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Informationen zum Dokument  BGer 9C_521/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_521/2021 vom 18.01.2022
 
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9C_521/2021
 
 
Urteil vom 18. Januar 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2021 (200 21 204 EL und 200 21 205 EL).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. September 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2021,
1
in die Verfügung vom 13. Dezember 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Januar 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
3
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
5
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
6
2.
7
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
3.
9
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
10
Luzern, 18. Januar 2022
11
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
12
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
14
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
15
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