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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1506/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1506/2021 vom 04.03.2022
 
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6B_1506/2021
 
 
Urteil vom 4. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Steuerbusse); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Dezember 2021 (2N 21 202).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Sursee nahm am 8. November 2021 eine von A.________ im Zusammenhang mit einer Steuerverfügung angestrengte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Auf eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 13. Dezember 2021 nicht ein, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
3.
 
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz zu Recht auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung und mit den Voraussetzungen, unter denen der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Abs. 2 der genannten Bestimmung einzuräumen ist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er erläutert vielmehr (erneut) das Steuerverfahren und stellt in diesem Zusammenhang seine Sicht der Dinge dar. Diesbezügliche Vorbringen hätte er jedoch im Steuerverfahren geltend machen müssen. Das gilt auch für seinen Hinweis auf ein steuerrechtliches Abkommen zwischen der Schweiz und U.________ in seiner ergänzenden Eingabe vom 23. Dezember 2021. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, geht aus den Beschwerdeeingaben nicht hervor. Sie genügen damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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