VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_673/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 04.02.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_673/2021 vom 25.01.2022
 
[img]
 
 
9C_673/2021
 
 
Urteil vom 25. Januar 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
 
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 2021 (200 21 156 KV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 2021, mit der es A.________ die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels verweigerte und ihn aufforderte, bis zum 2. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten,
1
in die dagegen gerichtete Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Poststempel) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die dieses an das Bundesgericht weiterleitete,
2
in die Eingabe vom 12. Januar 2022, mit der A.________ seinen Beschwerdewillen bestätigt und für dieses Verfahren um unentgeltliche Prozessführung ersucht,
3
 
in Erwägung,
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1),
4
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
5
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 und 140 III 264 E. 2.3),
6
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die "Anwendung eines summarischen Aktenstudiums" als oberflächlich und ungenau zu rügen und hinsichtlich der Bezahlung von Krankenversicherungsbeiträgen die Zuständigkeit der Gemeinde U.________ zu behaupten,
7
dass der Beschwerde indessen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
8
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden muss (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216),
11
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet und der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
12
 
erkennt der Präsident:
 
1.
13
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2.
15
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführungwird abgewiesen.
16
3.
17
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
18
4.
19
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.
20
5.
21
Dieses Urteil wird den Parteien, der Philos Krankenversicherung AG, Martigny, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
22
Luzern, 25. Januar 2022
23
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
24
des Schweizerischen Bundesgerichts
25
Der Präsident: Parrino
26
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
27
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).