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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1479/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1479/2021 vom 02.02.2022
 
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6B_1479/2021
 
 
Urteil vom 2. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Statthalteramt des Bezirks Dietikon,
 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl (Vernachlässigung der Elternpflichten); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. November 2021 (UH200330-O/U).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. Juli 2020 wegen Vernachlässigung der ihr gemäss § 57 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (VSG; LS 412.100) obliegenden Elternpflichten gestützt auf § 76 Abs. 1 VSG zu einer Busse von Fr. 80.-- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 90.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2020 Einsprache, worauf sie am 31. August 2020 zu einer Einvernahme auf den 28. September 2020 vorgeladen wurde und zwar unter der Androhung, dass unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als Rückzug der Einsprache gelte. Da die Beschwerdeführerin zur Einvernahme nicht erschien, erklärte das Statthalteramt die Einsprache als zurückgezogen und den Strafbefehl für rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 2. Oktober 2020 an das Statthalteramt. Zudem richtete sie sich am 12. Oktober 2020 an das Obergericht des Kantons Zürichs, welches ihre Beschwerde am 4. November 2021 unter Kostenauflage abwies. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht.
 
2.
 
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält weder ein formelles Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, unschuldig zu sein und die Busse nicht bezahlen zu können. Ihre Tochter sei wegen Mobbings von der Schule genommen worden. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts ihrer finanziellen Lage sind der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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