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Informationen zum Dokument  BGer 9C_666/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_666/2021 vom 14.02.2022
 
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9C_666/2021
 
 
Verfügung vom 14. Februar 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht,
 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge
 
(Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung),
 
Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C 449/2021).
 
 
Nach Einsicht
 
in die beim Bundesgericht am 21. Dezember 2021 erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, in welcher A.________ beantragte, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, eine Zwischenverfügung betreffend die Akteneinsicht sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen,
1
in die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2022 und seine Stellungnahme vom 7. Januar 2022,
2
in die Eingabe des A.________ vom 25. Januar 2022,
3
in die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2022,
4
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Januar 2022 das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Akteneinsicht betreffend die vorinstanzlichen Akten 1-57 sowie 65 und 66 guthiess und betreffend die weiteren vorinstanzlichen Akten 58-64 (S. 682-708) ausführte, die diesbezügliche Akteneinsicht bilde den Streitgegenstand des Verfahrens in der Hauptsache, weshalb darüber im Endentscheid zu befinden sei,
5
dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, wobei es in einer weiteren Verfügung vom 4. Februar 2022 (auf die Eingabe des A.________ vom 25. Januar 2022 hin) die ursprünglich gesetzte Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts bis 28. Februar 2022 erstreckte und die Frist zur Einreichung einer Replik einstweilen aussetzte,
6
dass die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
7
dass angesichts des geringen enstandenen Aufwandes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),
8
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sicherheitsfonds BVG, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Februar 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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