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Informationen zum Dokument  BGer 1B_9/2022  Materielle Begründung
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BGer 1B_9/2022 vom 12.01.2022
 
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1B_9/2022
 
 
Urteil vom 12. Januar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Januar 2022 (BK 21 591).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Aufgrund einer Anzeige von A.________ führt die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ein Strafverfahren gegen zwei Staatsanwälte wegen Ehrverletzung, Amtsmissbrauchs usw. Am 23. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien, unter Beilage des entsprechenden Verfügungsentwurfs, in Aussicht, dass sie das Verfahren unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Leitenden Staatsanwalt einzustellen gedenke. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist, um Beweisanträge zu stellen.
 
 
2.
 
Mit einer als "Beschwerde gg die Einstellungsmitteilung" bezeichneten Eingabe vom 24. Dezember 2021 gelangte A.________ an die Staatsanwaltschaft, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiterleitete. Diese trat mit Beschluss vom 5. Januar 2022 auf die Beschwerde nicht ein. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht mit Beschwerde anfechtbar sei (Art. 318 Abs. 3 StPO). Eine Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung sei erst dann möglich, wenn diese tatsächlich verfügt wurde.
 
 
3.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 10. Januar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
4.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Der Beschwerdeführer vermag nicht verständlich aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen in rechtswidriger Weise auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsache bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Somit kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
 
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Januar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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