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Informationen zum Dokument  BGer 6B_81/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_81/2022 vom 07.03.2022
 
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6B_81/2022
 
 
Urteil vom 7. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Ausstand; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Januar 2022 (BK 21 589).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern nahm am 23. November 2021 eine von A.________ gegen zwei Richter des Obergerichts des Kantons Bern angestrengte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. nicht an die Hand. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. Januar 2022 ab, soweit es auf sie eintrat. Auf die Weiterleitung einer von A.________ in seiner Beschwerde erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft verzichtete es. Ein gleichzeitig gegen die Staatsanwaltschaft gestelltes Ausstandsgesuch wies es ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme von (weiteren) Strafanzeigen noch für die erstinstanzliche Beurteilung von (weiteren) Dienstaufsichtsbeschwerden und Ausstandsbegehren zuständig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entsprechendes geltend machen möchte oder seine Anträge und Ausführungen sonstwie ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
 
Die beanstandeten Handlungen sollen die beschuldigten Personen als Richter und damit Personal des Kantons Bern verübt haben. Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01) haftet der Kanton Bern für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE). Bei sämtlichen, dem Beschwerdeführer gegen die beschuldigten Personen allenfalls zustehenden Ansprüchen könnte es sich demnach einzig um öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche handeln, welche einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Strafprozess nicht zugänglich sind. Weil sich der angefochtene Entscheid somit nicht auf Zivilforderungen, sondern höchstens auf Staatshaftungsansprüche auswirken kann, fehlt es dem Beschwerdeführer am Beschwerderecht in der Sache.
 
4.
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht erlaubt sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Er macht in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift zwar eine parteiische Verfahrensführung, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie weitere Rechtsverletzungen geltend. Die Vorbringen genügen indes nicht nur den Begründungsanforderungen nicht, sondern zielen zudem auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, da der Beschwerdeführer seine Rügen mit der seines Erachtens unzulässigen Nichtanhandnahme begründet. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist damit nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Die Beschwerde vermag aber auch in der Sache den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Inwieweit der vorinstanzliche Schluss rechtsfehlerhaft sein soll, der Beschwerdeführer mache den Behörden nur in pauschaler Weise den Vorwurf, sie würden seine Anschuldigungen ungeprüft abtun, und er versäume es, differenzierte Verstösse oder strafrechtlich relevante Rechtsverletzungen der beschuldigten Personen darzutun, geht aus seiner Beschwerde nicht hervor. Auch wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wortreich (erneut) angebliche Verfehlungen der beanzeigten Personen beschreibt und subjektiv vom Vorliegen eines solchen Fehlverhaltens überzeugt ist, lassen sich seinen Ausführungen keine konkreten Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen, welche die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte und sie zu einem anderen Entscheid hätten anhalten müssen. Insbesondere genügt das Vorbringen nicht, die kantonalen Behörden würden das beanstandete Handeln als straflose "Fahrlässigkeitsfehler" zu "entwerten" versuchen, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise näher substanziiert, inwiefern von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen wäre. Weder das Wiederholen dieses Vorbringens noch das mehrmalige pauschale Beschreiben angeblicher Verfehlungen der kantonalen Behörden vermögen das Substanziieren von konkreten Verstössen, die den beschuldigten Personen vorzuwerfen wären, zu ersetzen und eine Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine fehlende Weiterleitung insbesondere seiner Dienstaufsichtsbeschwerde und seiner gegen die Staatsanwaltschaft gerichteten Strafanzeige sowie die Abweisung seines Ausstandsgesuchs beanstandet, gilt das Gesagte gleichermassen, beruhen diese Begehren doch auf den gleichen pauschalen Vorwürfen. Dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe mithin nicht.
 
6.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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