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Informationen zum Dokument  BGer 1B_29/2022  Materielle Begründung
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BGer 1B_29/2022 vom 25.01.2022
 
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1B_29/2022
 
 
Urteil vom 25. Januar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Dezember 2021 (SB210544-O/Z4/tm).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 5. Juli 2021 wegen Drohung etc. zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil reichte A.________ Berufung ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 widerrief die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung von A.________ sowie das Mandat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin per Datum dieser Verfügung. Die I. Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hätten. Die ausgefällte Strafe könne somit aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, weshalb ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO vorliege. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sei auch für einen juristischen Laien einfach fassbar. Es seien deshalb keine Gründe erkennbar, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 21. Januar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis, Deutsch sei nicht seine Muttersprache, nicht aufzuzeigen, dass die I. Strafkammer in rechtswidriger Weise die Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung verneint hätte. Aus seinen weitgehend sachfremden Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung der I. Strafkammer, die zum Widerruf der amtlichen Verteidigung führte, bzw. die Verfügung der I. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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