehabt habe. Insofern könnte sich der Beschwerdegegner 2 eventualvorsätzlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB zum Nachteil der D.________ AG schuldig gemacht haben. Diese einfache ungetreue Geschäftsbesorgung wäre indes nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB im März 2016 verjährt gewesen. In Bezug auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nimmt die Vorinstanz an, die von diesem Tatbestand vorausgesetzte Bereicherungsabsicht erfordere einen direkten Vorsatz ersten Grades, andernfalls verbliebe kein klarer Anwendungsbereich für die Bestimmung. Ein Dolus directus ersten Grades hinsichtlich der Bereicherungsabsicht sei indes weder angeklagt noch sei ein solcher rechtsgenüglich erstellt. Das teilweise naive und geradezu blinde Vertrauen des Beschwerdegegners 2 in die Tätigkeiten seiner Ehefrau sei durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Sein Handeln im Fall des Grundstückskaufes könne mit Blick auf die Bereicherung höchstens als eventualvorsätzlich eingestuft werden. Die Bereicherung sei jedoch kaum das eigentliche Handlungsziel gewesen. Angesichts dessen sei das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes in jedem Fall zu verneinen (angefochtenes Urteil S. 83 ff.).
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4.3. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 4.3; 120 IV 190 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt zudem einen Vermögensschaden (BGE 129 IV 104 E. 2c; 121 IV 104 E. 2c; Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3).
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In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen. Eventualvorsatz darf nur bejaht werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (BGE 123 IV 17 E. 3d; 120 IV 190 E. 2b; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.7.4). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfordert die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.
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4.4. Die Anklage legt dem Beschwerdegegner 2 zur Last, er sei seit dem 8. August 2008 Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG und als solcher verpflichtet gewesen, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren und namentlich die Vermögensverwaltung der Beschwerdegegnerin 1 als Geschäftsführerin zu beaufsichtigen. Er habe sich indes pflichtwidrig nicht für die D.________ AG und deren Geschäftsgang interessiert, und zwar auch dann nicht, als er die Liegenschaft Nr. xxx in U.________ am 11. Februar 2009 zum Preis von Fr. 900'000.-- selbst gekauft habe, ohne im Einzelnen zu wissen, woher der nicht mittels Hypothekarkredit finanzierte Teil der Mittel für den Kauf stammte. Er habe somit einen Schaden der D.________ AG und eine entsprechende unrechtmässige Bereicherung seiner selbst zumindest in Kauf genommen, indem er zugelassen habe, dass der Kaufpreis im Umfang von Fr. 210'000.-- von der D.________ AG finanziert worden sei, ohne dass diese die den Umständen entsprechend erforderlichen Sicherheiten erhalten hätte (Anklageschrift S. 19; angefochtenes Urteil S. 79).
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4.5. Die Vorinstanz erblickt die Bereicherung des Beschwerdegegners 2 im vorliegenden Fall im Erwerb der Liegenschaft Nr. xxx in U.________ auf seinen Namen anstelle auf denjenigen der D.________ AG (angefochtenes Urteil S. 85). Dabei nimmt sie an, die Absicht unrechtmässiger Bereicherung beim Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei im Sinne eines eigentlichen Handlungszieles zu verstehen. Dieser Auffassung, für welche sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf eine in der Lehre vertretene Meinung stützt (angefochtenes Urteil S. 83 f.; vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 73 Vor Art. 137; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, ebenda, Art. 158 N. 140) steht indes die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen. Die Rechtsprechung legt das in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Tatbestandselement der Absicht unrechtmässiger Bereicherung seit je weit aus und lässt auch die Eventualabsicht genügen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 a.E.; Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.4.2; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1; 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.3 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt Bereicherungsabsicht somit nicht nur vor, wenn die Tathandlung mit dem direkten Ziel erfolgt ist, sich oder einen anderen zu bereichern. Das angefochtene Urteil verletzt insofern Bundesrecht.
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Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuerlichen Entscheid mit dieser Frage noch einmal zu befassen haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im angefochtenen Urteil in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht festgelegt, sondern lediglich erwogen hat, dass auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eventualvorsätzliches Handeln in Betracht fällt. Auch in Bezug auf die Bereicherungsabsicht hat die Vorinstanz lediglich angenommen, die Bereicherung könne "höchstens als eventualvorsätzlich eingestuft werden" (angefochtenes Urteil S. 85). Die Vorinstanz wird demnach prüfen müssen, ob bei der vorliegenden Konstellation hinsichtlich des gesamten subjektiven Tatbestandes tatsächlich von einem Eventualvorsatz bzw. einer Eventualabsicht auszugehen ist.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
40
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihnen jeweils mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen. Ihren Rechtsvertretern ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigungen auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
41
Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
42
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Rechtsanwalt Konrad Jeker und Advokat Alain Joset wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von je Fr. 1'250.-- ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
 
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