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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1224/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1224/2021 vom 14.02.2022
 
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6B_1224/2021
 
 
Urteil vom 14. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. September 2021 (SST.2021.211).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. März 2020 wegen Fahrens ohne Berechtigung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) belegt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
Am 2. September 2021 reichte A.________ gegen den Strafbefehl ein Revisionsgesuch ein. Auf dieses trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 15. September 2021 nicht ein.
 
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellte Sachverhalt sei zu korrigieren. Weiter sei ihm ein chronologisch geordnetes Verzeichnis sämtlicher dem Berufungsgericht vorliegenden Akten in Kopie unentgeltlich zuzustellen. Der Strafbefehl vom 23. März 2020 und infolgedessen der Zahlungsbefehl vom 19. August 2020 sowie der Vollzugsbefehl vom 16. August 2021 seien aufzuheben. Der mit Vollzugsbefehl vom 7. September 2021 erpresste, am 21. September 2021 als Busse bezahlte Betrag von Fr. 2'059.85 sei zurückzuerstatten. Allfällige im Strafregister oder in anderen Registern wie dem Fahrberechtigungsregister oder dem Betreibungsregister erstellte Einträge seien zu löschen. Im Revisionsverfahren vor Obergericht sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Schliesslich sei ihm für die unmittelbaren Folgen der Verkehrskontrolle vom 18. Februar 2020 eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
 
2.
 
Kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG und damit Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2021. Mit diesem Beschluss wurde auf das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eingetreten. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern sich zu allerlei ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Dingen äussert (z.B. Verfahren betreffend Führerausweisentzug und Betreibungsverfahren) oder auf andere Anfechtungsobjekte abzielt (z.B. Strafbefehl, Zahlungsbefehl und Vollzugsbefehl), ist auf die Beschwerde von Vornherein nicht einzutreten.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Zustellung eines Verzeichnisses über alle der Vorinstanz vorliegenden Akten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO ist es jedoch die Verfahrensleitung, vorliegend also der Präsident der Vorinstanz (Art. 61 lit. d StPO), die über die Akteneinsicht entscheidet. Ein entsprechendes Begehren hätte der Beschwerdeführer somit zunächst an die Vorinstanz richten müssen. Das Bundesgericht ist nicht dafür zuständig, als erste Instanz Einsicht in Akten kantonaler Gerichte oder entsprechende Verzeichnisse zu verschaffen. Dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, macht er nicht geltend und ist auch dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Folglich geht auch dieses Begehren über das Anfechtungsobjekt hinaus und ist damit unzulässig.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt "irreführend nicht vollständig" und damit offensichtlich unrichtig fest und sie verletze Art. 410 ff. StPO. Er scheint davon auszugehen, der Entzug seines Führerausweises stelle einen Revisionsgrund dar. Einen weiteren Revisionsgrund sieht er im Vollzugsbefehl vom 16. August 2021, gemäss dem die vom Strafbefehl vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtbezahlens der Busse zu vollziehen ist. Diesbezüglich liege eine Verletzung der EMRK vor. Es treffe daher entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass trotz Nennung zahlreicher Dokumente und Gesetzesbestimmungen nicht zu erkennen bzw. nur zu erahnen sei, aufgrund welchen Umstands er die Revision des Strafbefehls beantrage bzw. welcher Revisionsgrund nach seinem Dafürhalten erfüllt sein solle, dass es scheine, als ginge es ihm vor allem um die Nichtbezahlung der Busse und dass auf sein Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden könne. Die im "Umschlag (A-Post Plus) " vom 2. Juni 2021 eingegangene Anordnung liefere neue, vor der Eröffnung des Strafbefehls eingetretene Tatsachen, die geeignet seien, einen Freispruch zu begründen. Es erschliesse sich sodann nicht, weshalb vorliegend bedeutsam sein solle, dass er gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben habe und es treffe auch nicht zu, dass er im Revisionsverfahren nachholen wolle, was er im Einspracheverfahren hätte geltend machen können.
 
 
5.
 
5.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B_537/2021 vom 4. August 2021 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
 
5.2. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (lit. a), der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Die Revision wegen Verletzung der EMRK kann verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 410 Abs. 2 StPO).
 
Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1).
 
6.
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht weder im Umstand, dass dem Strafbefehl vom 23. März 2020 ein Führerausweisentzug zugrunde lag, noch, dass er im Nachgang wegen Nichtbezahlens der Busse zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert wurde, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a -c StPO. Ebenso wenig liegt ein Fall vor, in dem der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt hätte. Welche Anordnung der "Umschlag" vom 2. Juni 2021 enthielt, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus, weshalb auch nicht überprüft werden kann, ob diese Anlass für eine Revision hätte geben können. Davon abgesehen begnügt sich der Beschwerdeführer allgemein damit, seine bereits der Vorinstanz präsentierten Argumente zu wiederholen oder ihr pauschale Behauptungen entgegenzustellen, ohne ansatzweise darzulegen, weshalb sie zu Unrecht keine Revisionsgründe erkannt und von der offensichtlichen Unzulässigkeit seines Revisionsgesuchs ausgegangen ist. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss klarerweise nicht.
 
7.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu all den weitschweifigen, teils wenig verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen, weil die Rechtsbegehren von Vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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