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Informationen zum Dokument  BGer 5D_22/2022  Materielle Begründung
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BGer 5D_22/2022 vom 09.02.2022
 
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5D_22/2022
 
 
Urteil vom 9. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
aufschiebende Wirkung (provisorische Rechtsöffnung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 10. Januar 2022 (ZK 21 605).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland der B.________ GmbH in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung provisorische Rechtsöffnung, wogegen diese beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2022 wies dieses den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. Dagegen wendet sie sich mit Beschwerde vom 6. Februar 2022 an das Bundesgericht mit dem Begehren um superprovisorische aufschiebende Wirkung bzw. Aufschub der Vollstreckbarkeit.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b sowie Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
3
Weiter ist zu beachten, dass es sich beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
4
2.
5
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht sein, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 100 % überschritten werde, und die Autogarage sei im Übrigen stark verschuldet, so sie das Geld nie mehr zurückerhalte, wenn sie jetzt beim Betreibungsamt bezahle. Indes macht sie keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend und setzt sich auch nicht mit den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander.
6
3.
7
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
8
4.
9
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
14
3.
15
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 9. Februar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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