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Informationen zum Dokument  BGer 5A_176/2022  Materielle Begründung
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BGer 5A_176/2022 vom 11.03.2022
 
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5A_176/2022
 
 
Urteil vom 11. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Psychiatrische K linik U.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2022 (PA220005-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin trat am 13. Januar 2022 freiwillig in die Psychiatrische Klinik U.________ ein. Nachdem sie die Klinik am selben Tag verlassen wollte, ordnete eine Notfallärztin die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an.
 
Am 18. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. Am 25. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung/Anhörung statt, an der der Gutachter das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin sowie der zuständige Stationsarzt angehört wurden. Mit Urteil vom selben Tag wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 8. Februar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
 
Am 9. März 2022 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3.
 
Die Beschwerde enthält einzig den Satz, dass gegen das Urteil Rekurs eingelegt werde. Mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts (Vorliegen einer psychischen Störung, Behandlungsbedürftigkeit, Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme, Geeignetheit der Klinik) setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht auseinander.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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