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Informationen zum Dokument  BGer 1B_61/2022  Materielle Begründung
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BGer 1B_61/2022 vom 22.02.2022
 
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1B_61/2022
 
 
Urteil vom 22. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2022 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2022 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 18. Februar 2022 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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