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Informationen zum Dokument  BGer 1B_438/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_438/2021 vom 21.02.2022
 
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1B_438/2021
 
 
Urteil vom 21. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiberin Dambeck.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
handelnd durch B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster,
 
gegen
 
F.________ Corp.,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bühler,
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
 
Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70,
 
Postfach 9717, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Kontosperren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 6. August 2021 (UH210089).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen G.________ eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung vom 2. März 2021 sperrte sie ein Konto lautend auf E.________ bei der Bank H.________. Gleichentags sperrte sie zwei Konten lautend auf die I.________ AG und je ein Konto lautend auf A.________, C.________, D.________ und E.________ bei der Bank J.________.
2
Dagegen erhoben A.________, C.________, D.________ und E.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und beantragten die unverzügliche Aufhebung der Sperre ihrer Konten bei der Bank J.________, soweit jene für jedes der vier gesperrten Konten den Betrag von USD 2'000'000.-- übersteige. Zudem sei die Sperre des Kontos bei der Bank H.________ vollumfänglich aufzuheben. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. August 2021 ab.
3
B.
4
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. August 2021 gelangen A.________, C.________, D.________ und E.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses. Die verhängte Vermögenssperre ihrer Konten bei der Bank J.________ sei unverzüglich insoweit aufzuheben, als diese den Betrag von USD 2'000'000.-- für jedes der vier gesperrten Konten übersteige. Weiter sei die verhängte Vermögenssperre des Kontos bei der Bank H.________ vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Die F.________ Corp. beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden allen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
6
 
Erwägungen:
 
1.
7
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Beschlagnahme von Vermögen bzw. Kontosperren. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1; Urteile 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 1; 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
8
2.
9
Aus dem angefochtenen Beschluss geht folgender Sachverhalt hervor:
10
Die I.________ AG hat mit der F.________ Corp. einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Diesem zufolge erhielt die I.________ AG im Hinblick auf ein anstehendes Schiedsverfahren ein Darlehen in der Höhe von bis zu USD 2'000'000.--. Im Gegenzug verpflichtete sich die I.________ AG, im Falle des Obsiegens insbesondere 70 % des im Prozess erzielten Ergebnisses an die F.________ Corp. weiterzuleiten. In der Folge wurde am 28. Januar 2021 ein Betrag von USD 23'739'154.60 auf ein USD-Firmenkonto lautend auf die I.________ AG bei der Bank J.________ und am 29. Januar 2021 ein Betrag von Fr. 712'876.52 auf ein CHF-Firmenkonto der I.________ AG bei der Bank J.________ überwiesen.
11
Am 29. Januar 2021 ersuchte die F.________ Corp. die I.________ AG um Bezahlung von USD 18'092'807.22, von Fr. 664'344.85 und von Fr. 60'000.--, jeweils zzgl. Zins zu 5 % ab dem 19. Januar 2021.
12
Am 1. Februar 2021 wurden vom USD-Firmenkonto der I.________ AG je USD 3'333'393.-- auf die Konten der vier Beschwerdeführer bei der Bank J.________ überwiesen und vom Konto des Beschwerdeführers 4 USD 500'000.-- auf dessen Konto bei der Bank H.________. Bei diesen fünf Konten handelt es sich um die von der Staatsanwaltschaft gesperrten und vorliegend streitgegenständlichen Konten mit einem Gesamtbetrag von USD 11'881'250.21 und Fr. 293'841.55.
13
Dass dieser Sachverhalt durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt worden wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Er ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
14
 
3.
 
3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Deliktsbetrag höher als die bei den Beschwerdeführern beschlagnahmten Gelder, weshalb sich die Beschlagnahme als verhältnismässig erweise. Zur Frage, warum ihr Vater bzw. die I.________ AG ihnen je USD 3'333'393.-- überwiesen habe, hätten sich die vier Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geäussert. Es sei daher derzeit mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass es sich mutmasslich um deliktische Gelder handle, die der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen könnten, soweit die Gelder nicht der F.________ Corp. auszuhändigen sein würden. Eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Aushändigung an die F.________ Corp. erscheine nicht ausgeschlossen. Dass die Staatsanwaltschaft zusätzlich Konten der I.________ AG gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO gesperrt habe, auf welchen sich USD 10'405'582.60 und Fr. 692'876.52 befänden, vermöge daran nichts zu ändern, zumal die Strafuntersuchung erst am Anfang stehe und die F.________ Corp. geltend mache, der von den Beschwerdeführern genannte Betrag von USD 18'092'807.22 stelle lediglich einen Teil ihrer Zivilforderung bzw. ihres Schadens dar, wozu sich die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geäussert hätten. Solange die Untersuchung nicht abgeschlossen sei und eine Möglichkeit der Einziehung oder Zuweisung an die F.________ Corp. bestehe, habe die Beschlagnahme aufrecht erhalten zu bleiben.
15
3.2. Wenn die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, die F.________ Corp. habe weder begründet, weshalb ihre Zivilforderung bzw. ihr Schaden den geltend gemachten Betrag von USD 18'092'807.22 übersteigen sollte, noch habe sie diesbezüglich einen Betrag genannt, vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend wären, zumal diese die Rechtmässigkeit der Kontosperren nicht in erster Linie mit den Vorbringen der F.________ Corp. begründet hat. Aus den diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2021 geht hervor, dass diese G.________ ungetreue Geschäftsführung nicht nur zum Nachteil der F.________ Corp., sondern auch zum Nachteil der I.________ AG vorwirft. G.________ soll insgesamt USD 13'333'572.--, was rund 50 % des erzielten Prozessergebnisses entspreche, an seine Kinder überwiesen haben, obwohl er gewusst haben soll, dass die F.________ Corp. aus dem bereits zuvor abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag einen Anspruch auf 70 % des Prozessgewinnes gehabt habe bzw. zumindest geltend machen würde. Mit der Überweisung von 50 % soll er zumindest in Kauf genommen haben, dass die I.________ AG insgesamt 120 % des Prozessgewinnes zahlen müsse, aus dem Prozess einen Verlust erleide und folglich geschädigt werde. Die Staatsanwaltschaft stützte die Beschlagnahme hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer denn auch auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, während sie die Beschlagnahme hinsichtlich der Konten der I.________ AG auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO stützte.
16
Eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO sowie Art. 36 Abs. 3 BV und des Willkürverbots (Art. 9 BV), wie sie die Beschwerdeführer rügen, ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
17
4.
18
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
19
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Überdies haben sie die anwaltlich vertretene F.________ Corp. für das bundesgerichtliche Verfahren, ebenfalls zu gleichen Teilen und unter Solidarhaft, angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG). Die F.________ Corp. macht in diesem Zusammenhang geltend, gestützt auf Art. 3 und 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) sei ihr eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 12'000.-- zuzusprechen. Nachdem es sich vorliegend nicht um eine komplexe Streitsache handelte, sich dieselbe Frage stellte wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, die F.________ Corp. die Beschwerde als "im Wesentlichen appellatorisch" vorgetragen erachtet und das Verfassen der Stellungnahme zur Beschwerde für den Rechtsvertreter der F.________ Corp. keinen übermässigen Zeitaufwand bedeutete, besteht ein klares Missverhältnis zwischen der geltend gemachten Parteientschädigung und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters, den dieser im Übrigen weder konkretisiert noch belegt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des genannten Reglements). Die Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2'400.-- festzulegen.
20
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
 
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