VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_813/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 05.02.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_813/2021 vom 13.01.2022
 
[img]
 
 
8C_813/2021
 
 
Urteil vom 13. Januar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. November 2021 (200 21 546 ALV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. November 2021,
1
in die Verfügung vom 16. Dezember 2021, worin das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der angesetzte Kostenvorschuss innert gesetzter Frist eingegangen ist, weshalb über die weiteren Eintretensvoraussetzungen abschliessend zu befinden ist,
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb diese von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
5
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf 36 Taggelder einstellen durfte,
6
dass sie namentlich erwog, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit durch wiederholte Weigerung, das verfassungs- und gesetzmässige betriebliche Covid-19-Schutzkonzept weder im Betrieb noch bei Kundenbesuchen anzuwenden, selbst verschuldet; insbesondere habe er innert von der Arbeitgeberin gesetzten Frist auch keine gültige ärztliche Bescheinigung betreffend Befreiung von der Maskenpflicht beigebracht,
7
dass das, was der Beschwerdeführer vorbringt - soweit überhaupt sachbezogen -, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht,
8
dass dies insbesondere für seine Vorbringen zu den Gründen gilt, welche ihn dazu bewogen haben, wiederholt und standhaft gegen die Vorgaben der Arbeitgeberin zu verstossen,
9
dass er sich dabei nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne zugleich konkret aufzeigen, inwiefern das vom kantonale Gericht dazu Erwogene auf einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (vgl. dazu: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) beruhen oder sonstwie im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen soll; den Sachverhalt lediglich aus seiner Sicht darzulegen und die entsprechenden gegenteiligen Feststellungen des kantonalen Gerichts dazu pauschal als falsch zu rügen reicht genau so wenig aus, wie ein unrechtmässiges Vorgehen seitens der Arbeitgeberin auf der Basis der eigenen Sachverhaltsfeststellungen zu behaupten,
10
dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
12
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Januar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).