VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_23/2022  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 09.03.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_23/2022 vom 24.02.2022
 
[img]
 
 
5A_23/2022
 
 
Urteil vom 24. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
per Adresse: B.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Zürich 9,
 
Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich,
 
1. G.________,
 
2. H.________,
 
3. I.________,
 
4. J.________,
 
5. K.________,
 
6. L.________,
 
7. M.________,
 
8. N.________,
 
9. O.________,
 
10. P.________,
 
11. Q.________,
 
12. R.________,
 
13. S.________,
 
14. T.________,
 
15. U.________,
 
16. V.________,
 
17. W.________,
 
18. X.________,
 
19. Y.________,
 
20. Z.________,
 
21. A1.________,
 
22. B1.________,
 
23. C1.________,
 
24. D1.________,
 
25. E1.________,
 
26. F1.________,
 
27. G1.________,
 
28. H1.________,
 
29. I1.________,
 
30. J1.________,
 
31. K1.________,
 
32. L1.________,
 
33. M1.________,
 
34. N1.________,
 
35. O1.________,
 
36. P1.________,
 
37. Q1.________,
 
38. R1.________,
 
39. S1.________,
 
40. T1.________,
 
41. U1.________,
 
42. V1.________,
 
43. W1.________,
 
44. X1.________,
 
45. Y1.________,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Julian Korisek, Österreich.
 
Gegenstand
 
Zustellversuche usw.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Dezember 2021 (PS210165-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die im Rubrum aufgeführten 45 Verfahrensbeteiligten reichten beim Betreibungsamt Zürich 9 durch ihren Rechtsvertreter im Zeitraum von Juni bis Oktober 2020 insgesamt 39 gegen den Beschwerdeführer gerichtete Betreibungsbegehren für Forderungen von total rund Fr. 500'000.-- (nebst Zinsen und Kosten) ein. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und öffentlicher Notar. Er betreibt die Anwaltskanzlei "B.________ AG" mit Kanzleistandorten in Zürich und C.________ (Kanton St. Gallen). Nachdem er zuvor an verschiedenen anderen Orten gemeldet war, meldete er sich per 29. Oktober 2020 in D.________ (Kanton Graubünden) an. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wohnen am E.________weg xxx in Zürich, wobei das an dieser Adresse befindliche Haus nach Angaben des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gehört. Verschiedene Versuche, die Zahlungsbefehle dem Beschwerdeführer im Kreis 9 (am Zürcher Standort der B.________ AG und am E.________weg xxx) zuzustellen, blieben erfolglos. Am 17. November 2020 misslang eine persönliche Übergabe der 39 Zahlungsbefehle durch Beamte der Stadtpolizei Zürich und des Betreibungsamts Zürich 9 am Standort der B.________ AG in C.________, weshalb die Zahlungsbefehle im dortigen Briefkasten deponiert wurden. Anscheinend hatten das Betreibungsamt F.________ und die Kantonspolizei St. Gallen zu diesen ausserkantonalen Amtshandlungen der Zürcher Behörden vorgängig ihre Zustimmung erteilt.
 
Mit Eingabe vom 18. November 2020 (ergänzt am 27. November 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen die Zahlungsbefehle bzw. gegen das Vorgehen bei der Zustellung Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Zusätzlich verlangte er die Einleitung von Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es.
 
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 20. September 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. Dezember 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Die Verfügung ist mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Kanzleiadresse in C.________ verschickt worden. Die zur Abholung gemeldete Sendung ist jedoch auf der Post nicht abgeholt worden. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 16. Februar 2022 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch diese Verfügung, die mit Gerichtsurkunde an die nämliche Adresse verschickt wurde, ist auf der Post nicht abgeholt worden. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung von Verfügungen durch das Bundesgericht rechnen. Beide Verfügungen gelten demnach als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Anders als in anderen Verfahren vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer zudem weder in der Beschwerde noch binnen offener Zahlungsfrist mit einer späteren Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
 
Androhungsgemäss ist demnach durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).