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Informationen zum Dokument  BGer 1B_87/2022  Materielle Begründung
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BGer 1B_87/2022 vom 24.02.2022
 
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1B_87/2022
 
 
Urteil vom 24. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,
 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
 
Kantons Thurgau vom 22. Februar 2022 (SBR.2021.89).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Im Berufungsverfahren betreffend Hausfriedensbruch stellte der Berufungskläger A.________ mit seiner Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021 zwei Beweisanträge. Er ersuchte um Befragung der Privatklägerin sowie um Befragung des Polizeibeamten B.________. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess mit Entscheid vom 22. Februar 2022 den ersten Beweisantrag gut; die Privatklägerin werde anlässlich einer mündlichen Berufungsverhandlung befragt. Von der Befragung des Polizeibeamten B.________ sah das Obergericht einstweilen ab. Es führte aus, dem Berufungskläger bleibe es unbenommen, anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Beweisanträge zu stellen.
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
 
Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Vielmehr liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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